Dienstleistungs-Auftrag

  • Ah, da ist sie wieder, die Geringschätzung von Tätigkeiten von denen man selbst keinen Schimmer hat. :mad:
    Steuerberechnung, ach was, da kauft man sich ein billiges Progrämmchen für 90 Euro, tippt ein paar Zahlen ein und fertig ist das Ganze.
    Wozu machen dann Steuergehilfen und Steuerberater jahrelange Ausbildungen? Wahrscheinlich nur, damit sie von der Straße weg sind.

    Dazu fällt mir die frühere Zigarettenwerbung vom HB-Männchen ein: "Halt mein Freund, wer wird denn gleich in die Luft gehen". Die Möglichkeit, mit einem "billigen Progrämmchen" eine Lohnabrechnung zu machen, ist keine Geringschätzung der Steuergehilfen, sondern vielmehr ein Hinweis darauf, dass das auch in der Anwaltskanzlei bekannt sein sollte, ist der RA doch nach § 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG) zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen zugelassen. Und dazu darf er sich sicherlich auch eines "billigen Progrämmchens" bedienen, denn auch die Steuerkanzlei schüttelt die Berechnung ja auch nicht aus dem Ärmel, sondern lässt es "durch die Maschine" laufen (Datev usw.). Übrigens, ich habe davon einen blassen Schimmer, besser gesagt, ich kann's mit dem "billigen Progrämmchen". :)

  • Dann gibt's aber auch kein Geld für einen Steuerberater aus dem Massetopf. :wechlach:

    Ich hab halt immer noch nicht kapiert, warum der hier überhaupt eingeschaltet worden ist. Wenn ich offenlege, dann überlasse ich den restlichen Spaß den Drittschuldnern.

    Und wenn der Schuldner mit zu leistenden Steuervorauszahlungen wedelt, dann darf er gern den Antrag auf Anhebung des pfändungsfreien Betrages beim IG stellen, das dann gern einen passenden Beschluss erlässt und den restlichen Spaß dann erneut den Drittschuldnern überlässt.

  • Hier liegen doch eigentlich zwei unterschiedliche Probleme vor, wenn ich den ganzen SV richtig im Zusammenhang gelesen habe:

    Erstens geht es primär um die unterschiedlichen Ansichten von Schuldner und Treuhänder was die Pfändungsberechnung angeht, die aber eigentlich von einem der DS zu machen ist.

    Dass es Renten gibt, die vierteljährlich zu zahlen sind, hätte das Gericht, sofern es dessen bedurfte und wie es schon ausgeführt wurde, eine klarstellende Entscheidung dahingehend erlassen können, dass es die DS darauf hinweist, dass mehrmonatliche Beträge aus monatliche Beträge umzurechnen sind. Fertig und ganz einfach. Na ja, ganz so einfach ja auch wieder nicht, weil man hier nicht einen monatlichen Betrag der vierteljährlichen Renten hinzurechnen kann, sondern in dem Monat, in dem diese Rente tatsächlich gezahlt wird, für die übrigen Monate eine Neuberechnung (wie beispielsweise bei einer Nachzahlung) vornehmen muss. Das ist dann doch für den DS eine arge Belastung.

    Der zweite Punkt ist, dass von diesen Renten auch noch Steuern zu bezahlen sind, die natürlich wegen der klaren gesetzlichen Regelung in § 850e Nr. 1 ZPO von den DS nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht von diesen abgeführt werden. Evtl. hatte der Schuldner das auch bei dem DS vorgetragen, der die Pfändungsberechnung vorzunehmen hat.

    Jetzt kommt der Schuldner zum Gericht:

    "Auf Anfragen des Schuldners, ob deshalb eine Erhöhung des pfändbaren Betrags möglich sein, habe ich ihn an den Treuhänder verwiesen, den ich als für die Berechnung des pfändbaren Einkommens zuständige Person angesehen habe."

    Ich verstehe es nicht, dass das Gericht den Schuldner hier an den Treuhänder verwiesen und diese Anfragen nicht als Antrag nach § 850f Abs. 1 b ZPO angesehen hat.

    Der Verweis an den TH geht doch daraufhin hinaus, dass der TH etwas machen soll, was er eigentlich nicht darf. Weil er sich nicht in der Lage sah, die zusätzlich anfallenden Steuern zu ermitteln, hat er einen Steuerberater beauftragt und soweit ich das verstanden habe, sollte der vorrangig nicht den pfändbaren Betrag ermitteln, sondern in erster Linie die Steuerdifferenz feststellen, die durch die nachträglich zu versteuernden Renten entsteht. Dies wohl dazu um den auf die Renten zu entrichtenden Steuern zu ermitteln, um diese von den Bruttorenten abziehen zu können. Ob der Steuerberater dazu auch noch die pfändbaren Beträge ermitteln soll, ist für mich nicht klar gewesen.

    Hätte der Rechtspfleger den Antrag des Schuldners nach § 850f Abs. 1 b ZPO ausgelegt, wäre der TH vielleicht nicht auf die Idee gekommen, den Steuerberater zu beauftragen.

    Und was die Berechnung der pfändbaren Beträge angeht, ist es auch nicht immer so einfach mit einem "Progrämmchen" zu lösen. Ich darf hier nur mal die Eigenwerbung von Kannitverstan in Erinnerung rufen. Er war wohl der Meinung, dass er das Rad neu erfunden hat, als er uns beibringen wollte, wie sein Programm die Berechnung bei der teilweise Nichtberücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person durchführt. Selbst der größte Softwareanbieter ist nicht in der Lage alle Berechnungen fehlerfrei zu bewerkstelligen. Mangels programmtechnischer Umsetzung greifen die Bearbeiter dann tief in die Trickkiste um das Programm zu überlisten oder gehen auf die manuelle Eingabe über. Und spätestens seit der (unverständlichen) Entscheidung des BAG zu den Nettomethode ist das Ganze noch schwieriger und komplizierter geworden, besonders für Außenstehende wie die TH und die Gerichte, weil die nicht über Programme verfügen, die die Berechnung nach der Nettomethode beherrschen.

  • Dann gibt's aber auch kein Geld für einen Steuerberater aus dem Massetopf. :wechlach:

    Ich hab halt immer noch nicht kapiert, warum der hier überhaupt eingeschaltet worden ist. Wenn ich offenlege, dann überlasse ich den restlichen Spaß den Drittschuldnern.

    Und wenn der Schuldner mit zu leistenden Steuervorauszahlungen wedelt, dann darf er gern den Antrag auf Anhebung des pfändungsfreien Betrages beim IG stellen, das dann gern einen passenden Beschluss erlässt und den restlichen Spaß dann erneut den Drittschuldnern überlässt.

    Darauf hatte sich der Rechtspfleger ja nicht eingelassen und den Schuldner zum TH geschickt :gruebel:

  • Und ich hätte lächelnd die Hände gehoben und gesagt: Ich kann mir keinen Steuerberater leisten und dafür bin ich im Übrigen auch gar nicht zuständig. :D

    Und wenn das Gericht gemeint hätte, dass ich zuständig wäre (also mein Chef), dann hätte ich mir das schriftlich geben lassen, dass ich einen Steuerberater auf Kosten der Masse / der LZK beauftragen darf - mit Kostenvoranschlag! Und der schriftlichen Bestätigung, dass der TH für die Berechnung nicht haftet.

    Oder was auch immer.... das ist ja wirklich ein verworrene Kiste...

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