Rechtsanwaltsgebühren für die Aufhebung der Zwangsvollstreckung?

  • Hallo,

    ein Kollege hat eine Frage, die ich ihm leider auch nicht beantworten konnte.

    Es erging ein Versäumnisurteil am Amtsgericht. Aus diesem wurde die Zwangsvollstreckung betrieben.
    Nach Einspruch wurde das Versäumniurteil aufgehoben, dennoch betrieb der Gläubiger weiter die Zwangsvollstreckung.

    Nach Anregung durch den Schuldnervertreter wurde dann durch Beschluss die Zwangsvollstreckung nach §§ 775 Nr. 1 i.V.m. 776 ZPO eingestellt und die Vollstreckungsmaßregeln aufgehoben sowie die Kosten dem Gläubiger auferlegt.

    Kann der Schuldnervertreter nun überhaupt seine Gebühren nach VV 3309 RVG vom Gläubiger verlangen?


    Mit freundlichen Grüßen

    Frischling

  • Du meinst sicherlich "Kann der Schuldner (und nicht Schuldnervertreter) vom Gläubiger die Erstattung seiner Kosten verlangen?".
    Der Schuldner hat seinen Anwalt zu bezahlen (Gebühr VV 3309) und kann, wenn der Beschluss nach §§ 775, 776 ZPO eine Kostenentscheidung enthält, die Festsetzung dieser Kosten gegen den Gläubiger beantragen.
    Daran solltest du keine Zweifel haben.

  • Auch die vom Schuldner evtl. bereits vor Aufhebung des Vollstreckungstitels gezahlten Vollstreckungskosten sind ihm vom Gläubiger zu erstatten (§ 788 Abs. 3 ZPO: Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

    Der die Zwangsvollstreckung betreibende Gläubiger trägt das (volle) Risiko der Unwirksamkeit des Titels und der damit verbundenen Unwirksamkeit der Zwangsvollstreckung (OLG Frankfurt/Main, InVo 1996, 336)

    Der Vollstreckungsgläubiger hat dem Schuldner dessen erwachsenen Kosten und Aufwendungen zur Abwehr unzulässiger Zwangsvollsteckungsmaßnahmen zu erstatten (LG Bonn · Beschluss vom 26. Februar 2010 · Az. 6 T 25/10).

  • Welche Kosten wurden dem Gl. auferlegt?
    Die VG-"Entscheidungen" gem. §§ 775, 776 ZPO ergehen ja eher amtswegig bei entsprechender Kenntnis / Vorlage der PG-Entscheidungen.

  • Du meinst sicherlich "Kann der Schuldner (und nicht Schuldnervertreter) vom Gläubiger die Erstattung seiner Kosten verlangen?".
    Der Schuldner hat seinen Anwalt zu bezahlen (Gebühr VV 3309) und kann, wenn der Beschluss nach §§ 775, 776 ZPO eine Kostenentscheidung enthält, die Festsetzung dieser Kosten gegen den Gläubiger beantragen.
    Daran solltest du keine Zweifel haben.

    Ja natürlich meine ich den Schulnder :oops:

    Ich hoffe, es gibt eine Kostengrundentscheidung? Vergessen im Rahmen der ZV viele Anwälte.

    Ja, die gibt es :)


    Welche Kosten wurden dem Gl. auferlegt?
    Die VG-"Entscheidungen" gem. §§ 775, 776 ZPO ergehen ja eher amtswegig bei entsprechender Kenntnis / Vorlage der PG-Entscheidungen.

    In der Entscheidung steht nur, dass die Kosten der Gläubiger trägt. Ich denke dass damit nur die Kosten für die Anregung seitens des Schuldnvertreters gemeint sind. Ich kann ja nochmal den Kollegen fragen.

    Und vielen Dank schonmal für die Hilfe.

    Ergänzung:
    Es geht um die Frage, ob nur für das § 775, 776 ZPO Verfahren Verfahrenskosten beim Vollstreckungsgericht durch Kostenfestsetzung geltend gemacht werden können?

  • Schau mal in den § 788 Abs. 3 ZPO


    Allerdings bietet diese Fundstellung nur „eine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage. Das Verfahren nach Abs. 2 ist auf die Geltendmachung nicht anwendbar, wohl allerdings nach herrschender Meinung das Verfahren nach §§ 103 ff. Doch bleibt der Anspruch ein materiell-rechtlicher. Er kann auch durch Aufrechnung geltend gemacht werden.
    Der Erstattungsanspruch wird nach Abs. 3 auf der Grundlage der Kostenentscheidung der den Titel aufhebenden Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. geltend gemacht. Zuständig ist der Rechtspfleger des Prozessgerichts. Diese Ansicht des Bundesgerichtshof und der hM ist für die Praxis zu beachten. Sie überzeugt allerdings nicht in jeder Hinsicht, denn das Kostenfestsetzungsverfahren kann die selbständige Geltendmachung des Anspruchs aus Abs. 3 nicht vollständig ersetzen; es ist für eine streitige Entscheidung ungeeignet.“
    (gefunden in Münchener Kommentar zur ZPO, Rnr. 50 undn 51 zu § 788 ZPO)


    Wenn man das so liest, dürften auch die (im Nachhinein) von dem Schuldner zu Unrecht an den Gläubiger gezahlten Beträge auf der Grundlage der den Titel aufhebenden Entscheidung festzusetzen sein.
    Hört sich für mich so an, als ob dafür die Zivilabteilung zuständig wäre?!:gruebel: Na, die werden sich freuen!

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