Zusammenrechnung Einkünfte und rechtliches Gehör

  • Im normalen PfÜB-Verfahren wird doch aber auch nicht angehört, wenn schon im PfÜB-Antrag drinsteht "Es wird Zusammenrechnung beantragt". Warum sollte das innerhalb des Insolvenzverfahrens dann getan werden?

    Mein Sohn/ meine Tochter Brutus/ Bruta ;), das ist die Ausnahme. Argument § 834 ZPO. Und wer wird schon dem lieben Gott ( Stöber) widersprechen?!

    Pffffh.... Das scheint mir doch eher die Regel zu sein, wenn´s so im Gesetz steht. Die Ausnahmen stehen weiter hinten, und wo kommt da was mit "der Schuldner ist anzuhören, wenn ein Insolvenzverwalter auf die Idee kommt, dass die beiden vom Insolvenzbeschlag erfassten Einkünfte zusammenrechnen zu lassen"?

    Grundsatz ist das Grundgesetz und somit rechtliches Gehör ( oder bei den Nonrichtern Anspruch auf faires Verfahren ;)). Ausnahme ist dieser klitzekleine Paragraf.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Der ist aber immer noch besonderer als das, was später kommt. So! Und da steht nix von Anhörung bei Zusammenrechnung. Und nur weil der olle Onkel Stöber das schreibt, ändert das nix. So! :D

  • Der ist aber immer noch besonderer als das, was später kommt. So! Und da steht nix von Anhörung bei Zusammenrechnung. Und nur weil der olle Onkel Stöber das schreibt, ändert das nix. So! :D

    Es geht darum, dass bei Gericht rechtliches Gehör zu gewähren ist und die Ausnahme ist § 834 ZPO (nur) wenn ein PfÜB erlassen wird, weil es da u.a. um Rangverhältnisse geht und eine verzögerte Zustellung des PfÜB nachteilig für den Gläubiger sein könnte. Insbesondere könnte der Schuldner seine Forderungen noch schnell abtreten und somit dem Gläubigerzugriff entziehen.

    Wenn also bei Erlass eines PfÜB auch eine Anordnung nach § 850c Abs. 4 ZPO, § 850e Nr. 2 oder 2a ZPO oder auch § 850d oder § 850f Abs. 2 und 3 ZPO erlassen wird, gilt vorrangig § 834 ZPO, also keine Schuldneranhörung. Hier werden die schützenswerten Interessen des Gläubigers über die des Schuldners gestellt.

    Übrigens ist das rechtliche Gehör ja keine "Erfindung" des Zwangsvollstreckungsrechts, sondern ein Grundrecht nach Art. 103 I GG.

  • Der ist aber immer noch besonderer als das, was später kommt. So! Und da steht nix von Anhörung bei Zusammenrechnung. Und nur weil der olle Onkel Stöber das schreibt, ändert das nix. So! :D

    Es geht darum, dass bei Gericht rechtliches Gehör zu gewähren ist und die Ausnahme ist § 834 ZPO (nur) wenn ein PfÜB erlassen wird, weil es da u.a. um Rangverhältnisse geht und eine verzögerte Zustellung des PfÜB nachteilig für den Gläubiger sein könnte. Insbesondere könnte der Schuldner seine Forderungen noch schnell abtreten und somit dem Gläubigerzugriff entziehen.

    Wenn also bei Erlass eines PfÜB auch eine Anordnung nach § 850c Abs. 4 ZPO, § 850e Nr. 2 oder 2a ZPO oder auch § 850d oder § 850f Abs. 2 und 3 ZPO erlassen wird, gilt vorrangig § 834 ZPO, also keine Schuldneranhörung. Hier werden die schützenswerten Interessen des Gläubigers über die des Schuldners gestellt.

    Übrigens ist das rechtliche Gehör ja keine "Erfindung" des Zwangsvollstreckungsrechts, sondern ein Grundrecht nach Art. 103 I GG.

