Grundschuld und gerichtlicher Vergleich

  • Rechtsanwalt R beantragt für seine Mandanten A, B, C (Kläger) "auf dem Grundstück Blatt...FlNr..... eine Grundschuld in Höhe von 20.000 Euro einzutragen". (A, B und C sind eine Erbengemeinschaft)

    Beigefügt ist die vollstr. Ausf. eines gerichtl. Vergleichs worin u.a. steht:

    "Der Beklagte ist mit der Eintragung einer Grundschuld für den Kläger über 20.000 € auf Grundstück Flurstr. 1, 12345 Berlin wegen Erbansprüchen und Kosten einverstanden. Die Ansprüche, die durch die Grundschuld gesichert werden, sind gestundet bis das Haus verkauft ist oder der Beklagte stirbt."

    Abgesehen davon, dass kein Berechtigungsverhältnis angegeben ist (vielleicht soll sie nur für einen der Kläger bestellt werden...?), die bestimmt kein Briefrecht wollten (Brief dem Eigentümer auszuhändigen), die Bezeichnung des zu belastenden Grundstücks in der Bewilligung dürftig ist,
    kann man die Formulierung "ist einverstanden" überhaupt als Bewilligung sehen?

  • "Ist einverstanden" würde mir als Bewilligung wohl ausreichen. Allerdings sollten m.E. schon auch die anderen Erfordernisse wie §§ 28 und 47 GBO erfüllt sein.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wie Ulf. Die Bewilligung ist das verfahrensrechtliche Einverständnis mit einer Grundbucheintragung. Das fehlende Gemeinschaftsverhältnis zwischenverfügen und nebenbei fragen, an wen man den Brief schicken soll. :teufel:

  • Das Grundbuchamt ist kein Reparaturbetrieb für rechtlich unbewanderte Beteiligte.

    Wenn Richter und Anwälte nicht in der Lage sind, einen den grundbuchrechtlichen Erfordernissen entsprechenden Vergleich zu formulieren, sind sie selbst schuld, zumal alles, was noch fehlt und "nachzureichen" wäre, natürlich der Form des § 29 GBO entsprechen muss.

    Außerdem wurde hier eine Grundschuld zur Sicherung von explizit genannten Forderungen bestellt. Meinten die Beteiligten also eine Hypothek, als sie von einer Grundschuld faselten?

    Ich würde das ohne Wenn und Aber krachend zurückweisen.

  • Wenn Richter und Anwälte nicht in der Lage sind, einen den grundbuchrechtlichen Erfordernissen entsprechenden Vergleich zu formulieren, sind sie selbst schuld, zumal alles, was noch fehlt und "nachzureichen" wäre, natürlich der Form des § 29 GBO entsprechen muss.


    Wohl wahr. Wäre nicht der erste nicht vollziehbare Vergleich, der mir unterkommt.

    Außerdem wurde hier eine Grundschuld zur Sicherung von explizit genannten Forderungen bestellt. Meinten die Beteiligten also eine Hypothek, als sie von einer Grundschuld faselten?


    Hier allerdings bin ich eher der Meinung, dass eine enge Sicherungszweckerklärung gemeint ist. Daran würde ich es nun nicht scheitern lassen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Das Grundbuchamt ist kein Reparaturbetrieb für rechtlich unbewanderte Beteiligte.

    Wenn Richter und Anwälte nicht in der Lage sind, einen den grundbuchrechtlichen Erfordernissen entsprechenden Vergleich zu formulieren, sind sie selbst schuld, zumal alles, was noch fehlt und "nachzureichen" wäre, natürlich der Form des § 29 GBO entsprechen muss.

    Außerdem wurde hier eine Grundschuld zur Sicherung von explizit genannten Forderungen bestellt. Meinten die Beteiligten also eine Hypothek, als sie von einer Grundschuld faselten?

    Ich würde das ohne Wenn und Aber krachend zurückweisen.

    Das war mein erster Gedanke, als ich das gesehen hab und dann hab ich ein bisschen überlegt, ob man nicht doch zwischenverfügen muss. Denk aber, dass die nicht in der Lage sind, eine Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbeschluss zu begründen.

  • Wessen Unterschrift muss eigentlich beglaubigt werden, wenn der Anwalt in Vollmacht für die Beteiligten den Antrag zurücknimmt (es handelt sich um eine Partnerschaftsges. von Rechtsanwälten)? Müsste dann nicht auch die Vollmacht zur Rücknahme beglaubigt sein?

  • Also alles zu umständlich. Zurückweisung und dann sollen sie via Notar eine vernünftige Bewilligung abgeben (wenn der Eigentümer/Beklagte noch mag....)

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