Zuständigkeit Kostenentscheidung

  • Hab ein kleines Problem mit der Zuständigkeit

    Teileinspruch gg. VB und zwar gg. die Verfahrenskosten
    Abgabe an Prozessgericht erfolgt. Nachdem das schriftliche Verfahren angeordnet war wird die Klage zurückgenommen, da der Antragsgegner (Beklagte) die Verfahrenskosten inzwischen gezahlt hat.
    Jetzt wird die Kostenentscheidung beantragt.

    Richterin legt mir die Sache vor, mit dem Hinweis, dass der Rechtspfleger gem. § 699 Abs. 1 S. 3 ZPO zuständig sei.

    Kann ich nicht nachvollziehen.

    Kann mir jemand helfen?

  • Wahrscheinlich ist es uns allen zu deutlich, dass deine Richterin auf dem Holzweg ist ;)

    Der VB wurde ja bereits erlassen.

    Nach Klagerücknahme ist die Richterin funktionell zuständig für die Kostenentscheidung. Die Zuständigkeit des Rpfl endet mit Erlass des VB. § 699 I Ziff. 3 ZPO sagt auch genau das aus.

    Im VB wurde über die Kosten des Mahnverfahrens entschieden. Die Richterin entscheidet jetzt über die Kosten des streitigen Verfahrens UND des Mahnverfahrens, da nicht der Einspruch gegen den VB, sondern die Klage (auf diese Kosten) zurückgenommen wurde.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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