Folgender Sachverhalt:
IV gibt wertausschöpfend belasteten Grundbesitz aus dem Insolvbeschlag frei, hilft dem Grundpfandgläubiger aber später trotzdem bei der erfolgreichen Verwertung aufgrund eines vereinbarten Massebeitrags in Höhe von EUR 5.000,00. Vereinbart war zusätzlich, dass der IV im im Gegenzug die [FONT="]Treuhandgebühren und Kosten für die Löschung von Grundschulden übernimmt, die später mit ca. EUR 1.000,00 zu Buche schlagen.[/FONT]
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[FONT="]Massezufluss: EUR 5.000,00[/FONT]
[FONT="]Effektiver Massezufluss nach Abzug Kosten: EUR 4.000,00[/FONT]
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[FONT="]Wenn man sich nun § 1 InsVV ansieht, kann ich die EUR 5.000,00 als Berechnungsgrundlage nehmen, da Masseverbindlichkeiten die Berechnungsgrundlage grds. nicht schmälern…..[/FONT]
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[FONT="]Aber was wäre z.B. gewesen, wenn die Vereinbarung des IV mit dem Grundpfandgläubiger vorgesehen hätte EUR 6.000,00 Massenkostenbeitrag zu erhalten und im Gegenzug dafür weitere Kosten zu den o.g. EUR 1.000,00 zu übernehmen in Höhe von EUR 1.000,00, insgesamt also EUR 2.000,00. Somit mehr Einnahmen und Ausgaben, aber effektiver Massezufluss gleichbleibend und mehr Vergütung für IV. Das kann ja nicht sein, dass der IV durch eine Gestaltung der Vereinbarung seine Vergütung nach oben treibt.Was ist dem hinderlich?Vielleicht § 1 Abs. 1 Nr.3 InsVV ?Passt aber irgendwie auch nicht.[/FONT]