Inhalt der eV, Testament nicht selbst errichtet?

  • Hallo,
    Ich hab hier folgenden Sachverhalt: Mein Erblasser war alleinstehend und hatte keine Kinder. Die Eltern sind vorverstorben und Geschwister soll es auch keine geben. Weitere Verwandte sind nicht bekannt. In einen handschriftlichen Testament hat er einen Freund zum Alleinerben eingesetzt.

    Nun kommt ein Erbscheinsantrag vom Notar, der den Freund als Alleinerben ausweißt. Daraufhin wurde eine Zwischenverfügung erlassen die darauf hinweist, dass die Erklärung nebst eidesstattliche Versicherung bezüglich der Tatsache fehlt, dass das Testament vom Erblasser eigenhändig ge- und unterschrieben wurde. (Wenn hier bei uns am Amtsgeriecht ein Erbe einen Erbscheinsantrag stelle wird in die Erklärung immer mit aufgeneommen: "Der Erblasser hat das Testament eigenhändig ge- und unterschriebe." Macht unser Programm hier automatisch). Ich hab den Erben aufgeforder dieses an eidesstatt zu versichern. Der weigert sich jedoch, weil er erstens alt und krank sei und zweites ja nicht bei der Errichtung des Testamentes dabei gewesen sei und der sich nur hunderprozentig sicher ist, dass das Testament vom Erblassere unterschrieben wurde. Mehr kann und will er dazu nicht sagen.

    Problem an der Sache ist, dass Zweifel daran bestehen, dass der Erblasser des Testament selber errichtet hat. Die Unterschrift weicht von dem geschriebenen Text ab. Darauf wurde der Erbe auch hingewiesen. Angeforderte Schriftproben haben den Verdacht bisher nur bestätigt. Uns liegt ein Schreiben des Erblassers an die Rentenkasse vor, dass laut Aussage des Erben wohl vom Erblasser geschrieben sein soll, jedoch fehlt die Unterschrift. Wir haben die Rentenkasse gebeten uns eine Kopie des Schreibens zu übermitteln, dass bei ihnen eingereicht wurde.Die Schrift davon weicht jedoch erheblich von der Schrift im Testament und der Schrift im anderen Schreiben ab.Der Erbe meint dazu nur, dass das andere angeforderte Schriftstück offensichtlich nur vom Erblasser unterschrieben wurde und jemand anders für ihn geschrieben hat.

    Bezüglich der Aufforderung, an eidesstatt zu versichern, dass das Testament durch den Erblasser eigenhändig ge- und unterschrieben wurde bittet der Erbe nun um eine rechtsmittelfähige Entscheidung, da er wie gesagt sich dazu nicht äußern will.

    Nun meine Frage: Kennt jemand von euch einen Kommentar, Beschl. oder ähnliches in dem diese Problematik behandelt wird? Ich habe hier schon das Forum durchforstete aber nichts dazu gefunden und auch die Kommentare die mir hier zur Verfügung stehen behandeln bezüglich § 2356 i.V.m § 2354 Abs. I Nr. 4 BGB nur die Tatsache, dass durch den Antragsteller an eidesstatt zu versichern ist, dass der Erblasser keine weiteren Verfügungen errichtet hat. Mein Gedanke bei der Sache ist, dass wenn unser Programm eine solche Versicherung immer und automatisch vorsieht, das dann ja auch iwo so stehen muss.

    Vielen dank schon mal für eure Hilfe,
    Bijou

  • Nach meiner Ansicht kann eine eidesstattliche Versicherung mit diesem Inhalt nicht verlangt werden und nur weil irgendein EDV-Programm dies vorsieht, braucht es noch lange nicht zutreffend zu sein (wäre nicht der erste Unsinn, den diese Programme vorsehen).

    Hier geht es um die Gültigkeit des Testaments und wenn das Gericht Zweifel hat, muss es eben von Amts wegen ein Schriftgutachten erholen.

  • (Wenn hier bei uns am Amtsgeriecht ein Erbe einen Erbscheinsantrag stelle wird in die Erklärung immer mit aufgeneommen: "Der Erblasser hat das Testament eigenhändig ge- und unterschriebe." Macht unser Programm hier automatisch). Ich hab den Erben aufgeforder dieses an eidesstatt zu versichern. Der weigert sich jedoch, weil er erstens alt und krank sei und zweites ja nicht bei der Errichtung des Testamentes dabei gewesen sei und der sich nur hunderprozentig sicher ist, dass das Testament vom Erblassere unterschrieben wurde. Mehr kann und will er dazu nicht sagen.


    Da hat der Antragsteller auch vollkommen recht. Er muß negative Tatsachen versichern, für die kein Urkundsbeweis geführt werden kann, aber er muß nicht bestimmte Tatsachen positiv versichern, § 2356 Abs. 2 BGB. Die Verfügung von Todes wegen muß er vorlegen (§ 2356 Abs. 1 BGB). Es reicht also vollkommen aus, wenn er versichert, dass ihm nichts bekannt ist, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht ("Ich war nicht dabei" fasst das ganz gut zusammen).

