Grenzregelung - Grunddienstbarkeit

  • Ich habe eine Frage zum Thema Grenzregelung:
    Es sind mehrere Grundstücke eines Grundbuchblattes im Rahmen einer Grenzregelung durch ein (einziges) Grundstück ersetzt worden.
    Zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines der Grundstücke des Altbestandes war/ist in einem anderen Grundbuchblatt eine Grunddienstbarkeit eingetragen (ohne Herrschvermerk).
    Im Ersuchen der Grenzregelungsbehörde wurde sich nicht mit der Grunddienstbarkeit befasst.
    Ist Berechtigter nun der jeweilige Eigentümer des aus der Grenzregelung hervorgegangen Grundstückes oder gibt es keinen Berechtigten mehr, weil das ursprüngliche Grundstück nicht mehr existiert ?

  • Ich schiebe die Frage noch mal "hoch".
    Hier gibt es unterschiedliche Ansichten und ich würde gerne die Meinung anderer Kollegen dazu hören.

  • Wenn das jeweilige herrschende Grundstück in das neu entstandene Grundstück aufgegangen ist kann herrschendes Grundstück natürlich nur der Eigentümer des im Grenzregelungsverfahrens entandenen neuen Grundstücks sein. Im übrigen empfehle ich das Studium des § 1025 Satz 1 BGB. Dies ist auch in Analogie bei einer Verschmelzung anzuwenden. Eine Pflicht das neue Grundstück auf dem Blatt des dienenden Grundstücks zu vermerken besteht zwar nicht, wäre aber anzuraten im Interesse einer klaren Grundbuchaussage.

  • M.E. greift § 1025 BGB nicht. Auch eine Verschmelzung liegt nicht vor und ist nicht vergleichbar.

    Ich war zuerst der Meinung, das aus der Grenzregelung hervorgegangene Grundstück sei nun das herrschende bei der Grunddienstbarkeit, aber nun "schwimme" ich.

    Die Gegenansicht meint, da mehrere Grundstücke in die Grenzregelung hineingegangen sind und ein Grundstück herauskam sei ein eindeutiges Surrogat nicht gegeben
    (dies entsprechend Flurbereinigungsverfahren).
    Das ursprünglich herrschende Grundstück sei im Grenzregelungsverfahren untergegangen und mangels Behandlung im Grenzregelungsersuchen sei das aus der Grenzregelung
    hervorgegangene Grundstück nicht herrschendes Grundstück bei der Grunddienstbarkeit.

  • Vielleicht sollten wir erst mal die Begrifflichkeiten klären. Meinst du mit Grenzregelung ein vereinfachtes Umlegungsverfahren analog § 80 BauGB? Dann müsstest du eigentlich ein Ersuchen vorliegen haben.

  • Nein, mit Grenzregelungsverfahren meine ich ein Grenzregelungsverfahren. Dies gibt es seit einigen wenigen Jahren nicht mehr. War früher wohl aber in § 80 BauGB geregelt.
    Zur Grundbuchberichtigung war Ersuchen erforderlich. Wie eingangs geschrieben lag ein Ersuchen vor, welches sich nicht mit dieser Grunddienstbarkeit befasst hat.

    Die Ersuchen beschäftigen sich aber mit den Belastungen, die auf dem Alten Bestand eingetragen sind und auch mit den im Bestandsverzeichnis eingetragenen Herrschvermerken.
    Hatte bislang kein Ersuchen, welche eine Grunddienstbarkeit (ohne Regelung nach § 9 GBO) behandelt hat, bei der das Grundstück des Alten Bestandes herrschend war.

  • Aus dem Bauch heraus:
    Ich würde zunächst versuchen, bei der ersuchenden Behörde ein "Nachtragsersuchen", das die Grunddienstbarkeit behandelt, zu erhalten. Sollte dies nicht gelingen, wäre für mich der Teil des Grundstücks berechtigt, der es schon früher in der Natur war. Dies könnte man durch Vergleich der Lagepläne feststellen...

