Dienstleistungs-Auftrag

  • In einem mir vorliegenden Fall, hat der WVP-Treuhänder einen Steuerberater zur Berechnung des pfändbaren Einkommens beauftragt und dessen Tätigkeit mit gut 1.000 € vergoldet.

    Gewiss mag die Berechnung des pfändbaren Einkommens vom Normalfall etwas abweichen, denn der Schuldner bezieht neben einer monatlich zu zahlenden Rente noch zwei weitere, jeweils vierteljährlich zu zahlende Arbeitsunfähigkeitsrenten.
    Zudem sind die Renten zu versteuern.

    Außerdem kam es hinsichtlich der Berechnung des pfändungsfreien Betrags zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Schuldner und dem Treuhänder, so dass Letzterer einen Steuerberater beauftragt eine

    „Schriftliche Stellungnahme zur Berechnung der pfändbaren Beträge unter Berücksichtigung der Steuerbelastung“ und eine

    „Vergleichsberechnung der pfändbaren Beträge unter Berücksichtigung der Steuerbelastung“
    zu erstellen.


    Der Steuerberater hat danach für diese Tätigkeiten insgesamt 6 Stunden nach § 13 StBVV à 140,00 € der Masse in Rechnung gestellt, die auch aus dieser beglichen wurde.

    Nach § 13 StBVV beträgt die Stundengebühr übrigens 60 bis 140 € die Stunde.

    Ich störe mich an diesen Ausgaben zum einen, weil ich der Meinung bin, dass ein Treuhänder schon in der Lage sein sollte, das pfändbare Einkommen selber zu berechnen.

    Und zum anderen daran, dass der Steuerberater für diese Tätigkeiten die Höchstgebühr angesetzt hat.

    Da sich mir angesichts dieser Verfahrensweise die Haare sträuben, würde ich gerne mal die Stimme des forums hören.
    Gerne auch die aus Stadt in der Nähe des alten Stroms. :)

    VG Enno

  • I
    Ich störe mich an diesen Ausgaben zum einen, weil ich der Meinung bin, dass ein Treuhänder schon in der Lage sein sollte, das pfändbare Einkommen selber zu berechnen.

    Wo nur Bruttolohn - Abzüge - Nettolohn draufsteht, wird er das können. Bzw. wir - die freundlichen Mitarbeiter. Aber ehrlich gesagt, manchmal ist es zu kompliziert (warum sonst gibt´s so viel Rechtsprechung?). Und letztlich haftet bei falscher Berechnung der Treuhänder.

    Da bleibt hier nur eins: Risiko spielen und selbst rechnen oder offenlegen und dem Schuldner den grad mühsam erworbenen Job versauen... :gruebel: Oder aber jemanden fragen, der sich damit auskennt - der das aber eben nicht für umme macht. :cool:

    Wie man es macht, ist eh verkehrt. Einer hat immer was zu meckern. :)

  • Was mich eher bewegt, ist die Frage, ob es einen Zusammenrechnungsbeschluss gibt? Und dann müsste ja einer der beteiligten Drittschuldner die Berechnung vornehmen. Soweit ich die Rechtsprechung im Kopf habe, ist doch der Treuhänder gerade nicht zur Überprüfung der Berechnung verpflichtet :gruebel:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Was mich eher bewegt, ist die Frage, ob es einen Zusammenrechnungsbeschluss gibt? Und dann müsste ja einer der beteiligten Drittschuldner die Berechnung vornehmen. Soweit ich die Rechtsprechung im Kopf habe, ist doch der Treuhänder gerade nicht zur Überprüfung der Berechnung verpflichtet :gruebel:


    Ja, es liegt ein Zusammenrechnungsbeschluss vor.
    An dem sich die Drittschuldner wohl auch die Zähne ausgebissen haben, weil nicht alle Renten monatlich gezahlt werden.

    Allerdings war offensichtlich die Berechnung der Steuern ursächlich für die Beauftragung des Steuerberaters.

  • :gruebel: Also wenn ich einen Zusammenrechnungsbeschluss gehabt hätte, hätte ich gesagt: Beißt euch doch die Zähne aus, sind ja nicht meine....

    Was haben die Steuern mit der Insolvenzmasse zu tun gehabt? Weshalb war der Steuerberater denn nun tätig?

  • Muss der Schuldner Steuervorauszahlungen ans Finanzamt leisten?
    Hat der Steuerberater denn eigentlich was Brauchbares ausgerechnet?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Muss der Schuldner Steuervorauszahlungen ans Finanzamt leisten?
    Hat der Steuerberater denn eigentlich was Brauchbares ausgerechnet?

