Kann mir mal jemand auf die Sprünge helfen?
RA hat für Schuldner erfolgreich Widerspruch nach § 882d ZPO eingelegt, und beantragt jetzt die Kosten dem Gläubiger aufzuerlegen.
Soweit mit bekannt ist doch nach gängiger Rechtsprechung gar keine Kostenentscheidung möglich, aussergerichtliche Kosten können weder dem Gl. noch dem Schuldner auferlegt werden, oder gibt's da Gegenmeinungen? Macht Ihr eine KGE, und falls ja nach welcher Vorschrift?