Hallo,
ein Kollege hat eine Frage, die ich ihm leider auch nicht beantworten konnte.
Es erging ein Versäumnisurteil am Amtsgericht. Aus diesem wurde die Zwangsvollstreckung betrieben.
Nach Einspruch wurde das Versäumniurteil aufgehoben, dennoch betrieb der Gläubiger weiter die Zwangsvollstreckung.
Nach Anregung durch den Schuldnervertreter wurde dann durch Beschluss die Zwangsvollstreckung nach §§ 775 Nr. 1 i.V.m. 776 ZPO eingestellt und die Vollstreckungsmaßregeln aufgehoben sowie die Kosten dem Gläubiger auferlegt.
Kann der Schuldnervertreter nun überhaupt seine Gebühren nach VV 3309 RVG vom Gläubiger verlangen?
Mit freundlichen Grüßen
Frischling