Pfändung eines gepfändeten Auszahlungsanspruches

  • Hallo,
    darf seit März '15 M-Sachen bearbeiten und habe mal eine Frage zu einem PfÜB:


    Gepfändet werden soll unter Anspruch "G" der (dem Gläubiger eigenen) Auszahlungsanspruch gegen den DS (Bank), welcher seinerseits von dem Sch. (mit als Anlage beigefügtem PfÜB eines anderen Gerichts aus 2014) gepfändet und überwiesen worden ist.
    Als Begründung wird noch vorgetragen, dass der Sch. ein Pfändungspfandrecht als unselbständiges Nebenrecht erlangt habe (OLG Nürnberg 31.05.2001 - 13 U 1944/00), der Auszahlungsanspruch gg. den DS (Bank) sei in das Vermögen des Schuldners gelangt und pfändbar.
    Rechtsschutzinteresse sei gegeben, da die Verwertung des PfÜBS aus 2014 (Sch.->Gl.) bis zur rk Entscheidung über Vollstreckungsgegenklage (Gl.->Sch.) ruhend gestellt sei. Nunmehr Vollstreckungsklage durch Landgericht abgewiesen, wird in etwa 3 Wochen rechtskräftig, daher sei dringend der PfÜB zu erlassen.
    Die Forderungen des Gl. gg. den Sch. übersteigen zudem die Gegenforderung aus dem PfÜB 2014 um ein Vielfaches.

    Bin mir nun unschlüssig, ob der gepfändete Auszahlungsanpruch gg. die Bank tatsächlich vom Gl. "zurückgepfändet" werden kann.

    Im Stöber konnte ich nichts passendes finden, etwaige Kolleginnen vor Ort stehen für Fragen zZt. nicht zur Verfügung:gruebel:

  • Ich hoffe, ich habe den Sachverhalt richtig verstanden.
    1. Der Gläubiger pfändet das Konto des Schuldners beim Drittschuldner.
    2. Der Schuldner will nunmehr den, dem Gläubiger zur Einziehung überwiesenen Auszahlungsanspruch beim DS pfänden.

    Das ist natürlich Quatsch. Rechtsschutzinteresse fehlt, da der Schuldner ja immer noch Inhaber der Forderung gegenüber dem DS ist. Er gewinnt durch die Pfändung nichts hinzu. Die Forderung ist halt jetzt mit dem Pfandrecht des Gläubigers belegt. Einwendungen gegen die Pfändung muss er materiell-rechtlich geltend machen.
    Und wenn das nicht klappt, dann pfände ich den Auszahlungsanspruch halt zurück oder wie????????? Krativ zwar aber Quatsch. :wechlach:

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