    Recht so. Besser hätte es wohl keiner darstellen können. Mir ging es letztlich darum, dass ich vielleicht bei den Schuldnern falsche Hoffnungen erwecke. Aber habe mich von meinen Gedanken verabschiedet.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Der ist aber immer noch besonderer als das, was später kommt. So! Und da steht nix von Anhörung bei Zusammenrechnung. Und nur weil der olle Onkel Stöber das schreibt, ändert das nix. So! :D

    Es geht darum, dass bei Gericht rechtliches Gehör zu gewähren ist und die Ausnahme ist § 834 ZPO (nur) wenn ein PfÜB erlassen wird, weil es da u.a. um Rangverhältnisse geht und eine verzögerte Zustellung des PfÜB nachteilig für den Gläubiger sein könnte. Insbesondere könnte der Schuldner seine Forderungen noch schnell abtreten und somit dem Gläubigerzugriff entziehen.

    Wenn also bei Erlass eines PfÜB auch eine Anordnung nach § 850c Abs. 4 ZPO, § 850e Nr. 2 oder 2a ZPO oder auch § 850d oder § 850f Abs. 2 und 3 ZPO erlassen wird, gilt vorrangig § 834 ZPO, also keine Schuldneranhörung. Hier werden die schützenswerten Interessen des Gläubigers über die des Schuldners gestellt.

    Übrigens ist das rechtliche Gehör ja keine "Erfindung" des Zwangsvollstreckungsrechts, sondern ein Grundrecht nach Art. 103 I GG.

    Recht so. Besser hätte es wohl keiner darstellen können. Mir ging es letztlich darum, dass ich vielleicht bei den Schuldnern falsche Hoffnungen erwecke. Aber habe mich von meinen Gedanken verabschiedet.

    Wenn der Schuldner das einwendet, kannst Du ja sagen, dass Du nur das GG beachtest. ;)

    Ich hatte sogar schon eine Entscheidung nach § 850c Abs. 4 ZPO (ohne Anhörung) in einem Insolvenzverfahren.

    Der TH wollte 10 Tage vor Ultimo, dass ich den Ehemann mit ca. 800,00 € Rente nicht berücksichtige. Ohne Beschluss nicht, hab ich gesagt und gedacht, bis dass der Rechtspfleger angehört hat ist Ultimo vorbei. Pustekuchen. Rechtspfleger hat Beschluss ohne Anhörung gemacht und der TH hat ihn direkt gefaxt. Ich hab gesagt, dass das aber keine Zustellung wäre. Dann hat er sich die Differenz von der Schuldnerin geholt.

    Ich hab Rechtspfleger gefragt, warum er nicht angehört hat. Antwort: Ist doch eh klar, dass der Ehemann bei 800,00 € Rente nicht berücksichtigt wird, kann die Schuldnerin anbringen was sie will. So einfach kann Recht sein :eek:

  • Von mir ein konkretes Beispiel:

    Wir haben kürzlich im Rahmen der Stellungnahme den klarstellenden Hinweis in den Zusammenlegungsbeschluss aufnehmen lassen, dass das Nebeneinkommen gem. § 850a Nr. 1 ZPO wie Mehrarbeit zu behandeln ist.

    Aus meiner Sicht ganz praktisch, weil es von Anfang an Klarheit schafft.

  • Von mir ein konkretes Beispiel:

    Wir haben kürzlich im Rahmen der Stellungnahme den klarstellenden Hinweis in den Zusammenlegungsbeschluss aufnehmen lassen, dass das Nebeneinkommen gem. § 850a Nr. 1 ZPO wie Mehrarbeit zu behandeln ist.

    Aus meiner Sicht ganz praktisch, weil es von Anfang an Klarheit schafft.

    Äh, Zusammenlegungsbeschluss ? Stammheim ? :D
    ja, aus dererlei Gründen ist eine Gewährung von Rechtsgehör schon sinnvoll.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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