    Wenn der Schuldner Vorauszahlungen leisten muss, hat das Finanzamt die bereits berechnet. Da braucht´s keinen Steuerberater.... :gruebel:

    Wenn die Drittschuldner das nicht berücksichtigt haben, muss der Schuldner doch selbst daher kommen mit dem Antrag auf Anhebung des unpfändbaren Betrages wegen dieser Abzüge. Da frage ich mich nun auch, wozu der Steuerberater da noch was machen musste....

  • Muss der Schuldner Steuervorauszahlungen ans Finanzamt leisten?
    Hat der Steuerberater denn eigentlich was Brauchbares ausgerechnet?

    Wenn der Schuldner Vorauszahlungen leisten muss, hat das Finanzamt die bereits berechnet. Da braucht´s keinen Steuerberater.... :gruebel:

    Wenn die Drittschuldner das nicht berücksichtigt haben, muss der Schuldner doch selbst daher kommen mit dem Antrag auf Anhebung des unpfändbaren Betrages wegen dieser Abzüge. Da frage ich mich nun auch, wozu der Steuerberater da noch was machen musste....


    Wir sind uns einig :D Ich fürchte nur irgendwie dass es so einfach nicht sein wird. Letztlich denke ich, dass der Drittschuldner sich hätte Hilfe holen müssen, wenn ihn die Berechnung überfordert. Bei Renten läuft der Schuldner ja zumindest nicht Gefahr gekündigt zu werden. Insofern wäre ich als Treuhänder hier stur geblieben.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Muss der Schuldner Steuervorauszahlungen ans Finanzamt leisten?
    Hat der Steuerberater denn eigentlich was Brauchbares ausgerechnet?

    Wenn der Schuldner Vorauszahlungen leisten muss, hat das Finanzamt die bereits berechnet. Da braucht´s keinen Steuerberater.... :gruebel:

    Wenn die Drittschuldner das nicht berücksichtigt haben, muss der Schuldner doch selbst daher kommen mit dem Antrag auf Anhebung des unpfändbaren Betrages wegen dieser Abzüge. Da frage ich mich nun auch, wozu der Steuerberater da noch was machen musste....


    Wir sind uns einig :D Ich fürchte nur irgendwie dass es so einfach nicht sein wird. Letztlich denke ich, dass der Drittschuldner sich hätte Hilfe holen müssen, wenn ihn die Berechnung überfordert. Bei Renten läuft der Schuldner ja zumindest nicht Gefahr gekündigt zu werden. Insofern wäre ich als Treuhänder hier stur geblieben.


    Die pfändbaren Beträge wurden teilweise auf Basis der Brutto- und nicht der Nettobeträge berechnet.

    Außerdem musste der Schuldner während der WVP Einkommensteuer in Höhe von gut 800 € entrichten.

    Auf Anfragen des Schuldners, ob deshalb eine Erhöhung des pfändbaren Betrags möglich sein, habe ich ihn an den Treuhänder verwiesen, den ich als für die Berechnung des pfändbaren Einkommens zuständige Person angesehen habe.

    M.E. ist die Berechnung zwar etwas ungewöhnlich, aber durchaus machbar.

    Die quartalsweise zu zahlenden Renten hätten auf monatliche Beträge runtergerechnet und sodann zu der monatlichen Rente addiert werden müssen, um den monatlich pfändbaren Betrag feststellen zu können.
    Wobei vorab vom Gesamtjahresbetrag die zu zahlenden Steuern abzuziehen gewesen wären.


    Womit ich nicht so ganz klar komme ist, dass ein IV oder TH im originären Verfahren solche Berechnungen anstellen kann und muss, während er sich als TH in der WVP dafür eines Gutachters bedient.

    Falls die Berechnung der pfändbaren Beträge nicht seine Aufgabe sein sollte, habe ich Verständnis für die Inanspruchnahme fremder Hilfen und würde insoweit gegen die Beauftragung keine Bedenken mehr äußern.

    Wohl aber gegen den Ansatz der Höchstgebühr des Steuerberaters.

  • Zunächst muss der Drittschuldner die Berechnung des pfandfreien Betrages vornehmen, die dann der TH für den Schuldner prüfen muss. Es ist nicht Aufgabe des Schuldners dem Drittschuldner die pfandfreien Beträge auszurechnen, zumal wegen der Renten (=Sozialleistungen) ein Zusammenrechnungsantrag nach § 850 e Abs. 2a ZPO möglich wäre.

  • Weder im laufenden Insolvenzverfahren noch in der WVP muss der TH das selbst berechnen, wenn er offenlegt. Dafür ist der / sind die Drittschuldner zuständig.

