Erbausschlagungserklärung - Wohnsitzgericht Erblasser Auländer zuletzt wohnhft im Aus

  • Es erscheint eine deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz im hiesigen
    Gerichtsbezirk und möchte die Erbschaft für einen zuletzt im Ausland wohnenden
    Ausländer ausschlagen.
    Muss das Wohnsitzgericht der Ausschlagenden die Erklärung an das zuständige
    Gericht im Ausland senden?
    Muss die Erklärung übersetzt werden?
    Wer trägt ggf. die Kosten für die Übersetzung ?

  • Wenn in der BRD kein Nachlass des Ausländers bekannt ist und auch kein Wohnsitz besteht, gibt es keine Zuständigkeit des deutschen Nachlassgerichts für eine Ausschlagung.

    Notariell wird von (vermutlich) allen Staaten anerkannt.

  • Dem Ausslagenden muss klar sein, dass seine Ausschlagungserklärung vom ausländischen Gericht u.U. weder der Form nach noch hinsichtlich einer evtl. Fristwahrung anerkannt wird. Auch wird das deutsche NG die Ausschlagungserklärung mangels Kenntnis des zuständigen ausländischen NG eine Übersendung nicht bewerkstelligen können. Vom Sprachprobleme ganz zu schweigen.

    @uschi: Notar soll beurkunden. Er muss prüfen, ob Ausschlagung überhaupt geht. Dann zwei Ausfertigungen an Ausschlagenden. Eine soll der Ausschlagende an ausländisches NG und eine an das Konsulat schicken. Ende.


  • @uschi: Notar soll beurkunden.

    Lieber Professor, das weiß ich, allerdings gibt es nur wenige Staaten die Beurkundung einer Ausschlagung verlangen.
    Ich würde allerdings der Beteiligten raten, den Text der Ausschlagungserklärung nach Rücksprache mit der ausländischen Vertretung oder dem zust. ausl. Gericht selbst in der betreffenden Sprache aufzusetzen und eine UB drunterhauen. Weiterleitung ist Sache der Beteiligten.

  • "Bloße UB" heißt keine Verantwortung (für den Inhalt der Ausschlagung) übernehmen. Mit dieser Antwort habe ich fast gerechnet.

  • Zur Erläuterung: Die Bürgerin hatte eine Übersetzung des ausländischen Gerichts mit, nach dem sie sich an einen
    Notar oder Gericht zum Zwecke der EA wenden könne.
    Sie weigerte sich einen Notar aufszusuchen, weil das hiesige Gericht ihr Wohnsitzgericht war.

  • "Bloße UB" heißt keine Verantwortung (für den Inhalt der Ausschlagung) übernehmen. Mit dieser Antwort habe ich fast gerechnet.

    Wenn du jetzt behaupten würdest, dass du immer beurkunden würdest, dann würde ich es dir nicht abnehmen.

  • Zur Erläuterung: Die Bürgerin hatte eine Übersetzung des ausländischen Gerichts mit, nach dem sie sich an einen
    Notar oder Gericht zum Zwecke der EA wenden könne.
    Sie weigerte sich einen Notar aufszusuchen, weil das hiesige Gericht ihr Wohnsitzgericht war.

    Schade, dass mal wieder ein wichtiger Sachverhalt unterschlagen wurde.

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