Mietkautionskonto

  • Schuldner mit Kontopfändung hat ein Mietkautionskonto, was von der Pfändung bisher nicht erfaßt war. Aufgrund Eigentümerwechsel gab es auch einen Vermieterwechsel. Der alte Vermieter ist aus dem Konto ausgeschieden und die Bank lässt jetzt den neuen nicht rein, da durch das Ausscheiden des alten das Konto nunmehr von der Pfändung erfasst ist.
    Ich bin der Meinung, da kann das Vollstreckungsgericht nichts machen. Ist das richtig?
    Ich stelle mir aber die Frage, hätte die Bank das besser lösen müssen und ist der unpfändbare Anspruch des neuen Eigentümers auf Auszahlung der Kaution gegen den alten Eigentümer bei einem Mietkautionskonto umsetzbar oder nur bei Barkautionen.

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • Mietkautionskonto:
    Der Mieter legt ein Konto (Sparbuch) an und erklärt zugleich (auf einem entsprechenden Vordruck der Banken und Sparkassen), dass das Guthaben seinem Vermieter verpfändet wird. Geht später eine Kontopfändung ein, hat die Verpfändung dann den besseren Rang, sodass die Gläubiger nichts abbekommen.
    Tritt ein Vermieterwechsel ein, gilt folgendes:
    Der Erwerber der Wohnung tritt in die begründeten Rechte und Pflichten einer vom Mieter gestellten Sicherheit ein, § 566a BGB.
    Der Erwerber haftet bei Beendigung des Mietverhältnisses als neuer Vermieter, und zwar unabhängig davon, ob er die Kaution vom Verkäufer bekommen hat oder nicht, § 566a BGB.
    Bei einem Vermieter- bzw. Eigentümerwechsel geht die geleistete Mietkaution automatisch auf den neuen Eigentümer über. Die geleistete Kaution geht für den Mieter nicht verloren. Der Erwerber ist dafür zuständig die Kaution vom Veräußerer heraus zu verlangen.
    So kann es gar nicht passieren, dass auf das Guthaben nun die Gläubiger des Mieter zugreifen können.

    Auf Grund der gesetzlichen Rechtsnachfolge sollte also nur noch die unterzeichnete Verpfändungserklärung klarstellend abgeändert werden.

  • Herzlichen Dank Andy.
    Nun hat es die Bank nach Angaben des Schuldners wohl vermasselt. Der alte Vermieter ist rausgenommen wurden und der neu nicht reingenommen. Daraufhin hat der Schuldner das Konto gekündigt und die Bank behält den Betrag wegen der alten Kontopfändung ein.
    Deshalb nochmal meine Frage: Das Vollstreckungsgericht kann doch nichts machen, oder? Ggf. muss der neue Vermieter Drittwiderspruchklage einreichen.

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  • Das Vollstreckungsgericht kann das ganz bestimmt nichts machen. Insoweit muss uns das weitergehend gar nicht so sehr interessieren.
    Da das Konto - unabhängig von seiner Kündigung - aber weiterhin verpfändet ist auf Grund eingetretener Rechtsnachfolge auf Seiten des Vermieters, ungeachtet der Frage, ob dies nun schon auf der Verpfändungsurkunde eingetragen wurde oder nicht, besteht nach wie vor die Frage, ob der Schuldner das Konto überhaupt kündigen konnte, ob der Schuldner damit überhaupt rein theoretisch über das Guthaben verfügen könnte, was ja Voraussetzung wäre, dass die Gläubigers darauf überhaupt zugreifen können. Der Schuldner kann jedenfalls über eine Forderung, die er verpfändet hat, nicht verfügen. Hier kann man sich mal näher mit den Vorschriften im BGB zum Pfandrecht, insbesondere dem an Forderungen und Rechten, beschäftigen.

    Die Bank hat hier wohl so einiges falsch gemacht und nicht beachtet. Aber diesen Streit auszufechten, ist nun Angelegenheit des Schuldners, wir liefern ihm hierzu keine umfassende Rechtsberatung.

  • :2danke Allerherzlichsten Dank Andy.

    Aber diesen Streit auszufechten, ist nun Angelegenheit des Schuldners, wir liefern ihm hierzu keine umfassende Rechtsberatung.

    Das hatte ich auch nicht vor. Der Schuldner hat deshalb einen Beratungshilfeschein bekommen. Der Anwalt hat ihn aber wieder zum Vollstreckungsgericht geschickt, er solle doch dort einen Antrag stellen.

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  • Schuldner mit Kontopfändung hat ein Mietkautionskonto, was von der Pfändung bisher nicht erfaßt war. Aufgrund Eigentümerwechsel gab es auch einen Vermieterwechsel. Der alte Vermieter ist aus dem Konto ausgeschieden und die Bank lässt jetzt den neuen nicht rein, da durch das Ausscheiden des alten das Konto nunmehr von der Pfändung erfasst ist.

    Der geschilderte Sachverhalt lässt eher darauf schließen, dass Vermieter und Mieter ein Gemeinschaftskonto mit ausschließlich gemeinsamer Verfügungsberechtigung hatten -> nix Verpfändung...

  • :2danke Allerherzlichsten Dank Andy.

    Aber diesen Streit auszufechten, ist nun Angelegenheit des Schuldners, wir liefern ihm hierzu keine umfassende Rechtsberatung.

    Das hatte ich auch nicht vor. Der Schuldner hat deshalb einen Beratungshilfeschein bekommen. Der Anwalt hat ihn aber wieder zum Vollstreckungsgericht geschickt, er solle doch dort einen Antrag stellen.

    Das wundert mich gar nicht, weil ich es auch schon oft erlebt habe. Der Anwalt bekommt für den Rat, zum Gericht zu gehen, noch eine Vergütung, ggf. sogar über Beratungshilfe aus der Staatskasse, ohne dem Mandanten überhaupt eine brauchbare Beratung gegeben zu haben, offenbar deshalb, weil er selbst keine Ahnung hat, wie der Sachverhalt gelöst werden könnte. Was soll denn das: "einen Antrag stellen"? Ja welchen den konkret?

    Der geschilderte Sachverhalt lässt eher darauf schließen, dass Vermieter und Mieter ein Gemeinschaftskonto mit ausschließlich gemeinsamer Verfügungsberechtigung hatten -> nix Verpfändung...

    Wer macht denn sowas, am Ende noch als "Und-Konto"?? Ich verweise insoweit nur auf Stöber Rn 340. Nichts desto trotz dient das Sparbuch dann auch einer Mietkaution und auf Grund der Rechtsnachfolge kann der neue Vermieter vom alten die Abtretung der Forderung gegenüber der Bank verlangen.
    Mit einer Verpfändung hingegen geht man den ganzen Problemen aus dem Wege.

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