Nach einer Betriebsprüfung durch die DRV ergeht von dort ja immer ein Bescheid, in dem für die einzelnen beteiligten Krankenkassen die noch offenen Beiträge ausgewiesen sind. Teilweise handelt es sich dabei auch um Masseverbindlichkeiten. Kann aus diesem Bescheid eigentlich die einzelne Krankenkasse die ZV betreiben? Oder müssen die noch selber einen Bescheid erlassen?
Bescheid Betriebsprüfung
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habe grade was ähnliches...
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…386#post1014386
Hallo zusammen nochmal.
Ich habe mich jetzt noch einmal ganzganz ausführlich mit der Thematik beschäftigt und muss meine Meinung revidieren:Ich denke der Betriebsprüfungsbescheid der Rentenversicherung als Sozialversicherungsträger stellt für die Krankenkasse einen vollstreckbaren Titel i.S.d. §184 II InsO dar.
Das ergibt sich daraus, dass die Krankenkasse keine eigene Bescheidungskompetenz in dem Bereich hat und auch nicht braucht.
Nach §28 p I 5 SGB IV führt der Rententräger die Betriebsprüfung durch und erlässt in diesem Zusammenhang auch Verwaltungsakte (die anfechtbar (Widerspruch dann Klage) sind); er bescheidet auch etwaige Zahlungspflichten (inkl. Widerspruchsverfahren
Der Bescheid wird der Krankenkasse zugeleitet und diese zieht die Beträge als Einzugsstelle in eigener Gläubigerschaft ("treuhänderisch" heißt es in der Kommentierung) so wie alle anderen Beiträge sonst auch ein und rechnet im Innenverhältnis mit dem Sozialversicherungsträger ab.Die Einziehung bleibt also der Einzugsstelle übertragen, die auf Grundlage der Bescheide des Sozialversicherungsträgers in eigener Gläubigerschaft tätig wird und insb. auch ohne weiteren Bescheid die Ansprüche geltend macht und erforderlichenfalls gem. §3 VwVG beitreiben kann und das auch tut.
Insofern müssen die zu §3 VwVG entwickelten Grundsätze Anwendung finden, so dass der Leistungsbescheid als vollstreckbarer Titel i.S.d. §184 II InsO gelten dürfte.Das gilt aber (natürlich) nur für den Betrag der Forderung, nicht für die Deliktseigenschaft!
denk dir den §184 II InsO weg
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habe grade was ähnliches...
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…386#post1014386
Hallo zusammen nochmal.
Ich habe mich jetzt noch einmal ganzganz ausführlich mit der Thematik beschäftigt und muss meine Meinung revidieren:Ich denke der Betriebsprüfungsbescheid der Rentenversicherung als Sozialversicherungsträger stellt für die Krankenkasse einen vollstreckbaren Titel i.S.d. §184 II InsO dar.
Das ergibt sich daraus, ... Deliktseigenschaft!
denk dir den §184 II InsO weg
Das heißt dann auch, dass der Betriebsprüfungs-Bescheid die KK vor evtl. Verjährungen schützt?
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gute Frage, da habe ich noch nicht drüber nachgedacht, wäre aber konsequent.
insofern denke ich: ja, warum denn nicht?
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