Folgender Fall:
Am 15.09.2014 wird ein Erbauseinandersetzungsvertrag samt Auflassung beurkundet. Erschienen sind A, B, C.
A (Ehemann) gehört die Hälfte und ist mit der anderen Hälfte mit B, C, D (Kinder) in Erbengemeinschaft eingetragen. Die Hälfte der Erbengemeinschaft soll nun auf A übertragen werden. D ist nicht anwesend und minderjährig.
Weiter hinten steht in der Urkunde, dass D vertreten wird von E, als vom Fam.Gericht noch zu bestellenden Ergänzungspfleger, (ebenfalls bei Beurkundung nicht anwesend).
Am 19.09.2014 genehmigt der Ergänzungspfleger den Vertrag.
Der Beschluss des Fam.Gerichts, dass E als Ergänzungspfleger bestellt wird datiert vom 31.10.2014.
Bei Beurkundung hat doch niemand eine Erklärung für D abgegeben, weil sie selbst nicht anwesend war und keiner in der Urkunde genannt wurde der für sie gehandelt hat? Oder kann davon ausgegangen werden, dass der Vater auch die Erklärung für D abgegeben hat als gesetzlicher Vertreter? Sonst waren bei Einigung ja nicht alle Personen anwesend und ich bräuchte eine neue Auflassung. Desweiteren hat E den Vertrag genehmigt als er noch gar kein Eränzungspfleger war, also als Vertreter ohne Vertretungsmacht demzufolge müsste er doch nochmals genehmigen oder kann die Genehmigung als wirksam gesehen werden, da er später als Ergänzungspfleger bestellt wurde?
Vielen Dank für eure Hilfe