  • Wenn das jeweilige herrschende Grundstück in das neu entstandene Grundstück aufgegangen ist kann herrschendes Grundstück natürlich nur der Eigentümer des im Grenzregelungsverfahrens entandenen neuen Grundstücks sein. Im übrigen empfehle ich das Studium des § 1025 Satz 1 BGB. Dies ist auch in Analogie bei einer Verschmelzung anzuwenden. Eine Pflicht das neue Grundstück auf dem Blatt des dienenden Grundstücks zu vermerken besteht zwar nicht, wäre aber anzuraten im Interesse einer klaren Grundbuchaussage.

    § 1025 S. 1 BGB ist nicht einschlägig. Ein Grenzregelungsverfahren hat nichts mit einer Zerlegung (katasterrechtlich) und einer Teilung (grundbuchrechtlich) zu tun. Es ist vielmehr ein Bodenordnungsverfahren.


    Nein, mit Grenzregelungsverfahren meine ich ein Grenzregelungsverfahren. Dies gibt es seit einigen wenigen Jahren nicht mehr. War früher wohl aber in § 80 BauGB geregelt.
    Zur Grundbuchberichtigung war Ersuchen erforderlich. Wie eingangs geschrieben lag ein Ersuchen vor, welches sich nicht mit dieser Grunddienstbarkeit befasst hat.

    Meines Erachtens gibt es noch immer Grenzregelungsverfahren. Sie sind ja ein probates Mittel unübersichtliche Grenzverläufe an die tatsächlich in der Örtlichkeit vorhandene Nutzung der Grundstücke anzupassen. Dass dies in unterschiedlichen Bundesländern in unterschiedlicher Intensität genutzt wird, mag dahingestellt bleiben. Aber ich denke, wenn es dieses Verfahren nicht mehr geben soll, wäre § 80 BauGB aus dem Gesetz gestrichen. Da er es nicht ist, gibt es dieses Verfahren natürlich noch.


    Aus dem Bauch heraus:
    Ich würde zunächst versuchen, bei der ersuchenden Behörde ein "Nachtragsersuchen", das die Grunddienstbarkeit behandelt, zu erhalten. Sollte dies nicht gelingen, wäre für mich der Teil des Grundstücks berechtigt, der es schon früher in der Natur war. Dies könnte man durch Vergleich der Lagepläne feststellen...

    Für den ersten Teil der Antwort volle Zustimmung. Die Katasterbehörde hat schlicht und ergreifend die Berücksichtigung das Rechtes übersehen, da kein Herrschvermerk eingetragen ist (was ja auch nicht passieren muss). Dieser Fehler muss zwingend durch einen Änderungsbeschluss behoben werden, weil in diesem Bereich der ursprüngliche Beschluss fehlerhaft ist. Ohne diese Änderung ist das ganze Verfahren nicht eintragungsfähig, da die Eintragung für das alte Grundstück in dem Grundbuch des dienenden Grundstückes zu Gunsten des neuen Grundstückes berichtigt werden muss.

    Ein einfaches Übernehmen, und damit der 2. Teil der Antwort, kann es nicht geben, da es sich um eine originäre Rechtsentstehung handelt. Der neue Bestand ersetzt den alten Bestand, als hätte es den alten vorher nie gegeben. Darum ist auch kein Eintreten in die alte Rechtslage möglich, weil es keine Rechtsnachfolge gibt. Die alte Rechtslage hört mit dem Beschluss auf zu existieren und die neue beginnt mit dem Beschluss.

  • Zum Surrogationsprinzip hinsichtlich des herrschenden Grundstücks in der Bodenneuordnung:

    Gutachten des DNotI Abrufnummer 128596

    Zur Surrogation, wenn an die Stelle mehrerer eingebrachter Grundstücke ein (bestimmtes) Ersatzgrundstück tritt:

    Mannel MittBayNot 6:teufel:/2004, 397, 400 (= steht der Surrogation nicht entgegen)

    Eine Ergänzung des Ersuchens wird nicht zu bekommen sein, wenn das dienende Grundstück nicht ebenfalls vom Umlegungsverfahren betroffen war.

