Testamentsvollstrecker/Eigentümer bewilligt Löschung Grundschuld

  • Hallo, liebe Forengemeinde.

    Ich sitze gerade an einem Fall, bei dem ich gern eine weitere Meinung hätte. :confused:

    Folgende Fallgestaltung liegt mir vor:

    Ein Testamentsvollstrecker (TV) bewilligt und beantragt die Löschung eines Grundpfandrechts. Eingetragene Gläubigerin dieses Rechts ist die E, welche ausweislich des in Ausfertigung vorliegenden Erbscheins von A und TV beerbt wurde. Testamentsvollstreckung wurde angeordnet und gemäß des Testamentsvollstreckerzeugnisses wurde als Testamentsvollstrecker der TV ernannt. TV ist nun gleichzeitig auch der Eigentümer des Grundstücks.

    TV handelt also in drei Funktionen: Als Testamentsvollstrecker, Mit-Berechtigter des Grundpfandrechts und Eigentümer des Grundstücks.

    M.E. ist die Bewilligung des TV unwirksam, da er insofern keine Bewilligungsmacht hat, als ein Fall des § 181 BGB vorliegt.
    Materiell-rechtlich ist zur Aufhebung des Rechts ja die Erklärung des Berechtigten nötig, dass er das Recht aufgibt, § 875 Abs. I S. 1 BGB. Diese Erklärung ist nach S. 2 gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Begünstigten abzugeben. Da mit der Erklärung gegenüber dem GBA, die Schutzwirkung des § 181 BGB unterlaufen würde, ist dieser jedoch hier im selben Maße anwendbar, als wenn die Erklärung gegenüber dem Begünstigten erfolgen würde.

    Eine Gestattung kommt nur durch den Erblasser in Frage (vgl. BGH NJW 1959, 1429).
    Grundsätzlich kann aber davon ausgegangen werden, "dass der Erblasser dem Miterben durch seine Ernennung zum Testamentsvollstrecker alle diejenigen Rechtsgeschäfte mit sich selbst vorzunehmen gestattet hat, die im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses (§ 2216 BGB) liegen" (BGH, a.a.O.).

    Die Frage ist jetzt jedoch, ob die Löschung eines Grundpfandrechts im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses liegt, was ich jedoch zweifelhaft finde.

    Bekomme ich denn jetzt irgendwie die Kuh vom Eis?

    Es ist jedoch noch anzumerken, dass das Grundpfandrecht im Zuge des Verkaufs des Grundstücks gelöscht werden soll. Die Krux ist jetzt, dass der Testamentsvollstrecker nach Eigentumsumschreibung die Löschung bewilligen könnte. Zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht, oder habe ich da einen Denkfehler?

    Für Anregungen bin ich dankbar:).

  • Es ist jedoch noch anzumerken, dass das Grundpfandrecht im Zuge des Verkaufs des Grundstücks gelöscht werden soll.

    Demnach Erfüllung einer Verbindlichkeit (vgl. Beschluß des KG vom 18.03.1968; 1 W 474/68; NJW 1968, 1632: "Ebenso soll hier die Hypothek in Erfüllung der Verpflichtung gelöscht werden, dem Käufer das Grundstück frei von Lasten in Abt. III zu verschaffen, ..."; dort allerdings zur Entgeltlichkeit)?

  • Vorab schon mal Danke für die schnellen Antworten. Bei mir liegt der Sachverhalt aber leider so, dass sich der Eigentümer im Vertrag nicht verpflichtet hat, das Grundstück lastenfrei zu übergeben. Die Bewilligung der Löschung wird quasi separat erklärt. Die Erfüllung einer Verbindlichkeit würde demnach ja ausscheiden.