    Wer das Testament geschrieben hat und ob es wirksam ist oder nicht, muß das Gericht dann schon selbst herausfinden, § 2358 BGB.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • ... Daraufhin wurde eine Zwischenverfügung erlassen die darauf hinweist, dass die Erklärung nebst eidesstattliche Versicherung bezüglich der Tatsache fehlt, dass das Testament vom Erblasser eigenhändig ge- und unterschrieben wurde.


    Es wäre die Begründung dieser Zwischenverfügung oder der Zurückweisung des ESA doch sehr interessant zu lesen...wo steht das Gewünschte im Gesetz? Oder würde in der Begründung stehen, dass diese Angaben so im EDV-Protokoll vorgesehen sind? Was halt nicht im Gesetz steht, kann man nicht verlangen. Ob das Testament wirksam ist (in jeder Hinsicht), hat das Gericht im Sinne von § 2359 BGB iVm. § 2358 I BGB eigenständig zu würdigen und da hilft auch keine EV über die angebliche Eigenhändigkeit.

    Und zudem: Es gibt eine Fälle von unsinnigem Zeugs, welches in EDV-Vorlagen steht - oder auch nicht steht. Der Rechtspfleger ist jedoch Herr über das Formular und nicht Knecht der EDV.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Hmmm, mein Problem bei der Beweisaufnahme und Amtsermittlung ist, dass sich der Erbe da etwas quer stellt. Ich hatte gehofft, das ich die Angelegenheit über ein eV, dass der Erblasser das Testament selbst ge- und unterschrieben hat glatt gebügelt kriege. Wäre ja zu schön gewesen wenn hintern dem Passus in unseren Antragsaufnahmeformularen eine fundierte juristische Überlegung steckt.

    Ich werde wohl noch mal den Erben bitten mir weitere Schriftproben einzureichen oder mir jemanden zu benennen, der eine Aussage darüber treffen kann, ob es sich bei dem Testament um die Handschrift des Erblassers handelt. Es wir ja wohl nicht nur dieses eine Schreiben geben, was augenscheinlich nicht wirklich zur Klärung der Situation beiträgt. Gar zur Not muss ich hat ein Schriftgutachten anfordern, jedoch wäre es mir bei dem geringen Nachlasswert lieber ich würde iwie anders gelöst bekommen.

    Falls jemand doch noch was dazu einfällt, immer gerne her damit.

  • Also wenn wirklich Zweifel bestehen, dann wäre das für mich ein Fall für eine Nachlasspflegschaft und dann kann man in aller Ruhe die Eigenhändigkeit prüfen.

  • Aber dazu muss es schon erhebliche Zweifel geben...z.B. wenn Schriftauffälligkeiten bestehen oder die gesetzlichen Erben bei der Anhörung Argumente vorbringen etc.

    Einfach so ohne Grund die Eigenhändigkeit in Frage zu stellen ist unverhältnismäßig.

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  • Nur so aus der Hüfte heraus: Aus Erfahrung im eigenen engen Umfeld weiß ich, dass die "Schönhandschrift" einer Person durchaus und nicht unwesentlich von der "normalen Sauklaue" abweichen kann.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Unter Schriftauffälligkeiten verstehe ich z.B. eine offensichtliche Frauenschrift, die z.B. zu einem männlichen Erblasser unpassend ist. Oder z.B. eine auffällig junge Handschrift einer 90jährigen oder Abweichungen zwischen Testamentstext und Unterschrift im Schriftbild etc.

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  • Vielen dank für die Hinweise :)

    Ich hab jetzt erst mal dem Notar mitgeteilt, dass ich vorerst auf die Abgabe der eV verzichten werde, ihm jedoch schon auf die Rechtsprechung hingewiesen, wonach das Nachlassgericht beiVerweigerung des Antragsteller eines Erbscheins ohne rechtfertigenden Grundeiner durch Zwischenverfügung verlangten eidesstattlichen Versicherung nach §2356 Abs. 2 BGB, dieses zur Abweisung des Erbscheinsantrags führen kann, siehehierzu auch Senatsbeschluss vom 10.6.1996, FamRZ 1996, 1441 = FGPrax 1996, 190= MDR 1996, 1153 = NJWE-FER 1996, 43 = OLGR Frankfurt 1996, 177 = Rpfleger1996, 511; Staudinger/Herzog, 2010, § 2356 Rdnr. 52; Palandt/Edenhofer, § 2356Rdnr. 13.

    Jetzt hoffe ich, dass mir weitere Schriftproben eingereicht werden oder mir jemand benannt wir, der eine Aussage darüber machen kann, ob das Testament vom Erblasser eigenhändig ge- und unterschrieben wurde. Und gar zur not muss halt ein Schriftgutachten her.

