Solange das Vollstreckungsgericht aber keine Freigabebeschluss erteilt, geht der Mindesbetrag übersteigende Betrag an den Gl - ohne abzuwarten. Der Betrag zwischen 1000 und dem Mindestbetrag aus der Tabelle kann auf den nächsten Monat übertragen werden. Zunächst verbraucht der Sch diesen Übertrag. Und bis zur Entscheidung des Gerichts geht es so weiter. Angespart wird dabei nichts.
Jetzt bin ich etwas verwirrt, insbesondere in Bezug auf den Beitrag von felgentreu. Was genau ist an der von mir dargestellten Beispiel denn falsch? In meinem Beispiel sind 600,00 auf dem Konto, die weder an den Schuldner noch an den Gläubiger ausgezahlt werden können, solange der Schuldner monatlich mindestens 600,00 € abhebt. Warum ist § 835 Abs. 4 ZPO nicht einschlägig? Wenn ich jetzt die Freigabe des vom Arbeitgeber überwiesenen Arbeitseinkommens anordne, dann darf der Schuldner ab Beschlussfassung monatlich (laut meinem Beispiel) 1.200,00 € abheben. Was aber passiert mit den 600,00 €, die noch auf dem Konto sind? Damit der Schuldner zusätzlich auch diese 600,00 € abheben kann, müsste doch ein extra Beschluss her, oder? Und da wären wir bei meiner Ausgangsfrage: Warum sollte ein solcher Beschluss nicht gehen wenn feststeht, dass diese (derzeit nicht auszahlbaren) Überhänge von dem Arbeitgeber kommen, der nur die unpfändbaren Einkommensteile auf das Konto des Schuldners überweist.
So wie ich Deine Rechnungsweise verstanden haben, ist diese völlig richtig.
Fehlt es an der (Teil-)freigabe des aufgelaufenen Übertrags, kann das tatsächlich dazu führen, dass nichts abgeführt wird, da es sich insofern noch nicht um an den Gläubiger abzuführendes Guthaben handelt.