882d ZPO - Kostenentscheidung?

  • Kann mir mal jemand auf die Sprünge helfen?
    RA hat für Schuldner erfolgreich Widerspruch nach § 882d ZPO eingelegt, und beantragt jetzt die Kosten dem Gläubiger aufzuerlegen.

    Soweit mit bekannt ist doch nach gängiger Rechtsprechung gar keine Kostenentscheidung möglich, aussergerichtliche Kosten können weder dem Gl. noch dem Schuldner auferlegt werden, oder gibt's da Gegenmeinungen? Macht Ihr eine KGE, und falls ja nach welcher Vorschrift? :gruebel:

  • Kann mir mal jemand auf die Sprünge helfen?
    RA hat für Schuldner erfolgreich Widerspruch nach § 882d ZPO eingelegt, und beantragt jetzt die Kosten dem Gläubiger aufzuerlegen.

    Soweit mit bekannt ist doch nach gängiger Rechtsprechung gar keine Kostenentscheidung möglich, aussergerichtliche Kosten können weder dem Gl. noch dem Schuldner auferlegt werden, oder gibt's da Gegenmeinungen? Macht Ihr eine KGE, und falls ja nach welcher Vorschrift? :gruebel:

    Warum nicht § 91 ZPO ?
    Der Schuldner hat im Widerspruchsverfahren obsiegt, der Gläubiger war umgekehrt wohl unterlegen.

  • Bei einer Sache, in der bei mir der Schuldner auch obsiegt hat durch Ratenzahlungsvereinbarung, habe ich ihm gleichwohl die Kosten auferlegt mit folgender Begründung:

    [FONT=&quot] Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 97 II ZPO, da die Eintragungsanordnung seinerzeit vollkommen zu Recht erging und die Ratenzahlungsvereinbarung erst im Nachhinein geschlossen wurde.[/FONT]

    Ob das hier jetzt auch passt, entzieht sich natürlich meiner Kenntnis.

  • Bei einer Sache, in der bei mir der Schuldner auch obsiegt hat durch Ratenzahlungsvereinbarung, habe ich ihm gleichwohl die Kosten auferlegt mit folgender Begründung:

    Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 97 II ZPO, da die Eintragungsanordnung seinerzeit vollkommen zu Recht erging und die Ratenzahlungsvereinbarung erst im Nachhinein geschlossen wurde.

    Ob das hier jetzt auch passt, entzieht sich natürlich meiner Kenntnis.


    Das hört sich für deinen Fall sehr gut an.
    Mag also drauf ankommen, mit welchem Einwand obsiegt wurde.

  • Also dann macht ihr regelmäßig eine Kostenentscheidung bei Entscheidungen über Widersprüche?
    Muss ehrlich sagen dass ich die regelmäßig eigentlich nicht mache, und bisher hat auch noch niemand eine beantragt.


    Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 97 II ZPO, da die Eintragungsanordnung seinerzeit vollkommen zu Recht erging und die Ratenzahlungsvereinbarung erst im Nachhinein geschlossen wurde.

    Allzu viel Rechtssprechung zu dem Thema kann ich jetzt auch nicht, aber z.B.
    LG Hannover, 12.09.2013, 52 T 58/13 (keine analoge Anwendung 97 II ZPO)
    bzw.
    LG Karlsruhe, 27.08.2014, 5 T 66/14
    (keine Kostenentscheidung, da sich Gläubiger und Schuldner nicht kontradiktorisch gegenüberstehen)

    Da muss ich mir nochmal Gedanken machen welche Linie ich künfitg fahre, bisher habe ich das eigentlich schon so gesehen das im Grunde keine KGE veranlasst ist, da sich die Parteien nicht als Antragsteller/Antragsgegner gegenüber stehen und das Eintragungsverfahren ein Amtsverfahren ist ("das Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragungsanordnung mangels Eintragungsinteresse des Gläubigers um ein einseitiges Verfahren handele", Hannover, s.o.).

  • Du, ich weiß auch nicht so recht mit diesem Widerspruchsverfahren.
    Stehen sich nicht kontradiktorisch gegenüber...
    Warum höre ich den Gl. dann überhaupt (in der Regel) an.
    Grade mit den nachträglichen Zahlungen oder Ratenvereinbarungen i.S.v. § 775 Nrn. 4, 5 ZPO, aber da scheiden sich ja bereits die LG-Geister.

    Hab hier auch grad einen Widerspruch vom Sch.-RA:
    Ja, blabla > Ratenzahlungsvereinbarung,
    jetzt kommt's: und beantragt PKH, haha.

    Ließe sich der Gläubiger (ein Land) auf den 10-€-Käse ein,
    muss ich nach "meiner" LG-RS die EAO aufheben.

    Das Ding ist also nicht von vorne herein ohne Aussicht auf Erfolg.
    Und für den Mist bekommt der RA noch Vergütung aus der Landeskasse???
    Das muss ich aber erst mal überlegen, ob ich die Beiordnung wg. letztlich einfachem Tatsachenvortrag ablehnen werde.

    Das läuft mir gegen den Strich.

    Aber ich weiche vom Thema ab, pardon.

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