Auskunftssperre beim EMA

  • Ich habe im Ausschlagungsverfahren einen Erben A ermittelt, wo das EMA mitteilte, dass diese Person Auskunftssperre hat. Die Nachricht vom Anfall hat ihn erreicht. Er rief bei mir an und teilte mit, die Erbschaft annehmen zu wollen, aber sein Bruder B und Miterbe soll auf keinen Fall seine Anschrift erfahren. Der Bruder B benötigt jetzt die Geburtsurkunde des A, kann diesen aber aufgrund der Auskunftssperre nicht erreichen.
    Auch wenn ich ihn auffordern würde, die Urkunde einzureichen, kann ein Erbschein ohne Anschrift des Erben erteilt werden, zumal die Erbengemeinschaft ja doch Kontakt zueinander aufnehmen muss.

  • Es stellt sich immer die Frage, wer zu wem Kontakt aufnimmt. Im Zweifel 2 Teilerbscheine und im Erbschein nur Name und Geburtstag. Wo ist das Problem?

  • Ich habe hier ein ähnliches Problem:

    Einer der Miterben befindet sich im Zeugenschutz "light" (keine richtige Aufnahme in das Programm, aber Schutzmaßnahmen durch das LKA).
    Er hat einen neuen Namen, dieser und die Anschrift wurden uns zwar von den Meldeämtern mitgeteilt, es besteht aber eine Auskunftssperre und die Anschrift "darf nicht an Privatpersonen weitergegeben werden".

    Der Miterbe bittet darum, dass
    a) entsprechend der Auskunftssperre seine Anschrift nicht genannt wird und
    b) er unter seinem Geburtsnamen und nicht dem neuen Namen im ES aufgeführt wird.

    Ich habe ihm bereits geschrieben, dass das für uns schwierig ist und auf das Akteneinsichtsrecht der Miterben und den Anspruch auf Erbauseinandersetzung hingewiesen (erwarte noch die Antwort).

    Aber was für Möglichkeiten habe ich für den ES? Alter Name und ohne Anschrift - geht das?

  • Antworten gibt das Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz - ZSHG, dort besonders §§ 4, 9 und 10.
    Nach § 10 I wäre es m.E. möglich, im Erbschein den alten Namen und als Anschrift das LKA anzugeben.
    Die Tarndaten könnten nach § 4 II der Akteneinsicht durch andere Beteiligte entzogen werden, z.B. indem man sie in ein Sonderheft nimmt, das nicht der Akteneinsicht unterliegt. Hierfür wäre aber wohl ein Ersuchen des LKA erforderlich.


    http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/zshg/gesamt.pdf

  • Wow! Tolle Antwort...danke AKoehler...wieder was gelernt.:daumenrau

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  • unbedingt bei der Akteneinsicht aufpassen. Bei meiner Nichte hat der IV des Ex (der versucht hat sie zu erschlagen :eek: ) fast deren neuen Namen und die Anschrift in die Listen aufgenommen.

  • Danke AKoehler, das Gesetz kannte ich gar nicht.

    Allerdings ist der Erbe in meinem Fall wie oben erläutert nicht offiziell in den Zeugenschutz aufgenommen, sollte ich beim LKA nachfragen ob die erfolgten Maßnahmen unter das Gesetz fallen?
    Unsere Mitteilung vom LKA besagt, dass er "bis zum Jahr 20xx durch Maßnahmen geschützt" wurde. Eine Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt.


    Oder wäre es möglich, die Vorschriften des ZSHG analog anzuwenden?

  • Sind jegliche Maßnahmen nicht sowieso vorübergehend (vgl. Wortlaut des § 5 I)? Ob nun "offizieller Zeugenschutz" oder "vorübergehende Maßnahmen", wenn man ein Ersuchen nach § 4 II hat (was man ja anregen kann), braucht man sich doch über diese Fragen keine Gedanken zu machen.

  • Naja, ich muss aber ja wissen, ob das ZSHG überhaupt grundsätzlich Anwendung findet. Wenn der Miterbe nicht direkt unter das Gesetz fällt, kann ich die Vorschriften allenfalls analog anwenden.

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