BGH, Beschl. vom 26. Februar 2015, V ZB 30/14:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cg...32&Blank=1.pdf
Angeblich ist der frühere Eigentümer, der sich zur Lastenfreistellung verpflichtet hatte, im Hinblick auf die Löschung einer zu seiner Eigentumszeit eingetragenen (Zwangs-)Hypothek antragsberechtigt, weil er durch das Erlöschen seiner Lastenfreistellungsverpflichtung begünstigt sei:
„Die Antragsberechtigung des Antragstellers zu 3 ergibt sich aus seiner Stellung als Verkäufer des Grundstücks, denn er schuldet die lastenfreie Eigentumsübertragung. Erst nach der Löschung des Rechts kann er seine Verpflichtung erfüllen. Sie wirkte deshalb ebenfalls zu seinen Gunsten.“
Kein Beleg, kein Zitat - nichts.
Man hätte für diese unzutreffende Ansicht auch nichts gefunden, weil es sich nicht um eine unmittelbare Begünstigung i. S. des § 13 GBO handelt. Unmittelbar begünstigt ist der aktuelle Eigentümer, nicht der frühere.
Es bleibt nur Kopfschütteln. Offenbar ist man schon so weit, dass nicht einmal profane Fragen des Antragsrechts zutreffend beurteilt werden können.