  • Na also da kommt doch schon Licht ins Dunkel...;). Ich stimme den Vorrednern insoweit zu, das ohne Nachtrag hinsichtlich der Grunddienstbarkeit zur Zeit keine Bearbeitung des Ersuchens möglich ist. Kommt schon mal vor, auch bei mir wurde im Rahmen eines Bodenordnungsverfahrens bei der die alten Grundstücke ersatzlos untergehen und neue Grundstücke zugewiesen werden, sogar eine seit Jahren im Grundbuch eingetragene Grundschuld übersehen. Aber in deinem Fall gibt es schon noch einen Berechtigten er ist nur noch nicht verlautbart. Insoweit stimme ich ausdrücklich auch den Ausführungen von 45 zu

  • Vielen Dank für die Fundstellen zum Surrogationsprinzip !

    Die Grenzregelung wurde vor ca. 20 Jahren im Grundbuch eingetragen.
    Der Eigentümer des aus der Grenzregelung hervorgegangenen Grundstückes möchte nun, dass im Text der Grunddienstbarkeit das ursprünglich herrschende Grundstück in das "neue" Grundstück berichtigt wird.
    Dafür gibt es keine Grundlage. Aber der Rechtszustand aufgrund der Grundbuchberichtigung entsprechend dem Ersuchen hat mich doch interessiert.

  • Aber der Rechtszustand aufgrund der Grundbuchberichtigung entsprechend dem Ersuchen hat mich doch interessiert.

    Ganz einig ist man sich über das Surrogationsprinzip allerdings erst ab der Fassung von 2004 und der vereinfachten Umlegung (EZBK/Otte BauGB § 83 Rn. 6 und 7: "Bereits mit der Novelle 1979 wurden dann jedoch gegenseitiger Austausch und einseitige Zuteilung in der Grenzregelung auch auf ganze Grundstücke erstreckt. … Konnten bislang – auch nach der Novelle 1979 – Zweifel am Surrogationscharakter der Grenzregelung nicht ausgeschlossen werden, ...“).

  • @Falk: Auch hier noch mal: Entschuldigung für #2

    Da es sich bei dem herrschenden Grundstück um ein Surrogat handelt, ist doch die Grundstücksbezeichnung bei der Grunddienstbarkeit (beim dienenden Grundstück) durch die Grenzregelung unrichtig geworden. Käme dann nicht eine Berichtigung nach § 22 GBO in Frage (Änderung der Grundstücksbezeichnung aufgrund Grenzregelung)? In Grundbüchern liest man doch öfters mal "... zugunsten XXX (jetzt YYY)"

    So ein Fall kommt m.E. in Flurbereinigungsverfahren häufiger vor, weil dienende Grundstücke nicht beachtet werden wenn sie außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens liegen.

  • Aus der unter #15 genannten Kommentierung ergibt sich für mich, dass ich für die vor ca. 20 Jahren eingetragene Grenzregelung keine eindeutige Aussage hinsichtlich eines Surrogates machen kann.
    Demnach kann ich auch keine Entscheidung darüber treffen, ob das aus der Grenzregelung hervorgegangene Grundstück herrschendes Grundstück bei der Grunddienstbarkeit ist.
    Ggfs. wäre dies zivilrechtlich zu klären.

    Meines Erachtens greifen §§ 22 GBO, 894 BGB nicht, da es sich nicht um einen dort geregelten Fall handelt.

