familiengerichtliche Genehmigung Erbausschlagung

  • Fall wie folgt, ich arbeite auf dem Familiengericht und meine Kindesmutter hat trotz Aufklärungsschreiben von dem Notar und mir, versäumt fristgerecht die fam. Genehmigung dem Nachlassgericht innerhalb der sechs Wochen Frist zuzusenden. Also Hemmung während dem Antrag bis zur Entscheidung nach § 206 BGB ist klar.
    Nur ist die Frage, was nun, sie hat die Genehmigung jetzt erst im Nachlassgericht zugesandt und die Frist ist vorbei.

    Was könnte sie jetzt noch machen? Anfechten weil sie es nicht verstanden hat? Oder andere Ideen?

  • Fehlt noch der Hinweis auf die Suchfunktion im Familienbereich. Das leidige Thema war schon öfter dran.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Die Mutter hat trotz Belehrung die Frist nach Erhalt der familiengerichtlichen Genehmigung versäumt.. im Familienbereich hab ich keine Links gefunden. Sofern ihr brauchbare habt, wäre ich dankbar :)

  • ist halt nur die Frage, ob die Mutter die Fristversäumnis anfechten kann vor dem Nachlassgericht?

    bzw. ich Kindeswohlgefährdung bzgl. Vermögenssorge prüfen muss?

  • Ich habe das gleiche Problem in der Betreuung. Bereits 2 meiner vorherigen Betreuer haben alles für die Ausschlagung getan, nur des rechtzeitige Zusenden der Genehmigung haben sie nicht geschaft. Damit ist die Frist versäumt. Anfechtung wegen Fristversäumnis ist meiner Meinung nach nicht möglich, wenn ausreichend aufgeklärt wurde. Und die Belehrung ergibt sich sicher aus der Urkunde der Ausschlagung. In meinen Fällen gab es jeweils 3 Hinweise auf die Notwendigkeit der Abgabe der Genehmigung an das Nachlassgericht. (Ausschlagungsurkunde, schriftliche Nachfrage des Nachlassgerichtes und Anschreiben bei der Überreichung der Genehmigung mit Rechtskraftvermerk) Was soll man noch machen?

  • Zunächst:
    Wenn man sich der Mindermeinung anschließt, dass ein Gebrauchmachen der Genehmigung nicht erforderlich ist, stellen sich diese Fragen und Probleme nicht.

    Schließt man sich der herrschenden Meinung an, müssen die Beteiligten damit leben, dass Fristen auch ablaufen können und das manchmal auch nichts anderes mehr geht. Das nennt man: Man ist verantwortlich für das was man tut ( oder eben nicht tut).

    Bedenklich finde ich auch die Tendenz vieler Gerichte, die meinen, man müsse für die Beteiligten doch unbedingt was tun (können). Ich kann diese "Helfersyndrom" nicht nachvollziehen (vgl. Signatur).

    Beteiligten, die sich durch rechtzeitige gerichtliche Hinweise nicht helfen lassen, ist nicht zu helfen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Zunächst:
    Wenn man sich der Mindermeinung anschließt, dass ein Gebrauchmachen der Genehmigung nicht erforderlich ist, stellen sich diese Fragen und Probleme nicht.

    Schließt man sich der herrschenden Meinung an, müssen die Beteiligten damit leben, dass Fristen auch ablaufen können und das manchmal auch nichts anderes mehr geht. Das nennt man: Man ist verantwortlich für das was man tut ( oder eben nicht tut).

    Ein Problem für die Beteiligten ist allerdings, wenn in der familiengerichtlichen Genehmigung zum Ausdruck gebracht wird, das Nachlassgericht aber Gebrauchmachen verlangt. Bei der Ausgangsfrage nicht erheblich, habe ich hier aber auch schon anderswo gelesen.

    Bedenklich finde ich auch die Tendenz vieler Gerichte, die meinen, man müsse für die Beteiligten doch unbedingt was tun (können). Ich kann diese "Helfersyndrom" nicht nachvollziehen (vgl. Signatur).

    :daumenrau Ein Kollege sagte vor einiger Zeit sinngemäß zu mir: Wir üben eine hoheitliche Tätigkeit aus, das sollte man nicht durch Begriffe wie "Kunden" und "Service" verwässern.

  • Meine Schlussfrage in #7 war rein rhetorisch. Ich hatte nicht wirklich auf eine Antwort gehofft. Dennoch vielen Dank, Professor.

    Bei dem einen Fall ist es ja auch noch der verrückte Umstand, dass die Genehmigung fristgerecht in Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk zur Akte gelangt ist. Dies erfolgte jedoch durch das Betreuungsgericht nachrichtlich, da es um die Mitteilung vor Erteilung der Genehmigung gebeten wurde. Nur fehlt in der ganzen Akte die Ausfertigung, die der Betreuer bekommen hat.

  • Um auf den Anfang zurückzukommen: Der Drops ist gelutscht. Kommst Du als Familiengericht zu dem Schluß, die Mutter gefährdet das Kindesvermögen, mußt Du nach § 1667 BGB vorgehen (und auch auf die Haftungsbeschränkung hinwirken). Ansonsten wäre der Hinweis auf die haftungsbeschränkenden Maßnahmen ein netter Zug von Dir. Weiter kannst Du nichts machen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • Die Notwendigkeit des Gebrauchmachens ist ja nicht nur eine nette juristische Spielerei, um die Bürger zu verwirren, obwohl es den Anschein hat. Schließlich ist die Ausschlagung von dem gesetzlichen Vertreter vorzunehmen. Und hierzu gehört nun einmal auch das Gebrauchmachen von der Genehmigung.

    Rein theoretisch könnte der Vertreter ja die Zwischenzeit genutzt haben und mehr über den Nachlass herausgefunden haben. Hierdurch hat er eventuell Kenntnis davon, dass der Nachlass nicht überschuldet ist, und ein Ausschlagen nicht notwendig ist. Also eigentlich sogar ein Vorteil für den gesetzlichen Vertreter, wenn er eine Genehmigung braucht. Seine Ausschlagungsfrist ist somit, wenn man die absolute Zeit dem Betrage nach betrachtet, länger als 6 Wochen. Meist wird aber leider die Zeitspanne bis zur Genehmigung mit Warten und nicht mit Ermitteln verbracht.

  • Die Notwendigkeit des Gebrauchmachens ist ja nicht nur eine nette juristische Spielerei, um die Bürger zu verwirren, obwohl es den Anschein hat. Schließlich ist die Ausschlagung von dem gesetzlichen Vertreter vorzunehmen. Und hierzu gehört nun einmal auch das Gebrauchmachen von der Genehmigung.

    Rein theoretisch könnte der Vertreter ja die Zwischenzeit genutzt haben und mehr über den Nachlass herausgefunden haben. Hierdurch hat er eventuell Kenntnis davon, dass der Nachlass nicht überschuldet ist, und ein Ausschlagen nicht notwendig ist. Also eigentlich sogar ein Vorteil für den gesetzlichen Vertreter, wenn er eine Genehmigung braucht. Seine Ausschlagungsfrist ist somit, wenn man die absolute Zeit dem Betrage nach betrachtet, länger als 6 Wochen. Meist wird aber leider die Zeitspanne bis zur Genehmigung mit Warten und nicht mit Ermitteln verbracht.


    :daumenrau

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