Pfändung an der Quelle

  • Solange das Vollstreckungsgericht aber keine Freigabebeschluss erteilt, geht der Mindesbetrag übersteigende Betrag an den Gl - ohne abzuwarten. Der Betrag zwischen 1000 und dem Mindestbetrag aus der Tabelle kann auf den nächsten Monat übertragen werden. Zunächst verbraucht der Sch diesen Übertrag. Und bis zur Entscheidung des Gerichts geht es so weiter. Angespart wird dabei nichts.

    Jetzt bin ich etwas verwirrt, insbesondere in Bezug auf den Beitrag von felgentreu. Was genau ist an der von mir dargestellten Beispiel denn falsch? In meinem Beispiel sind 600,00 auf dem Konto, die weder an den Schuldner noch an den Gläubiger ausgezahlt werden können, solange der Schuldner monatlich mindestens 600,00 € abhebt. Warum ist § 835 Abs. 4 ZPO nicht einschlägig? Wenn ich jetzt die Freigabe des vom Arbeitgeber überwiesenen Arbeitseinkommens anordne, dann darf der Schuldner ab Beschlussfassung monatlich (laut meinem Beispiel) 1.200,00 € abheben. Was aber passiert mit den 600,00 €, die noch auf dem Konto sind? Damit der Schuldner zusätzlich auch diese 600,00 € abheben kann, müsste doch ein extra Beschluss her, oder? Und da wären wir bei meiner Ausgangsfrage: Warum sollte ein solcher Beschluss nicht gehen wenn feststeht, dass diese (derzeit nicht auszahlbaren) Überhänge von dem Arbeitgeber kommen, der nur die unpfändbaren Einkommensteile auf das Konto des Schuldners überweist.

    So wie ich Deine Rechnungsweise verstanden haben, ist diese völlig richtig.

    Fehlt es an der (Teil-)freigabe des aufgelaufenen Übertrags, kann das tatsächlich dazu führen, dass nichts abgeführt wird, da es sich insofern noch nicht um an den Gläubiger abzuführendes Guthaben handelt.

  • An Deiner Betrachtungsweise ist falsch, dass Du offenbar davon ausgehst, dass das der Schuldner wegen des P-Kontos ein niedrigeres unpfändbares Einkommen hat. Das ist falsch. Der Sockelfreibetrag besagt nur, dass für Einkünfte bis zu einer nach § 850c ZPO sowieso unpfändbaren Höhe kein besonderer Beschluss mehr erforderlich ist. Wenn der Schuldner ein unpfändbares Einkommen über dem Freibetrag hat, ist auf Antrag nach § 850k Abs. 4 S. 1 ZPO dieses freizugeben. Der Schuldner muss sich diesbezüglich nicht darauf verweisen lassen, mit Überträgen in Folgemonate, Freigabeanträgen jeden Monat aufs Neue etc. Rechenspiele zu veranstalten. (1)

    Was aufgelaufen ist und abgeführt werden muss (2), ist weg, hätte der Schuldner sich eher darum kümmern müssen. Das ist eine böse Falle beim P-Konto, gerade beim Schuldner ohne Unterhaltspflichten und mit Nettoeinkommen > Grundfreibetrag: der denkt nach der Einrichtung/Umwandlung, dass alles super ist, erlebt dann aber eine böse Überraschung.

    Der Umstand, dass die Bank pflichtwidrig noch nicht an den Gläubiger abgeführt hat, kann nicht dazu führen, dass das Geld noch an den Schuldner freigegeben werden kann. (2)


    zu (1): Genau das wollte ich doch machen, vgl. meinen Beitrag #19. Mir geht es rein um die Überträge aus den vorherigen Monaten (in meinem Beispiel 600,00 €)

    zu (2): Die Bank verhält sich meines Erachtens nicht pflichtwidrig, vgl. meine Beiträge. Die Bank darf die Beträge nicht abführen (§§ 850k Abs. 1 Satz 1, 835 Abs. 4 ZPO), solange der Schuldner jeden Monat Beträge in Höhe der aufgelaufenen Überträge abhebt (vgl. auch Beitrag #21 von BadBanker).


    Ich werde jetzt einfach 2 Beschlüsse machen. Einen Beschluss für die Freigabe des überwiesenen Arbeitseinkommens entsprechend BGH und einen Beschluss, mit dem ich einmalig sämtliche aufgelaufenen Überträge freigebe. Meines Erachtens spricht nichts dagegen, die Auffassung, dass eine rückwirkende Freigabe hier nicht möglich sein soll, überzeugt mich weiterhin nicht.

    Vielen lieben Dank und einen schönen Feierabend :)

  • Sage hinterher aber bitte nicht, wir hätten Dich nicht gewarnt...

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

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