Frist für Todeserklärung

  • Hallo,
    ich habe folgendes Problem.
    Ein Ehepaar hat ein Testament errichtet, nach dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen.
    Der Ehemann befand sich im Jahr 2013 in der Psychiatrie und verschwand kurz darauf spurlos.
    Der Ehemann war zu diesem Zeitpunkt 70 Jahre alt.
    Die Ehefrau ist nun verstorben.
    Nun erscheint die Tochter des Ehepaars.
    Nach VerschG ist eine Todeserklärung ja erst nach 10 Jahren, ab dem 80. Lebensjahr nach 5 Jahren möglich.
    Gibt es irgendwelche Möglichkeiten, diese Frist zu verkürzen?
    Habe dazu nichts gefunden....

    Danke!

  • z.B. erfolgreiche Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, in deren Zuge das Ableben festgestellt wird, führen zur entsprechenden Verkürzung. Die Tochter könnte also versuchen, eine Staatsanwaltschaft zum Ermitteln zu bekommen. Setzt natürlich Anhaltspunkte für ein unnatürliches Lebensende voraus.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • z.B. erfolgreiche Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, in deren Zuge das Ableben festgestellt wird, führen zur entsprechenden Verkürzung....

    Das kann ich weder dem Wortlaut noch der Kommentierung zu § 3 VerschG entnehmen. Wenn das Ableben festgestellt wurde, ist eine Todeserklärung nicht mehr notwendig/zulässig. Allenfalls kann ein Verfahren zur Feststellung des Todeszeitpnktes durchgeführt werden, wenn dieser sich nicht aus der Sterbeurkunde ergibt.

  • z.B. erfolgreiche Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, in deren Zuge das Ableben festgestellt wird, führen zur entsprechenden Verkürzung....

    Das kann ich weder dem Wortlaut noch der Kommentierung zu § 3 VerschG entnehmen. Wenn das Ableben festgestellt wurde, ist eine Todeserklärung nicht mehr notwendig/zulässig. Allenfalls kann ein Verfahren zur Feststellung des Todeszeitpnktes durchgeführt werden, wenn dieser sich nicht aus der Sterbeurkunde ergibt.

    Technisch hast Du recht, eine förmliche Verkürzung der Wartefrist tritt nicht ein. Aber das habe ich nicht gemeint. Das VerschG gilt der Sache nach doch für Fälle, bei denen man nicht weiß, ob derjenige tatsächlich verstorben ist. Erfolgreiche Todesermittlungen der StA, die mit der Feststellung des Ablebens enden, beseitigen diese Ungewissheit und damit auch die Notwendigkeit, eine Wartefrist durchzustehen, da sind wir uns im Ergebnis doch einig. Also wird diese nicht mehr durchzustehende Wartefrist doch faktisch verkürzt.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Nein, die Entscheidung bringt nichts, denn dort sind zwischen dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene noch gelebt hat (2004), und der Antragstellung (2012) mehr als fünf Jahre verstrichen.


    AndreasH: Dann haben wir uns missverstanden. Ich dachte bei "Frist" an die Frist i.e.S., also i.S.d. VerschG. Natürlich geht die Abwicklung des Nachlasses schneller, wenn keine Todeserklärung erforderlich ist.

  • ...


    AndreasH: Dann haben wir uns missverstanden. Ich dachte bei "Frist" an die Frist i.e.S., also i.S.d. VerschG. Natürlich geht die Abwicklung des Nachlasses schneller, wenn keine Todeserklärung erforderlich ist.

    :daumenrau
    Mein Fehler, ich hätte klarer zum Ausdruck bringen müssen, dass sich mein Ansatz zwar im Ergebnis auswirkt, aber jenseits der Regelungen des VerschG angesiedelt ist.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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