Kann ein Nachlasspfleger Zustimmung zur Veröffentlichung von Texten des Erblassers ge

  • Hallo liebe Kollegen,

    ich haben folgenden Fall auf dem Tisch liegen.

    Der Erblasser hat vor seinem Ableben Geschichten verfasst. Nunmehr sollen einige dieser Geschichten u. a. in einem Geschichtenband veröffentlicht werden. Alle bekannten Angehörigen haben die Erbschaft ausgeschlagen, so dass Nachlasspflegschaft eingeleitet worden ist.

    Der Nachlasspfleger bittet um Mitteilung, ob er für die Zustimmung zur Veröffentlichung eine Genehmigung braucht.
    :confused:

    Habt ihr Ideen?

    LG Anja

  • DerNachlasspfleger ist mit dem geannten Wirkungskreis umfassend als gesetzlicher Vertreter der (noch unbekannten) Erben tätig.

    Insofern kann er alles, was auch die Erben könnten. Demnach auch eine Zustimmung zur Nutzung des geistigen Eigentums des Erblassers gebenn.

    Eine Genehmigungserfordernis sehe ich hierzu nicht.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Hier dürften (auch) urheberrechtliche Probleme bestehen. Und das Urheberrecht ist nicht immer im Gleichlauf mit dem Erbrecht. Deshalb würde ich nicht sofort in Richtung Nachlasspflegschaft denken und dem Nachlasspfleger das Recht zur Entscheidung zusprechen -mit oder ohne nachlassgerichtliche Genehmigung-. Ich habe im Hinterkopf, dass urheberrechtlich andere Spielregeln als im Erbrecht gelten. Da war mal etwas. Ich prüfe die Sache Anfang kommender Woche. Ich hab noch irgendwo Seminarunterlagen.

  • Es bestehen nicht auch sondern nur urheberrechtliche Probleme.

    Natürlich kann der NLP nur dann eine Freigabe erteilen, wenn keine Rechte Dritter vorhanden sind; z.B. weil ein Verlag das Urheberrecht erworben hat. Das dachte ich sei ja klar. Ist das Urheberrecht unbeschränkt im Nachlass, kann der NLP darüber verfügen. Ob und welche Rechte Dritter vorhanden sind, hat er halt vorher zu prüfen - das hat aber das NLG nicht zu kümmern.

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  • Das postmortale Persönlichkeitsrecht steht nur den nächsten Angehörigen und nicht den Erben zu. Die Begründung ist mir nach wie vor nicht klar. Der vermögensrechtliche Teil (also das Honorar für die Veröffentlichung) steht dann aber doch wieder den Erben zu. Es ist also die Frage zu klären, ob jemand (ein Angehöriger) die Veröffentlichung blockieren kann.

  • Das postmortale Persönlichkeitsrecht steht nur den nächsten Angehörigen und nicht den Erben zu. Die Begründung ist mir nach wie vor nicht klar.

    Und wo steht das? Wenn Du daran nicht glaubst, warum hältst Du daran fest? Scheint ja nur irgendeine (BGH) -Entscheidung zu sein? Wir sind doch nur dem Gesetz unterworfen ...

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  • ein Problem sehe ich überhaupt nicht. Habe selber lange Jahre die Verwertungsrechte (Filme) des Erblassers verwaltet und damit eine Menge Kohle in den Nachlass gezogen.

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