Habe folgenden '"Sachverhalt"
Antragstellerin beantragt Beratungshilfe für den Umgang mit ihren Geschwistern.
Auf weitere Nachfrage teilt d. RA mit, dass die mdj. Geschwister teilweise in Pflegefamilien bzw. in Kinderheimen untergebracht seien.
Das Jugendamt habe u.a. die Kontaktaufnahme zu dem leiblichen Bruder untersagt.
Ob Kontakt zu den Eltern d. Ast. besteht ist hier nicht bekannt.
Inwieweit hier ein rechtliches Problem vorliegen soll, erschließt sich mir nicht.
Würdet Ihr Berh bewilligen? I