    Und wenn es schon eine Berechnung des Finanzamtes gab.... was gab es denn dann noch zu berechnen?

  • ...Die Ermittlung der maßgeblichen Pfändungsfreibeträge bei einer Forderungsvollstreckung ist jedem Verwalter schon mit Blick auf § 36 Abs. 4 Satz 2 InsO geläufig...

    aus BGH vom 04.12.2014, IX ZB 60/13, Rn. 25

    Der BGH macht es sich zu einfach. Treuhänder und IV sind weder im Verfahren noch in WVP verpflichtet, und auch gar nicht in der Lage, das pfändbare Einkommen zu berechnen. Sie nehmen entgegen was der Drittschuldner ausrechnet.

    So trivial wie der OP glaubt, (und der BGH offensichtlich auch) ist die Bereechnung eben nicht. Nicht ohne Grund gibt es dafür spezielle Lohnbuchhalter und eben Steuerberater die sich darum kümmern. Die ständige Fortbildung im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht fällt nicht unter die Pflichten eines Treuhänders. Für diese Arbeit kann er natürlich einen externen sachverständigen Dienstleister beauftragen.

    Über die Höhe des Stundensatzes kann man ohne nähere Kenntnis des SV nichts sagen, aber ich ich finde auch, daß man hier etwas günstiger hätte abrechnen können.

  • ...Die Ermittlung der maßgeblichen Pfändungsfreibeträge bei einer Forderungsvollstreckung ist jedem Verwalter schon mit Blick auf § 36 Abs. 4 Satz 2 InsO geläufig...

    aus BGH vom 04.12.2014, IX ZB 60/13, Rn. 25

    Der BGH macht es sich zu einfach. Treuhänder und IV sind weder im Verfahren noch in WVP verpflichtet, und auch gar nicht in der Lage, das pfändbare Einkommen zu berechnen. Sie nehmen entgegen was der Drittschuldner ausrechnet.

    So trivial wie der OP glaubt, (und der BGH offensichtlich auch) ist die Bereechnung eben nicht. Nicht ohne Grund gibt es dafür spezielle Lohnbuchhalter und eben Steuerberater die sich darum kümmern. Die ständige Fortbildung im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht fällt nicht unter die Pflichten eines Treuhänders. Für diese Arbeit kann er natürlich einen externen sachverständigen Dienstleister beauftragen.

    Über die Höhe des Stundensatzes kann man ohne nähere Kenntnis des SV nichts sagen, aber ich ich finde auch, daß man hier etwas günstiger hätte abrechnen können.


    Vielen Dank für Eure schnelle und ausführliche Hilfestellung.

    Im Hinblick darauf, dass es nicht darauf ankam, Steuern zu berechnen, sondern nur die Art und Weise festzustellen, wie diese bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens zu berücksichtigen sind, schließe ich mich schon den Ausführungen des BGH an und setze voraus, dass ein IV/TH, während des Insolvenzverfahren solche Berechnungen anzustellen hat.
    Und da die IV/TH meistens auch in "Personalunion" später die Aufgaben des TH wahrnehmen, auch dann noch über die gleichen Kenntnisse verfügen können und es nicht unbedingt notwendig erscheint, die Aufgaben einem Steuerberater zu übertragen.

    Ich werde mal vorsichtig den Finger in die Wunde legen und hören, wie sich der TH äußerst.
    Vielleicht ergibt sich dann ein genaueres Bild.

    VG Enno

  • Der BGH macht es sich zu einfach. Treuhänder und IV sind weder im Verfahren noch in WVP verpflichtet, und auch gar nicht in der Lage, das pfändbare Einkommen zu berechnen. Sie nehmen entgegen was der Drittschuldner ausrechnet

    Unabhängig von der Frage ob sie das können, so stellt sich mir, wenigstens für das eröffnete Verfahren, die Frage, ob sie es könnten müssten. Die Entscheidung des OLG Celle (?) zur Verpflichtung in der WVP mal außen vor. Wie soll der Verwalter den seiner Verpflichtung nachkommen, die Masse zu verwerten, wenn er nicht weiß was Masse ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich habe den Eindruck, daß die Schwierigkeiten der Lohn- und Gehaltsberechnung doch reichlich unterschätzt werden.

    Es ist doch realiter so, daß dem IV eine Gehaltsabrechnung des Arbeitgebers vorgelegt wird, darus ergibt sich das Nettogehalt. Und das wird nun mit der Pfändungstabelle abgeglichen und der sich draus ergebende Betrag ist zur Masse zu ziehen.