  • Sorry...ganz offen: Das war m.E. Unfug.

    Die betreffenden Fundstellen beziehen sich auf die EV nach § 2356 II BGB und die nach dem dortigen Wortlaut zu versichernden Details. Dass eben gerade nicht die Eigenhändigkeit der Testamentserrichtung durch EV zu versichern ist, hatten wir hier ja eindeutig dargelegt. Die Fundstellen behandeln den Fall, dass sich ein Antragsteller insgesamt weigert, eine nach § 2356 II BGB vorgesehene EV zum Erbscheinsantrag anzugeben. Dein Antragsteller hat aber diese EV abgegeben nur eben nicht zur Frage der Eigenhändigkeit - und dazu muss er nichts durch EV versichern. Was soll also dieses Schreiben?

    Du hättest vielmehr schreiben sollen, dass du Zweifel an der Eigenhändigkeit des Testaments hast, diese Zweifel begründen müssen (!) und dann die Erteilung des ES zunächst verweigern, weil die Tatsachen nach § 2359 BGB für dich noch nicht feststehen.

    Dann hättest du einen Beweisbeschluss machen müssen und den ES-Antragsteller auffordern sollen, dir Schriftproben des Erblassers einzureichen, anhand derer eine Vergleichbarkeit mit der Testamentsschrift möglich ist und die den Schluss zulassen, dass der Testator das Testament tatsächlich eigenhändig errichtet hat.

    Und zu alledem hätte man dann noch "androhen" können, dass bei nicht zeitnaher Erledigung die Bestellung eines Nachlasspflegers erwogen wird.

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  • Ebenso.

    Es fällt niemandem ein Zacken aus der Krone, wenn er - auch gegenüber dem Antragsteller - einräumt, dass das gestellte Verlangen nach Abgabe einer ergänzenden eV mit besagten Inhalt nicht mehr aufrecht erhalten wird.

  • Sorry...ganz offen: Das war m.E. Unfug. Die betreffenden Entscheidungen beziehen sich auf die EV nach § 2356 II BGB und die nach dem dortigen Wortlaut zu versichernden Details. Dass eben gerade nicht die Eigenhändigkeit der Testamentserrichtung durch EV zu versichern ist, hatten wir hier ja eindeutig dargelegt. Die Entscheidungen behandeln den Fall, dass sich ein Antragsteller insgesamt weigert, eine nach § 2356 II BGB vorgesehene EV zum Erbscheinsantrag anzugeben. Dein Antragsteller hat aber diese EV abgegeben nur eben nicht zur Frage der Eigenhändigkeit - und dazu muss er nichts durch EV versichern. Was soll also dieses Schreiben? Du hättest vielmehr schreiben sollen, dass du Zweifel an der Eigenhändigkeit des Testaments hast, diese Zweifel begründen müssen (!) und dann die Erteilung des ES zunächst verweigern, weil die Tatsachen nach § 2359 BGB für dich noch nicht feststehen. Dann hättest du einen Beweisbeschluss machen müssen und den ES-Antragsteller auffordern sollen, dir Schriftproben des Erblassers einzureichen, anhand derer eine Vergleichbarkeit mit der Testamentsschrift möglich ist und die den Schluss zulassen, dass der Testator das Testament tatsächlich eigenhändig errichtet hat. Und zu alledem hätte man dann noch "androhen" können, dass bei nicht zeitnaher Erledigung die Bestellung eines Nachlasspflegers erwogen wird.

    :einermein Genau so ist es. Hier ist im Grunde angedroht worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden wird, wenn der Antragsteller etwas nicht an Eides statt versichert wozu er (1) nicht verpflichtet ist und (2) auch gar nichts beitragen kann, denn ob das Testament - welches wohl kaum im Beisein des Antragstellers errichtet wurde - eigenhändig errichtet wurde oder nicht weiß der Antragsteller im Zweifel so wenig wie das Gericht. Und selbst wenn er versichern würde, würde dann der ES einfach so erteilt? Kaum. Das alles zumal der Antragsteller sich bereits zur Sache eingelassen hat, nämlich mit der Aussage, dass seiner Meinung nach das angebliche "Vergleichsschreiben" keins ist (sehe Beitrag #1). Da muss man jetzt halt ermitteln und ggf. Sicherungsmaßnahmen ergreifen.

    Bei aller Liebe: Das hier geschilderte Vorgehen ist unverständlich an der Grenze zur Willkür. Aber in den Nichtabhilfebeschluss für's OLG kann man ja reinschreiben, dass das EDV-Programm das so vorsieht und daher nicht abgeholfen werden kann.:wechlach:

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  • Mir stellt sich allerdings noch immer die Frage, was die Zweifel an der Eigenhändigkeit begründet.

    Was hat dich denn aufmerksam gemacht, dass das Testament ggf. nicht vom Erblasser errichtet wurde?

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