Hallo liebe Forengemeinde,
ich stehe mal wieder auf dem Schlauch und möchte mal Eure Meinungen zu einem total doofen Fall von mir hören. Für den nachfolgenden Sachverhalt habe ich einige Lösungsmöglichkeiten und mich innerlich auch schon für eine entschieden, möchte Sie hier aber nicht darstellen, damit Ihr ganz unvoreingenommen Eure Ansichten posten könnt.
Wer mich kennt, weiß dass ich mir bereits entsprechende Gedanken gemacht habe
Und los geht's:
Es gibt nur ein gemeinschaftliches Testament aus dem Jahr 1975. Die beiden Ehegatten bestimmen:
"Wir, die Eheleute Herr xxx und Frau yyy bestimmen hiermit, dass im Falle unseres Todes unsere Tochter Frau zzz Alleinerbin unseres Vermögens sein soll."
Weiter enthält das Testament eine Ersatzerbenbestimmung der Enkeltochter für den Fall, dass die Tochter vorzeitig ablebt.
Verstorben ist der Ehemann xxx. Die Ehefrau yyy und die Tochter zzz leben noch. Außerdem hat der Erblasser eine nichteheliche Tochter, die vor dem 01.07.1949 geboren wurde, die Vaterschaft ist aber nicht festgestellt.
Auf das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 12.04.2011 (BGBl. I, S. 615) darf ich hinweisen.
Und meine Frage: Wie hat der Erbschein nach dem Ehemann xxx auszusehen? Insbesondere soll bei einer eventuellen Auslegung des Testaments § 2084 beachtet werden.
Vielen Dank für Eure Meinungen.