Hallo liebe Kollegen und Freunde des Erbrechts,
ich hoffe ihr könnt mir helfen, mein Notar missbraucht mich mal wieder als seinen wissenschaftlichen Mitarbeiter, leider kann ich seine Fragen nicht ganz beantworten
das Problem ist folgendes:
Es liegt ein privatschriftliches Berliner Testament vor, in dem sich die Ehegatten gegenseitig als "alleinige Vorerben ", ihre 3 Abkömmlinge allerdings als "Schlusserben zu je einem Drittel", statt als Nacherben einsetzen.
Nun ergibt die Auslegung, dass sie wohl Voll- und Schlusserbschaft, anstatt Vor- und Nacherbschaft gemeint haben.
Die Ehefrau will jetzt einen Erbschein beantragen nach ihrem verstorbenen Mann, in dem sie als Alleinerbin und nicht als Vorerbin ausgewiesen wird.
Eines der drei Abkömmlinge ist minderjährig ( 14 Jahre alt).
Es sollen jetzt von allen drei "Schlusserben" Stellungnahmen eingeholt werden, dass sie damit einverstanden sind, dass ein Erbschein ohne die Beschränkung der Nacherbschaft erteilt wird, dass ihre Mutter also Vollerbin und sie Schlusserben sind.
Nun soll ich herausfinden, ob das Kind persönlich anzuhören ist, ob das Kind einen Ergänzungspfleger oder "Verfahrenspfleger" braucht und wie der Interessenkonflikt zu lösen ist.
Meine eigenen Ermittlungen und Fragen:
Das mit der Stellungnahme von den drei Abkömmlingen steht nirgends im Gesetz, dass macht er wohl um sich selbst abzusichern.
Es geht eigentlich jetzt darum, wie das Kind im Erbscheinsverfahren zu beteiligen ist.
Dass es zu Beteiligen ist, ergibt sich doch aus § 345 I 2 Nr. 1, 4 und Nr. 5 FamFG?
Der Notar spricht immer von Verfahrenspfleger, ich glaube er meint einen Verfahrensbeistand nach § 158 FamFG oder?
Dazu muss es sich um eine Kindschaftssache handeln, nach §§ 151 Nr.1 FamFG, 1626 I 2 BGB ist ja die Vermögenssorge Teil der elterlichen Sorge und somit Kindschaftssache.
Nach § 158 II Nr.1 FamFG braucht es ja einen Interessenkonflikt, der ist hier ja gegeben, da die Mutter das Kind allein vertritt, §§ 1629 I 3, 1680 I BGB.
Muss das persönlich angehört werden? § 159 FamFG lässt es vermuten.
Auch denkbar wäre ja nach § 1796 I BGB, die Entziehung der Vertretungsbefugnis und dann die Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1909 BGB.
Das Kind kann ja nicht einfach selbst die Stellungnahme abgeben, da es ja einen rechtlichen Nachteil darstellt oder? §§ 106 ff. BGB, dann wäre es ja schwebend unwirksam.
Danke für eure Hilfe
Schönes Wochenende schon einmal