Abrechnung Betreuer und RVG; hier Einigungsgebühr

  • Hallo,

    ich habe ein Problem mit einer Vergütungsfestsetzung in Betreuungssachen.
    Streitpunkt ist (leider mal wieder) die Abrechnung nach RVG. Der anwaltliche Betreuer möchte nach RVG abrechnen, was ich ihm aufgrund der Schwierigkeit der Sache auch durchaus zubilligen würde.

    Nur möchte er auch noch eine Einigungsgebühr geltend machen, die mir quer geht.
    So jetzt aber langsam zum Sachverhalt.

    Die Betreute hat ein Wohnrecht (das sie aufgrund von Heimaufenthalt derzeit nicht ausübt, und auch wahrscheinlich nie wieder ausüben kann).
    Der Betreuer möchte den Grundbesitz mit einer Grundschuld belasten; das Wohnrecht soll im Rang zurücktreten. Da der Betreuer gleichzeitig der Sohn der Betreuten ist, kommt mein Anwalt als Ergänzungsbetreuer zum Zug.

    Zunächst sollte der Rangrücktritt ohne Gegenleistung bewilligt werden.
    Hierzu habe ich die Genehmigung versagt wegen des Schenkungsverbots.
    Um die Rechte der Betreuten zu sichern, habe ich angeregt die Ansprüche der Betreuten wegen eines möglichen Wegfalls des Rechtes in der Zwangsversteigerung durch eine Bank-Bürgschaft zu sichern.

    Nach Verhandlungen mit der Bank ist auch dieser Vorschlag akzeptiert worden.
    Bürgschaft über den Ersatzwert des Wohnrechts wurde vorgelegt.
    Der Rangrücktritt wurde genehmigt und eingetragen.

    Nun will der Anwalt neben der Geschäftsgebühr auch noch eine Einigungsgebühr geltend machen. M.E. liegt keine Einigungsgebühr vor, da nur ein einseitiges Anerkenntnis der Gegenseite vorliegt; das Anerkenntnis löst aber keine Ei-nigungsgebühr aus, oder kann man die erfolgreichen Verhandlungen mit der Bank schon als Vergleichsabschluss ansehen. M.E. "gewinnt" hier nur die Betreute. Die anderen Beteiligten haben allen Forderungen des Anwalts entsprochen.

    Ich stelle die Frage mal in das Betreuungsforum, da ich davon ausgehe, dass Be-treuungs-Rpfl. mit diesen Streitigkeiten öfter zu tun haben.

  • Ich hab zwar die Hintergründe der Grundschuldbestellung noch nicht ganz durchblickt.

    Ich sehe aber noch eine andere Voraussetzung der Einigungsgebühr problematisch.
    Der Tatbestand der Einigungsgebühr setzt voraus, dass Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis bestand, der/die durch den Abschluss des Vertrages beseitigt wird. Wird aber mit dem Vertrag erst ein Rechtsverhältnis begründet (z.B. Kaufvertrag, Arbeitsvertrag, Darlehensvertrag etc.), entsteht mangels Streit/ Ungewissheit keine Einigungsgebühr, auch wenn sich die Vertragspartner gegenseitig entgegenkommen, es sei denn, eine der Parteien hatte sich zuvor eines Anspruchs berühmt. Dies konnte ich so dem Sachverhalt aber nicht entnehmen.

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