  • Dann müßte der Erwerber die Grundschuld im Kaufvertrag übernommen haben (vgl. § 442 Abs. 2 BGB)? Wenn der Testamentsvollstrecker also deren Löschung bewilligt, obwohl die Übernahme auf den Kaufpreis angerechnet worden sein wird ("... , wodurch eine Minderung des Kaufpreises um den Betrag der sonst bestehenbleibenden Lasten vermieden wird und dem Nachlaß statt dessen der volle Gegenwert des unbelasteten Grundstücks in bar zufließt."; KG a.a.O.) , kann es sich um keine ordnungsgemäße Verwaltung mehr handeln.

  • Ein Grundstückskaufvertrag, in dem weder die Verpflichtung zur Lastenfreistellung noch die (anrechnungsweise oder dingliche) Übernahme des Rechts angesprochen wird? Also insoweit Schweigen im Walde auf der ganzen Linie?

    Was ist das denn für ein Murks?

  • Ein Grundstückskaufvertrag, in dem weder die Verpflichtung zur Lastenfreistellung noch die (anrechnungsweise oder dingliche) Übernahme des Rechts angesprochen wird? Also insoweit Schweigen im Walde auf der ganzen Linie?


    Glaube ich kaum. Da gibt's bestimmt einen Abschnitt "Rechtsmängelhaftung" wo steht, dass das Grundstück frei von Belastungen (oder: nur unter Übernahme bestimmter Belastungen) übertragen wird. Wetten?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Oha, das ist mir jetzt peinlich :oops:. Ich hab nochmal geschaut und im Vertrag gibt es tatsächlich einen Zweizeiler im Abschnitt "Mängelhaftung", der klarstellt, dass der Veräußerer den lastenfreien Besitz- und Eigentumsübergang schuldet. Insofern kann ich ja doch auf die Erfüllung einer Verbindlichkeit abstellen und das Recht löschen :daumenrau.

    Vielen Dank :)

  • Ich hänge mich hier mal dran:
    Und zwar ist eine Grundschuld (auf dem Grundstück einer dritten Person) für den Erblasser eingetragen. Dieser hat Testamentsvollstreckung angeordnet, u. a. mit der Aufgabe, dass der TV die Grundschuld zu löschen hat. Der TV bewilligt nun die Löschung.

    Genügt mir diese Erblasseranordnung als Nachweis der Entgeltlichkeit? Mir liegt ein TV-Zeugnis vor (ganz "allgemein", ohne besondere Inhalte) und das notarielle Testament.

    Von einer Entgeltlichkeit könnte man ja ausgehen, wenn z. B. ein Vermächtnis ausgesprochen wurde. Hier ist jedoch nur die Löschung als eine Aufgabe des TV benannt. Reicht das zur Löschung?

  • Würde mir reichen, da ich es so verstehe, dass keine weiteren Voraussetzungen im Testament genannt sind. Es soll die Löschung bewilligen und das macht er auch.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Es ist jedoch noch anzumerken, dass das Grundpfandrecht im Zuge des Verkaufs des Grundstücks gelöscht werden soll.

    Demnach Erfüllung einer Verbindlichkeit (vgl. Beschluß des KG vom 18.03.1968; 1 W 474/68; NJW 1968, 1632: "Ebenso soll hier die Hypothek in Erfüllung der Verpflichtung gelöscht werden, dem Käufer das Grundstück frei von Lasten in Abt. III zu verschaffen, ..."; dort allerdings zur Entgeltlichkeit)?

    Ich muss das Thema leider nochmal aufgreifen, da in dem Fall des KG das Grundstück zum Nachlass gehörte und in dem oben beschrieben Fall der TV alleiniger Eigentümer war, das ist doch nicht vergleichbar, oder?

