Hallo,
darf seit März '15 M-Sachen bearbeiten und habe mal eine Frage zu einem PfÜB:
Gepfändet werden soll unter Anspruch "G" der (dem Gläubiger eigenen) Auszahlungsanspruch gegen den DS (Bank), welcher seinerseits von dem Sch. (mit als Anlage beigefügtem PfÜB eines anderen Gerichts aus 2014) gepfändet und überwiesen worden ist.
Als Begründung wird noch vorgetragen, dass der Sch. ein Pfändungspfandrecht als unselbständiges Nebenrecht erlangt habe (OLG Nürnberg 31.05.2001 - 13 U 1944/00), der Auszahlungsanspruch gg. den DS (Bank) sei in das Vermögen des Schuldners gelangt und pfändbar.
Rechtsschutzinteresse sei gegeben, da die Verwertung des PfÜBS aus 2014 (Sch.->Gl.) bis zur rk Entscheidung über Vollstreckungsgegenklage (Gl.->Sch.) ruhend gestellt sei. Nunmehr Vollstreckungsklage durch Landgericht abgewiesen, wird in etwa 3 Wochen rechtskräftig, daher sei dringend der PfÜB zu erlassen.
Die Forderungen des Gl. gg. den Sch. übersteigen zudem die Gegenforderung aus dem PfÜB 2014 um ein Vielfaches.
Bin mir nun unschlüssig, ob der gepfändete Auszahlungsanpruch gg. die Bank tatsächlich vom Gl. "zurückgepfändet" werden kann.
Im Stöber konnte ich nichts passendes finden, etwaige Kolleginnen vor Ort stehen für Fragen zZt. nicht zur Verfügung