    Das hat aber nichts mit einer Gehaltsabrechnung zu tun. Schon gar nicht wenn es sich um Bezüge aus verschiedenen Quellen handelt die teilweise erst noch zu versteuern sind.

  • Bitte mal die Antwort des TH einstellen, da bin ich neugierig :)

    Hinsichtlich des Können-Müssens oder Können-Könnens - vom Prinzip her ist es vielleicht so gedacht, wie oben geschrieben: Gehaltsabrechnung mit Netto - Pfändungstabelle - Betrag ablesen - fertig. Allerdings bleibt nicht zu vergessen, dass viele Schuldner auch bedingt pfändbare oder unpfändbare Gehaltsbestandteile haben, welch im Netto beinhaltet sind, sodass man zunächst doch eine Probelohnabrechnung machen muss und ergo Lohnbuchhaltungskenntnisse (wenn nicht eine normale Abrechnung mit Gehalt abzgl. Steuern und Sozialversicherung = Netto bereits vorliegt) haben muss.
    Diese vom TH zu erwarten ist denk ich nicht im Sinne des Erfinders, sodass die Inanspruchnahme von fremder Hilfe ab und an wohl nötig ist. Allerdings ist da m.E. eine Einzelfallentscheidung nötig und hier hätte ich auch gesagt - unnötig. Aber über die Kenntnisse der entspr. Kanzlei kann man sich ja kein Urteil erlauben.

    Was mir in dem Zusammenhang jedoch auch noch einfällt: nicht vergessen, dass ja auch Unterhaltspflichten zu berücksichtigen sind. Rechnet der DS aus und führt ab und vergisst dabei z.B. eine Unterhaltspflicht - sein Bier, sein Haftungsfall. Passiert das dem TH, ist das schon übel.

    Insgesamt würde ich sagen, dass der TH zwar in der Prüfungspflicht ist, ob das so passen kann, aber im Zweifel berechtigt sein muss, sich Expertenrat zu holen und dass er auf keinen Fall in der Verpflichtung steht, die pfändbaren Anteile selbst auszurechnen.

    Die Steuerberatungsgebühren sind allerdings wirklich gesalzen :eek:

  • In einem mir vorliegenden Fall, hat der WVP-Treuhänder einen Steuerberater zur Berechnung des pfändbaren Einkommens beauftragt und dessen Tätigkeit mit gut 1.000 € vergoldet. .....
    Der Steuerberater hat danach für diese Tätigkeiten insgesamt 6 Stunden nach § 13 StBVV à 140,00 € der Masse in Rechnung gestellt, die auch aus dieser beglichen wurde. Nach § 13 StBVV beträgt die Stundengebühr übrigens 60 bis 140 € die Stunde. Ich störe mich an diesen Ausgaben zum einen, weil ich der Meinung bin, dass ein Treuhänder schon in der Lage sein sollte, das pfändbare Einkommen selber zu berechnen. Und zum anderen daran, dass der Steuerberater für diese Tätigkeiten die Höchstgebühr angesetzt hat. ....

    Die Schwaben nennen so etwas: ein „Gerüchle“ haben und der STB wird sich für eine solcherart großzügige Geste des Verwalters auch in altbewährter Weise bedanken: „Wenn ich Gelegenheit habe, werfe ich euch auch mal einen Stein in den Garten".

    Eigentlich müsste in jeder Verwalterkanzlei ein Lohnabrechnungsprogramm vorhanden sein, wie z.B. "Lexware Lohnauskunft" (eine CD kostet im Handel ca. € 90,--). Damit kann jedermann ohne großartige steuerliche Kenntnisse durch einfache Eingabe der entsprechenden Zahlen sowohl Lohnabrechnungen (mit Nebeneinkünften einschließlich Sonderzahlungen usw.) als auch Vergleichsrechnungen zur üblichen Lohnsteuerklassenkombination von Eheleuten (bei Verdacht auf missbräuchliche Lohnsteuerklassenwahl so z.B. LG Dortmund 9 T 106/10; BGH VII ZB 26/05; BGH IX ZB 2/07) simulieren. Die Prüfung eines Steuerklassenmissbrauchs und dessen Beseitigung gehört nämlich zu den Pflichten des Treuhänders, denn nur er ist antragsberechtigt.

    Und wenn, wie gegenständlich, eine Steuerfachangestellte/ein Steuerfachangestellter (denn diese und nicht der Steuerberater selbst machen derartige Berechnungen) für eine Lohnabrechnung 6 Stunden (!!!) braucht, also fast einen ganzen Arbeitstag, dann hat sie/er entweder in der Ausbildung nicht richtig aufgepasst oder sie/er ist während der Berechnung einmal kurz eingenickt. :teufel:

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