Herausgabevollstreckung aus Vergleich

  • Folgende Tenorierung in Form einer vollstr. Ausfertigung eines Vergleichsbeschlusses gem. § 278 Abs. 6 ZPO:

    "... Diese Gegenstände sind vom Beklagten an den Kläger spätestens zum 31.03.2015 herauszugeben, es sei denn die Inventargegenstände werden gemäß gesonderter Vereinbarung von den Beklagen abgelöst."

    Stellt nach eurer Meinung nach diese Tenorierung einen Herausgabeanspruch, der durch den GV vollstreckt werden kann, dar?
    Oder ist dies nicht eher eine eingegangene Verpflichtung des Beklagten, welche wiederum erst einen zu erwirkenden Herausgabetitel begründen kann?

    Vielen Dank schon mal!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!