Genehmigung des Ergänzungspflegers

  • Folgender Fall:

    Am 15.09.2014 wird ein Erbauseinandersetzungsvertrag samt Auflassung beurkundet. Erschienen sind A, B, C.
    A (Ehemann) gehört die Hälfte und ist mit der anderen Hälfte mit B, C, D (Kinder) in Erbengemeinschaft eingetragen. Die Hälfte der Erbengemeinschaft soll nun auf A übertragen werden. D ist nicht anwesend und minderjährig.
    Weiter hinten steht in der Urkunde, dass D vertreten wird von E, als vom Fam.Gericht noch zu bestellenden Ergänzungspfleger, (ebenfalls bei Beurkundung nicht anwesend).
    Am 19.09.2014 genehmigt der Ergänzungspfleger den Vertrag.
    Der Beschluss des Fam.Gerichts, dass E als Ergänzungspfleger bestellt wird datiert vom 31.10.2014.

    Bei Beurkundung hat doch niemand eine Erklärung für D abgegeben, weil sie selbst nicht anwesend war und keiner in der Urkunde genannt wurde der für sie gehandelt hat? Oder kann davon ausgegangen werden, dass der Vater auch die Erklärung für D abgegeben hat als gesetzlicher Vertreter? Sonst waren bei Einigung ja nicht alle Personen anwesend und ich bräuchte eine neue Auflassung. Desweiteren hat E den Vertrag genehmigt als er noch gar kein Eränzungspfleger war, also als Vertreter ohne Vertretungsmacht demzufolge müsste er doch nochmals genehmigen oder kann die Genehmigung als wirksam gesehen werden, da er später als Ergänzungspfleger bestellt wurde?

    Vielen Dank für eure Hilfe

  • Irgendein Anwesender muss D (oder dessen künftigen Pfleger) vertreten haben, sonst fehlt es an der gleichzeitigen Anwesenheit i. S. des § 925 BGB. Lag insoweit Vertretung vor, muss der zunächst als Vertreter ohne Vertretungsmacht genehmigende künftige Ergänzungspfleger sein eigenes Handeln nach erfolgter wirksamer Pflegerbestellung (und Verpflichtung nach § 1789 BGB) nachgenehmigen und diese - noch nicht erklärte - Nachgenehmigung bedarf sodann der familiengerichtlichen Genehmigung.

    Wurde D nicht vertreten, kommt es auf die letztgenannte Frage nicht an. Die Auflassung muss unter Mitwirkung des Pflegers wiederholt werden.

  • Aus der Urkunde lässt sich nicht entnehmen, wer D vertritt. Kann ich dies dem Vater zuordnen oder muss dies ausdrücklich in der Urkunde stehen, dass A gleichfalls als Vertreter für D die Erklärung abgibt. Schon oder?
    Da dies in der Urkunde nicht so ist brauch ich eine neue Auflassung. Aber die Fam.Gerichtliche Genehmigung ist doch ausreichend.
    Es wird ja die materiell rechtliche Erklärung genehmigt und nicht die formelle Verfahrenshandlung.

  • Es wird die materielle Genehmigung des Pflegers genehmigt, dieser kann erst genehmigen, wenn er wirksam als Pfleger amtiert und demzufolge kann auch nur diese Genehmigung vom Gericht genehmigt werden - alter Problemfall und im Forum schon wiederholt erörtert.

    Die materielle Erklärung des Pflegers ist hier die Nachgenehmigung seines eigenen vertretungslosen Vertreterhandelns bei Erklärung der ersten Genehmigung (§ 177 BGB).

    In der Vertretungsfrage hat der Notar offenbar ein wenig geschludert, weil er - so der mitgeteilte Sachverhalt - lediglich festgehalten hat, dass D durch einen noch zu bestellenden Pfleger vertreten wird, aber nicht, dass und wer diesen nicht anwesenden Pfleger vertritt. Streng genommen braucht man also eine neue Auflassung und wenn man sie braucht, muss das Familiengericht dann natürlich wiederum das diesbezügliche Pflegerhandeln genehmigen, weil sein vorheriges Handeln ins Leere ging.


  • In der Vertretungsfrage hat der Notar offenbar ein wenig geschludert, weil er - so der mitgeteilte Sachverhalt - lediglich festgehalten hat, dass D durch einen noch zu bestellenden Pfleger vertreten wird, aber nicht, dass und wer diesen nicht anwesenden Pfleger vertritt. Streng genommen braucht man also eine neue Auflassung und wenn man sie braucht, muss das Familiengericht dann natürlich wiederum das diesbezügliche Pflegerhandeln genehmigen, weil sein vorheriges Handeln ins Leere ging.

    Streng genommen? Wenn der Sachverhalt stimmt, braucht man m.E. eine neue Auflassung.

  • Ja, sicher.

    Ich war mit meiner Formulierung nur etwas vorsichtig, weil ich die Urkunde nicht vor der Nase liegen habe. Aber wenn es tatsächlich zutrifft, dass nicht gesagt wird, dass und von wem der Pfleger vertreten wird, führt an einer neuen Auflassung - mit allen genannten Konsequenzen - kein Weg vorbei.

  • Dem kann ich jetzt nur noch uneingeschränkt zustimmen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Vielen Dank an alle :daumenrau

    Zitat

    Es wird die materielle Genehmigung des Pflegers genehmigt, dieser kann erst genehmigen, wenn er wirksam als Pfleger amtiert und demzufolge kann auch nur diese Genehmigung vom Gericht genehmigt werden - alter Problemfall und im Forum schon wiederholt erörtert.

    @ Cromwell: Leider hab ich mit der SUFU nichts gefunden :oops: könntest du einen Beitrag verlinken?

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