GA für Schlussrechnung GesO - Gläubigerausschuss

  • Hallo,
    ich habe ein GesO-Verfahren aus 1998. Es besteht ein Gläubigerausschuss. Masseunzulänglichkeit besteht.
    Nun wurden mir die Schlussunterlagen vorgelegt und ich habe einen Sachverständigen/Gutachter beauftragt. Gegen diesen Beschluss legt der Verwalter Beschwerde ein mit der Begründung, dass ich einen Sachverständigen/Gutachter zur Prüfung der Schlussunterlagen nicht beauftragen dürfe, da ja ein Gläubigerausschuss vorhanden ist und dieser bereits die Schlussunterlagen abgenickt hätte.

    Aber kann ich nicht als Gericht mich immer eines Sachverständigen in meiner unabhängigen Entscheidung bedienen? Hat der Verwalter überhaupt ein Beschwerderecht? Ist das nicht nur eine Maßnahme und keine Entscheidung?
    Klar, beschwert ist er durch die Massearmut und die nunmehr anfallenden GA-Kosten.

    Vielen Dank für eure Äußerungen :)

  • Die Beschwerde dürfte nur dann begründet sein, wenn der Sachverständige Mitbewerber bei dem gleichen Insolvenzgericht ist. (AG oder OLG Köln?)

    Ansonsten ist das Thema Schlussrechnungsprüfung vs. Gläubigerausschuss durch, jedenfalls ist mir keine gegenläufige Entscheidung bekannt. Die Beauftragung eines Prüfers ist zulässig. Kann ja sein, das GA und IV es gemeinsam verbockt haben....

    Allerdings kann es Dir aufgrund der Masseunzulänglichkeit passieren, dass Du auf den Kosten hängen bleibst, ist ja ein GesO-Verfahren und wahrscheinlich auch auf den noch sonstigen offenen Gerichtsgebühren, Auslagen mal vor.

    Auch den Vergütungsantrag würde ich gerne mal sehen, der muss hier ganz besonderen Anforderunen genügen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Da eine sofortige Beschwerde nicht gegeben ist, Rpfl.Erinnerung und damit Entscheidung durch Richter abschließend.

    Ansonsten so wie La Flor. Gemäß § 66 II InsO hast Du die SR ja zu prüfen. Ob man das unbedingt noch so intensiv machen muss, wenn der Gläubigerausschuss diese bereits geprüft hat, ist eine andere Sache.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Da eine sofortige Beschwerde nicht gegeben ist, Rpfl.Erinnerung und damit Entscheidung durch Richter abschließend.

    Ansonsten so wie La Flor. Gemäß § 66 II InsO hast Du die SR ja zu prüfen. Ob man das unbedingt noch so intensiv machen muss, wenn der Gläubigerausschuss diese bereits geprüft hat, ist eine andere Sache.

    Wobei das ein GesO-Verfahren ist :oops:... da bringt die Inso nix.

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  • Da eine sofortige Beschwerde nicht gegeben ist, Rpfl.Erinnerung und damit Entscheidung durch Richter abschließend.

    Ansonsten so wie La Flor. Gemäß § 66 II InsO hast Du die SR ja zu prüfen. Ob man das unbedingt noch so intensiv machen muss, wenn der Gläubigerausschuss diese bereits geprüft hat, ist eine andere Sache.

    Vom Wortlaut unterscheidet sich § 86 KO, der analog zu verwenden wäre, etwas von § 66 InsO, inhaltlich hat sich da aber nicht großartig etwas geändert. Auch die Einsetzung eines Prüfers war damals schon legitim.

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  • Da eine sofortige Beschwerde nicht gegeben ist, Rpfl.Erinnerung und damit Entscheidung durch Richter abschließend.

    Ansonsten so wie La Flor. Gemäß § 66 II InsO hast Du die SR ja zu prüfen. Ob man das unbedingt noch so intensiv machen muss, wenn der Gläubigerausschuss diese bereits geprüft hat, ist eine andere Sache.

    Vom Wortlaut unterscheidet sich § 86 KO, der analog zu verwenden wäre, etwas von § 66 InsO, inhaltlich hat sich da aber nicht großartig etwas geändert. Auch die Einsetzung eines Prüfers war damals schon legitim.

    Puuuh :oops:, dann war mein halbes Lesen ja doch nicht sooo schlimm...

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  • das muss ja schon ein größeres Verfahren sein - wofür schon die Einsetzung eines GLA ja spricht -. Frag mich grad, wer überhaupt rechtsbehelfsbefugt ist hinsichtlich der Einsetzung eines Schlussrechnungsprüfers....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich muss nochmal das Thema aufgreifen: Erinnerung oder Beschwerde? Was denkt ihr?

    Wahrscheinlich Erinnerung, da keine Sachentscheidung....

  • Keine Beschwerde, sondern Erinnerung, da lediglich vorbereitenden Charakter,OLG Düsseldorf vom 22.07.1991, 3 W 295/91 zur Bestellung eines Sachverständigen zur Prüfung der Insolvenzreife, vergl. H/W/F Gesamtvollstreckung 2. Auflage § 30, Rn. 2f

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  • Das steht zwar so in § 20 GesO, allerdings muss es sich um eine Entscheidung des Gerichts handeln und keine Tätigkeit, die lediglich vorbereitenden Charakter hat.

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