    Mein Fall betrifft nämlich die Löschung einer RAV.
    Vater (V) hat das Grundstück vor seinem Tode an seinen Sohn (A) übertragen und sich eine RAV eintragen lassen, die leider nicht durch Vorlage der Sterbeurkunde löschbar ist. V wurde von A + B beerbt, TV ist gemäß ES angeordnet. A möchte nun sein Grundstück an seine Tochter weiter verschenken, wobei die RAV natürlich gelöscht werden soll. A gibt eine Löschungsbewilligung und behauptet er sei der TV, ein TVZ gibt es noch nicht. Auch wenn nun ein TVZ vorgelegt wird, ist doch noch § 181 BGB zu beachten. Natürlich wäre der Miterbe A gleichzeitig TV und man kann von einer Ermächtigung zur Befreiung von § 181 BGB durch den Erblasser ausgehen, wobei ich das hier bezweifle, da die Abwicklung des Nachlasses hier nur zugunsten des TV als Eigentümer erfolgt. Weiterhin müsste auch noch die Entgeltlichkeit dargelegt werden. Und hier kann es doch nicht sein, dass der TV z. Bsp. angibt das der Übertragungsanspruch nicht oder nicht mehr besteht, weil er das als Alleineigentümer natürlich gerne angibt.

    Problem ist zunächst einmal, dass das TVZ noch gar nicht beantragt ist, ich es aber brauche damit ich feststellen kann, wer überhaupt TV ist. Falls A wirklich TV ist, halte ich es danach aber für nötig das B ebenfalls eine Löschungsbewilligung abgibt.

    Wie seht ihr das?

  • Ich würde mir hier erst einmal die Nachlassakten anfordern

    Die Nachlassakte soll mir welche Informationen geben? Der Erbschein liegt beim GBA in einer anderen Grundakte ordnungsgemäß vor, weiterhin sind in dieser Grundakte 4 privatschriftliche (für mich unleserliche) Testamente des Erblassers.

  • Du hast geschrieben, dass A bislang lediglich von A behauptet wird, dass er Testamentsvollstrecker sei. Über diesen Punkt wird die Nachlassakte ja wohl Aufschluss geben.

    Weshalb sind die Testamente "unleserlich"? Das ist mir nicht ohne weiteres plausibel.

  • Die Handschrift des Erblasser ist nicht gerade die Schönste (wie bei mir) gewesen, deshalb sind die Testamente für mich unleserlich. Der Notar und A selbst haben mir zugesichert, dass A TV sein soll, dies können Sie aber derzeit nicht durch ein TVZ nachweisen. Das fehlende TVZ wurde mir durch das Nachlassgericht nach Rücksprache bestätigt.

  • Der Notar und A haben zugesichert, dass A Testamentsvollstrecker sei, ohne dass diesbezüglich ein förmlicher grundbuchrechtlicher Nachweis geführt wurde.

    Das wird ja immer toller: Der Antrag wurde in Kenntnis eines Mangels gestellt.

  • Der Notar und A haben zugesichert, dass A Testamentsvollstrecker sei, ohne dass diesbezüglich ein förmlicher grundbuchrechtlicher Nachweis geführt wurde.

    Das wird ja immer toller: Der Antrag wurde in Kenntnis eines Mangels gestellt.

    Das erzeugt bei mir schon lange keine Verwunderung mehr.

  • Ich hänge mich auch mal dran:

    Habe auch eine RückAV, welche nicht durch Sterbeurkunde gelöscht werden kann.
    Erben sind A,B,C,D und E. Als Testamentsvollstrecker ist die X bestellt. Nachlassakte liegt mir mit entsprechenden notariellen Testament vor. TV hat Amtsannahme erklärt; Annahmebescheinigung wurde erteilt.

    Testamentsvollstrecker bewilligt die Löschung der RückAV der Erblasserin am Grundstück der A. TV hat laut Testament die Aufgaben: den Nachlass in Besitz zu nehmen, sämtliche Anordnungen in diesem Testament aufzuführen, Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflage zu vollziehen, die Auseinandersetzung des Nachlasses zu bewirken, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, Steuererklärungen abzugeben, Steuerschulden zu begleichen sowie den Nachlass bis zur Übergabe an die Begünstigen zu verwalten. TV ist auch berechtigt über Nachlassgegenstände zu verfügen und Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen.

    Im Testament sind lediglich die Erbeneinsetzung und eine Vermächtnisanordnung enthalten.

    Darf der TV die Löschungsbewilligung abgeben oder müssen sämtliche Erben bewilligen?

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