Ausschlagung Nacherbenanwartschaft

  • Hallo liebe Kollegen.

    Ich habe folgenden Fall: Notarielles Testament, wonach die Ehefrau nur Vorerbin sein soll und der Sohn nur Nacherbe, ersatzweise dessen Abkömmlinge als Nacherben. Die Vorerbschaft wurde angenommen.
    Der Sohn hat bereits jetzt seine Nacherbschaft ausgeschlagen, um seinen Pflichtteil geltend zu machen gemäß § 2306 BGB. Abkömmlinge hat er bislang keine.

    Ich habe nun nachgelesen und herausgefunden, dass sich nun die Frage stellt, ob mit Abfindung des Sohnes mit seinem Pflichtteil nicht die ganze Nacherbfolge zum Fall kommt und sein "Stamm" als "abgefunden" gilt.

    Weiter stelle ich mir aber nun die Frage: Muss ich bereits jetzt verbindlich feststellen, wie sich die Ausschlagung auf die Nacherbfolge auswirkt? Oder vielmehr erst mit Eintritt der Nacherbfolge?
    Im Nachlass ist Grundbesitz vorhanden.

    Vielen Dank.

  • "Verbindlich" feststellen lässt sich dies nur in einem Erbscheinsverfahren. Ob ein solches eingeleitet werden wird (werden muss), dürfte davon abhängen, wie sich das Grundbuchamt im Anwendungsbereich des § 35 GBO zum Erbnachweis stellt - vor allem dann, wenn der überlebende Ehegatte beantragt, nicht als Vorerbe, sondern als Vollerbe (ohne Nacherbenvermerk) eingetragen zu werden.

    Anlässlich der Mitteilung nach § 83 GBO ist dem GBA natürlich auch eine beglaubigte Abschrift der notariellen Erbausschlagungserklärung bzw. eine Ausfertigung der vom Nachlassgericht beurkundeten Erbausschlagung zu übermitteln.

    Dann wird man weitersehen.

  • Muss das Thema nochmals aufgreifen...

    Ich stelle mir weiterhin die Frage, ob ich den Nacherben, der ausgeschlagen hat, nicht doch in den Erbschein mitaufnehmen müsste. Ich finde in den Kommentaren zu § 2363 BGB nichts zu der Frage, ob ich sogleich über die Wirksamkeit der Ausschlagung des Nacherben bei Erteilung des Erbscheines an den Vorerben zu entscheiden habe.

    Hat jemand eine Idee?

    Vielen Dank.

  • Du kannst nicht jemanden als Nacherben im Erbschein ausweisen, der form- und fristgerecht die Nacherbschaft ausgeschlagen hat. Die Ausschlagung war zulässig, § 2142 Abs. 1 BGB ("Erbfall", nicht erst "Nacherbfall").

    Die Rechtsfolge ergibt sich aus § 2142 Abs. 2 BGB. Sofern kein abweichender Erblasserwille, verbleibt die Erbschaft dem Vorerben.

    Du hast nun zu prüfen, ob ein abweichender Erblasserwille (im Testament) besteht. Also ausdrücklich oder konkludent

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