BGH auf Kriegsfuß mit Antragsrecht

  • BGH, Beschl. vom 26. Februar 2015, V ZB 30/14:

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cg...32&Blank=1.pdf

    Angeblich ist der frühere Eigentümer, der sich zur Lastenfreistellung verpflichtet hatte, im Hinblick auf die Löschung einer zu seiner Eigentumszeit eingetragenen (Zwangs-)Hypothek antragsberechtigt, weil er durch das Erlöschen seiner Lastenfreistellungsverpflichtung begünstigt sei:

    „Die Antragsberechtigung des Antragstellers zu 3 ergibt sich aus seiner Stellung als Verkäufer des Grundstücks, denn er schuldet die lastenfreie Eigentumsübertragung. Erst nach der Löschung des Rechts kann er seine Verpflichtung erfüllen. Sie wirkte deshalb ebenfalls zu seinen Gunsten.“

    Kein Beleg, kein Zitat - nichts.

    Man hätte für diese unzutreffende Ansicht auch nichts gefunden, weil es sich nicht um eine unmittelbare Begünstigung i. S. des § 13 GBO handelt. Unmittelbar begünstigt ist der aktuelle Eigentümer, nicht der frühere.

    Es bleibt nur Kopfschütteln. Offenbar ist man schon so weit, dass nicht einmal profane Fragen des Antragsrechts zutreffend beurteilt werden können.

  • Ich habe die Entscheidung eben von Prinz bei den Rechtsprechungshinweisen gesehen und mich auch gewundert. Also geht es mir nicht allein so, dass ich es anders sehe.

  • Offenbar sind die hiesigen Grundbuchrechtler hart im Nehmen und trauen dem V. Zivilsenat des BGH mittlerweile alles - sprich: den größten rechtlichen Unsinn - zu.

    Denn anders ist es kaum zu erklären, dass sich niemand anderer zu der vorliegenden eklatanten rechtlichen Fehleinschätzung des BGH äußert.

  • Was außer vewundertem Kopfschütteln bleibt einem denn noch? Hoffentlich nur eine bedauerliche Einzelfallentscheidung.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Jeder Anwärter sollte nach wenigen Stunden Grundbuchvorlesung im Schlaf herunter beten können, dass und weshalb in diesem Fall kein Antragsrecht des Antragstellers in dessen Eigenschaft als vormaliger Eigentümer besteht. Demgegenüber erkennt der BGH nicht einmal die bestehende antragsrechtliche Problematik, denn sonst hätte er sich nicht in der vorliegenden salopp-abwegigen Weise zu den Dingen äußern können. Das eigentlich Unfassbare: Man merkt "im Vorübergehen" nicht einmal, dass man unbegreifliche und vernichtende Fehler begeht, die selbst grundbuchrechtlichen Anfängern nicht unterlaufen sollten!

    Bedauerliche Einzelfallentscheidung?
    Diese bedauerlichen Einzelfallentscheidungen werden leider so langsam zur ständigen Rechtsprechung des Senats! Wenn man sich vor Augen hält, in welche qualitativen Niederungen diese Rechtsprechung inzwischen abgesunken ist, kann man sich eigentlich nur noch voller Gram abwenden.

    Vielleicht sollten die Oberlandesgerichte mit der Zulassung der Rechtsbeschwerde in Grundbuchsachen künftig etwas zurückhaltender sein. Denn was nicht "hinaufgeht", kann dort auch nicht falsch entschieden werden.

  • Meine persönliche Meinung dürfte kaum öffentlichkeitstauglich sein ...

    Gibt es Deinen Beitrag noch, der mit der Feststellung schließt, womit der BGH alles auf Kriegsfuß steht? Ah ja, hier. Da kannst Du ja nun den neuen Aspekt noch hinzufügen ... hoffentlich gibt es für Postings keine Zeichenobergrenze, wer weiß, was noch folgt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Oje, da gäbe es mittlerweile aber schon viel hinzuzufügen ...
    ... zumal ich die "erfundene" Abschichtung ursprünglich gar nicht erwähnt hatte.

    Aus der vorliegenden Entscheidung kann man auch die mittlerweile "typische" Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit des Senats ablesen. Das Kammergericht und praktisch das gesamte Schrifttum haben der absurden GbR-Zwangshypothekenentscheidung des Senats vehement widersprochen. Natürlich kein Wort davon, sondern nur die huldvolle Aussage, dass diese Entscheidung nicht auf andere Sachverhalte übertragbar sei.

  • War der vorausgehende Sachverhalt so, dass ein Notar -trotz nicht erfüllter Löschungsverpflichtung des Veräußerers- das Eigentum auf den Erwerber umschreiben lassen hat? Hat er den Löschungsantrag für den Veräußerer gestellt, damit der Erwerber nicht in die Kostenhaftung als Antragsteller gerät?

    Wenn ja: wie kann man in Kenntnis der nicht erfüllten Löschungsverpflichtung des Veräußerers das Eigentum umschreiben lassen?

    Und wenn es einen Grund für die Umschreibung ohne Löschung gibt, dann muss der Erwerber eben die Kostenhaftung als Antragsteller für die Löschung tragen und versuchen Ausgleich vom Veräußerer zu erhalten.

    Hier hatte der Notar als "Verursacher" eben Glück, dass der BGH ihn mit einer unsäglichen Entscheidung gerettet hat.

  • Aber das Urteil ist doch im Ergebnis und in der tragenden Begründung völlig richtig. Ich verstehe jetzt nicht so ganz warum man den einen Satz so auf die Goldwaage legen muss. Außerdem gibt der Wortlaut des 13 GBO eine solche Auslegung sogar her. Was wäre denn passiert, wenn eine ausreichende löschungsfähige Quittung vorgelegen hätte? Welcher Praktiker hätte den einen Antrag als unzulässig abgewiesen und den anderen vollzogen?

  • Jeder! Löschungsantrag kann nur der aktuelle Eigentümer und der Gläubiger stellen. Nicht der Eigentümer des Nachbargrundstücks. Man muss 'betroffen' sein.

    @einnotar:
    würdest du einen Voreigentümer Löschungsantrag stellen lassen?

  • Ich rede von der Konstellation wie sie im Beschluss des BGH vorliegt, also von zwei gleichzeitig gestellten Anträgen, allerdings mit der Abweichung, dass eine ausreichende löschungsfähige Quittung vorliegt. In diesem Fall hätte ich als Grundbuchamt gelöscht und mich nicht weiter damit beschäftigt, ob einer der Antragsteller vielleicht nicht antragsbefugt ist.

  • Ob man bei zwei verschiedenen Anträgen, von welchen einer von einem Antragsberechtigten und der andere von einem nicht Antragsberechtigten gestellt wurde, aufgrund des einen einträgt und den anderen zurückweist, ist eine ganz andere Frage.

    Hier geht es doch darum, dass das BGH das Antragsrecht eines Antragstellers mit einer völlig abwegigen Begründung bejaht hat, obwohl jenem eindeutig kein Antragsrecht zusteht.

    Es tut mir leid, aber das ist profanes grundbuchrechtliches Grundwissen.

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