  • Ohne Surrogation, bei der das Ersatzgrundstück automatisch an die Stelle des eingebrachten tritt, wäre herrschend weiterhin die Grundstücksfläche, die bisher schon das herrschende Grundstück darstellte. Letzteres könnte durch Karten des Vermessungsamtes belegt werden. "Nur" die Frage, ob Surrogation oder nicht, bleibt heikel. Insoweit hilft vielleicht noch der bei EZBK/Otte a.a.O. zitierte Aufsatz: "Zur Surrogation in der Grenzregelung vgl. bereits Otte, Fortentwicklung des Bodenordnungsrechts im Baugesetzbuch, VR 1987, 89." Falls den z.B. die Bücherei des OLG hat.

  • Ich kenne zwar nicht den expliziten Fall, aber in einem normalen Flurbereinigungsverfahren gibt es nur das Surrogationsprinzip. Was soll es denn anderes geben? Was geben wir dem Flurbereinigungsteilnehmer sonst, als ein Surrogat? Wie im Gutachten des DNotI steht (folgende Sätze leicht gekürzt aus Nr. 2a wiedergegeben), ist der maßgebliche Grundsatz in einem Flurbereinigungs- und Umlegungsverfahren das Surrogationsprinzip, wobei anstelle des Einlagegrundstücks ein Ersatzgrundstück zugeteilt wird. Es wird lediglich das Eigentumsobjekt ausgetauscht und die bisherigen Belastungen setzen sich am Ersatzgrundstück fort. Diese dingliche Surrogation ist die ungebrochene Fortsetzung des Eigentums an dem verwandelten Grundstück. Es erfolgt nicht ein Wechsel des Eigentums, sondern des Eigentumsobjektes.
    Einzige Ausnahme vom Surrogationsprinzip (Nr. 2b) sind die örtlich gebundenen Belastungen (Wegerechte, Leitungsrechte etc.), weil diese auf bestimmte örtliche Verhältnisse abstellen. Hier erfolgt eine Übertragung. Die Übertragung kann aber nur bei dienenden Grundstücken erfolgen, die innerhalb des Flurbereinigungsverfahrens liegen.

    Auch die Abhandlung von Hans-Magnus Mannel in MittBayNot 06/2004 Seite 397ff sagt nichts anderes. Nr. 4 letzter Satz: " An die Stelle der alten Grundstücke treten in einer „juristischen Sekunde“ ohne weiteren Rechtsakt und außerhalb des Grundbuchs im Wege der Surrogation die Ersatzgrundstücke (§ 68); es erfolgt eine Änderung im Sachverhältnis (wegen der örtlich gebundenen öffentlichen Lasten vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2)." Der Surrogationsgrundsatz greift nicht, wenn dem Einlagegrundstück kein Abfindungsgrundstück gegenübersteht. Dies ist hier aber nicht der Fall. Das ehem. herrschende Einlagegrundstück hat ein Surrogat. Dieses Abfindungsgrundstück ist das heute herrschende Grundstück. Dies kann auch das Grundbuchamt prüfen, indem es im Flurbereinigungsplan (hier Grenzregelung) das Grundstück im Alten Bestand sucht und das Ersatzgrundstück im Neuen Bestand ermittelt. Damit ist dem Bestimmtheitsgrundsatz genüge getan, wobei eine genaue Zuordnung nicht wesentlich ist (Mannel Nr. 5 Abs. 3).

    Wenn Du unter #1 schreibst, dass "ersetzt worden" ist, ist es für mich ein Surrogat.

    Wenn Du unter #17 schreibst, dass du keine Aussage treffen kannst ob es ein Surrogat ist, wäre für mich die oben gestellte Frage entscheidend (Was soll es sonst sein?). Inwieweit Ihr die Berechtigung nach der GBO habt das herrschende Grundstück in der Eintragung zur berichtigen, kann ich nicht beurteilen. Es wäre m.E. aber zu begrüßen, weil das Grundbuch in dem Punkt ja definitiv unrichtig geworden ist (egal welche Auffassung man vertritt). Wenn wir als Flurbereinigungsbehörde Kenntnis von dienenden Grundstücken haben, lassen wir dies auch berichtigen. Meistens ist dies uns aber nicht bekannt und so "versauen" wir leider unwissentlich dort die Grundbucheintragung.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!