Eigenbesitz und Aufgebot Eigentümer

  • Hallo,
    ich versuche es nochmal mit einem neuen Thema.
    Im Grundbuch eingetragen ist seit 1951 Herr M.
    Herr M. ist zwischenzeitlich verstorben, eine Grundbuchberichtigung ist nicht erfolgt, Nachlassvorgänge nach Herrn M. gibt es nicht.
    Jetzt kommt der Schwiegersohn des Herrn M. und trägt vor, dass das Grundstück nach dem Tod des Eigentümers steuerlich der Erbengemeinschaft M. zugerechnet wurde. Zuerst wurden die Steuern von der Witwe des M. gezahlt, ab 1989 von der Tochter des M.
    Die Tochter des M. ist die 2006 verstorbene Ehefrau des Antragstellers. Er trägt weiter vor, er und seine Frau hätten das betroffene Grundstück 1980 in Eigenbesitz genommen und umfangreich modernisiert und renoviert.
    Die Gebäudeversicherung wurde seit 1980 vom Antragsteller als Versicherungsnehmer getragen.
    Er sagt jetzt, dass Eigenbesitz zuerst durch seine verstorbene Frau ausgeübt wurde und dieser Eingenbeitz nunmehr ihm nach § 927, 943 BGB zuzurechnen ist. Ein Nachlassverfahren nach der verstorbenen Ehefrau des Ast. gibt es auch nicht, demnach ist noch nicht klar, ob er ihr Erbe ist und ihre Eigenbesitzzeit ihm zugerechnet werden kann.

    Ob Antragsteller und seine verstorbene Frau jemals in dem Haus gewohnt haben, ist nicht bekannt.

    Ich bin mir unschlüssig ob der Sachverhalt ausreicht um Eigenbesitz anzunehmen und den Eigentümer aufzubieten.

    Ich bin bislang so weit, dass - sofern ein Aufgebotverfahren möglich ist - die Erben des Eigentümers Verfahrensbeteiligte sind, so dass ich die ermitteln muss oder ein Nachlasspfleger bestellt werden müsste und dass ich einen Nachweis brauche, dass der Ast Erbe nach seiner verstorbenen Frau ist und ihre Zeit des Eigenbesitzes ihm zugerechnet werden kann.

    Kann irgendjemand etwas Weises beitragen? Irgendwie sind Aufgebote und ich nicht kompatibel. Ich finde IMMER Probleme :(

  • Er kann doch auch jetzt noch durch entsprechende Anträge beim Nachlassgericht die Erbscheine beantragen. Nur dass es keine Nachlassvorgänge gibt bedeutet ja nicht, dass nicht noch Anträge gestellt werden können. Theoretisch könnte der eingetragene Eigentümer M doch von seiner Witwe und seiner Tochter, seine Witwe von seiner Tochter und diese von ihrem Mann beerbt worden sein. Dann kann Dein Antragsteller aufgrund der Erbnachweise eingetragen werden.

  • ich weiß,.... und das käme mir unheimlich entgegen :)
    Aber die Infos die ich bekomme tröpfeln spärlich, theoretisch ist es auch möglich, dass die Witwe des eingetragenen Eigentümers noch lebt. Ich habe ja keinerlei Daten über irgendwen.

  • Schreib ihm doch , dass wegen der evtl. zu erhaltenen Erbnachweise sein Antrag bisher nicht ausreichend begründet ist. Dann muss er sich äußern und du erhälst nähere Informationen.
    M.E. geht das Nachlassverfahren vor. Das Aufgebotsverfahren ist sozusagen das letzte Mittel, Eigentum zu erlangen. Gerade weil er angegeben hat, dass Erben vorhanden sind.

  • Irgendwie wird mein Fall immer dröseliger....
    Ich hatte jetzt verfügt, dass ich ergänzenden Sachvortrag zum Eigenbesitz möchte, wissen möchte, wer die Erben sind und das die Erben Beteiligte des Aufgebotsverfahrens sind.
    Jetzt krieg ich zur Antwort, das Gebäude auf dem betroffenen Grundstück ist unbewohnbar und abbruchreif.
    Eigenbesitz wurde seit 1979 ausgeübt und ab 1981 wurde das Gebäude vermietet.
    Zur Zeit steht das Gebäude leer, da unbewohnbar und abbruchreif.
    Die Verwandschaftsdarstellung in der Antragschrift erweist sich leider als lückenhaft, so dass meine Interpretation völlig daneben lag.

    Es wird gesagt, der eingetragene Eigentümer ist kinderlos vestorben. Er soll einen Bruder gehabt haben, der nach Amerika ausgewandert sein soll. Nähere Infos gibt es nicht, weitere Verwandte soll der eingetragene Eigentümer nicht gehabt haben - wobei gleichzeitig angegeben wird, der eingetragene Eigentümer war der Großonkel der Großmutter der verstorbenen Ehefrau des Ast. (insofern muss er wohl irgendwie Verwandte gehabt haben.)
    Der rechtliche Hintergrund der steuerlichen Zuordnung der Erbengemeinschaft M ist dem Ast nicht bekannt.

    Ich frag mich wirklich, was ich damit machen soll...
    Mein Gedanke ist jetzt, der gute soll mir die Verwandschaftsverhältnisse aufdröseln, irgendwie muss das ja möglich sein,... und wenn die verstorbene Frau des Ast noch Verwandte hat, hat der eingetragene Eigentümer insoweit ja auch Verwandte.

    Nur, was dann? Nachlassverfahren gibt es definitiv nicht. Selbst wenn ich die Verwandten also habe, weiß ich nicht, ob sie tatsächlich die Erben sind.

    Außerdem hätte ich gerne, dass der Ast. bzgl. der Zuordnung zu einer Erbengemeinschaft beim Finanzamt nachforscht. Wenn eine solche Zuordnung erfolgt ist, müsste es doch Unterlagen und ggf. eine Grundlage für den Steuerbescheid geben...
    Hat irgendwer eine Idee, wie ich das vernünftig lösen kann?


    Verwirrt ich bin. Diese netten, leichten Aufgebotsachen sind mein persönlicher Alptraum.

  • nochmal schiiiiiiieb.
    Weiß eventuell wer, wie ich die anscheinend unbekannten Erben des eingetragenen Eigentümers beteilige?
    Für mich riecht das nach Pflegschaft für unbekannte Beteiligte oder Nachlasspflegschaft...
    Vertretungsstress. Ich komme zu nichts mehr.
    :( Manchmal wünschte ich der Sommer, der sich temperaturmäßig erst so 2 Tage gezeigt hat, wäre schon rum.

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