Festsetzung § 11 RVG

  • Mandant kommt zu uns mit einer Scheidungssache. Es ist bereits ein RA beigeordnet. Wir beantragen Beiordnungswechsel. Gericht teilt mit, dass Beiordnungswechsel nur erfolgt, wenn hierdurch keine Mehrkosten entstehen. Dem stimmen wir zu. Beiordnungswechsel erfolgt entsprechend.

    Mandant wurde vor dem Antrag bereits darauf hingewiesen, dass er die Kosten, die sein vormaliger RA gegenüber der Staatskasse bereits als Vorschuss geltend gemacht hat (VG und PTE), an uns ausgleichen muss. Hiermit erklärt er Einverständnis.

    Natürlich erfolgt kein Ausgleich der entsprechenden Rechnung. Kann ich das jetzt nach 11 RVG festsetzen lassen oder gucken wir in die Röhre wegen VKH-Bewilligung. Es ist ja aber nur der Betrag, den wir nicht über die VKH bekommen haben. Auf der anderen Seite ist ihm ja voll VKH bewilligt worden.

    Irgendwie dreh ich mich im Kreis.

  • Hier dürfte es darauf ankommen, wie der zweite VKH- und Beiordnungsbeschluss gefasst wurde.
    Findet sich das Vorgeplänkel hinsichtlich der "Mehrkosten" als Einschränkung in dem Beschluss wieder?
    Wenn ja - wie ist der Wortlaut?

  • Beschluss sieht wie folgt aus:

    "Der VKH-Beschluss vom XX.XX.XXXX wird in Nr. 2 dahingehend abgeändert, dass dem Antragsteller ab XX.XX.XXXX anstelle von RA XY Frau RAin YX zu unveränderten Konditionen beigeordnet wird. Der Staatskasse dürfen durch den Wechsel der Beiordnung keine zusätzlichen Kosten entstehen."

    Im Ausgangsbeschluss erfolgte VKH-Bewilligung ohne RZ.

    Zum Zeitpunkt des Beschlusses erfolgte an den vormaligen RA bereits die Vorschusszahlung hinsichtlich der bis dahin entstandenen Gebühren.

  • Zu so einer Konstellation habe ich mir bisher noch keine Gedanken machen müssen ;)
    Spontane Meinung ohne Fundstellen:


    Mandant wurde vor dem Antrag bereits darauf hingewiesen, dass er die Kosten, die sein vormaliger RA gegenüber der Staatskasse bereits als Vorschuss geltend gemacht hat (VG und PTE), an uns ausgleichen muss. Hiermit erklärt er Einverständnis.

    Das stellt für mich eine Vergütungsvereinbarung dar - die evtl. nach §3a III RVG nichtig ist. Da müsste ich aber erstmal genauer nachlesen.


    Kann ich das jetzt nach 11 RVG festsetzen lassen

    Meiner Meinung nach ein klares nein, § 11 RVG ist allein daher ausgeschlossen da es sich um eine Vergütungsvereinbarung handelt, und damit gerade nicht um eine gesetzliche Vergütung, bei der § 11 RVG möglich wäre.
    Betrifft wie gesagt nur das vereinfachte Verfahren nach § 11 RVG, nicht eine sonstige Geltendmachung.

  • Meine Ansicht, auch ohne Quellen:

    Der Erstanwalt hat im Rahmen seiner Beiordnung die VG erhalten.
    Diese entfällt daher für den jetzigen neuen RA.
    Verbleibt allenfalls noch die Geltendmachung übriger Gebühren.
    Da VKH aber ohne sonstige Einschränkung aufrecht erhalten wurde, ist für den Zweit-RA die VG verloren. § 11 RVG ist nicht möglich eben wegen der vollen VKH sowie der ausdrücklichen Einverständniserklärung, keine Mehrkosten zu verursachen.
    Die "Honorarvereinbarung" lasse ich mal weit offen ohne Materialien... 

  • Ich halte die Festsetzung von VG und PTE gem. § 11 RVG durchaus für möglich:

    Die Einziehungssperre gem. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO greift nur im Umfang der Beiordnung.
    Hier ist die Beiordnung zwar nicht streitgegenständlich, wohl aber ausnahmsweise hinsichtlich der Vergütungsbestandteile beschränkt:
    Die Beiordnung für RA B und damit der Vergütungsanspruch gegen LK (§ 48 I RVG) erfasst zwar alle Streitgegenstände, gleichzeitig aber nur die Vergütungsbestandteile, die nicht bereits RA A verdient und gegen die LK liquidiert hat ("keine Mehrkosten für LK").
    Für RA B sind VG und PTE also von der Beiordnung nicht erfasst und unterfallen nicht der Forderungssperre.
    Das führt auch nicht zu unbilligen Ergebnissen: Da der Anwaltswechsel offenbar von der Partei gewillkürt vorgenommen wurde und sich die Partei durch die Erklärung gegenüber RA B hinsichtlich des Schutzes des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bewusst begeben hat, ist er hinsichtlich der von der 2. Bewilligung nicht erfassten Vergütungsbestandteile nicht schutzbedürftig.

    § 3a Abs. 3 RVG halte ich nicht für einschlägig, da hier keine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbart wurde, sondern lediglich deklaratorisch auf die Forderungssperre "verzichtet" wurde, die aufgrund der eingeschränkten Beiordnung ohnehin nicht besteht.

    Mit dabei auch das OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.01.2008, - 10 WF 33/07.

  • Beschluss nach 11 RVG wurde nach meinen Ausführungen nunmehr antragsgemäß erlassen.

    @Götzendämmerung: Danke nochmals für die Entscheidung.

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