§114/§190

  • Folgender Fall:
    Masseloses IK Verfahren nach altem Recht. Lohnabtretungsgläubiger hatte
    seine Forderung zum Ausfall angemeldet. Da der Schuldner damals über keine pfändbaren Einkünfte verfügte, wurde die Forderung später in voller Höhe festgestellt zur Tabelle. Nach dem Schlusstermin aber fließen hohe Pfändungsbeträge an die Masse. Stehen diese noch dem absonderungsberechtigten Gläubiger zu oder der Masse?

  • ME auskehren und den Gläubiger zur Korrektur der FA auffordern.

    Ja,,,eigentlich logisch,danke:)

    Da ich noch andere Einnahmen außer Pfändungsbeträge zwischen Schlussverteilung und Aufhebung hatte, frage ich mich, ob ich diese sofort ausschütten soll an die Gläubiger oder erst nach dem ersten Jahr der Wohlverhaltensperiode

  • stimme zu,sofern der Absonderungsgläubiger nicht verzichtet hat (Blick in den b-Band mach da schlau)

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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