Hallo,
ich habe ein GesO-Verfahren aus 1998. Es besteht ein Gläubigerausschuss. Masseunzulänglichkeit besteht.
Nun wurden mir die Schlussunterlagen vorgelegt und ich habe einen Sachverständigen/Gutachter beauftragt. Gegen diesen Beschluss legt der Verwalter Beschwerde ein mit der Begründung, dass ich einen Sachverständigen/Gutachter zur Prüfung der Schlussunterlagen nicht beauftragen dürfe, da ja ein Gläubigerausschuss vorhanden ist und dieser bereits die Schlussunterlagen abgenickt hätte.
Aber kann ich nicht als Gericht mich immer eines Sachverständigen in meiner unabhängigen Entscheidung bedienen? Hat der Verwalter überhaupt ein Beschwerderecht? Ist das nicht nur eine Maßnahme und keine Entscheidung?
Klar, beschwert ist er durch die Massearmut und die nunmehr anfallenden GA-Kosten.
Vielen Dank für eure Äußerungen