Forderung gegen verbundenes Unternehmen - BGH IX ZR 131/10

  • C hält jeweils 100% der Anteile an den Firmen A und B. Alle befinden sich in Insolvenz. Der Insolvenzverwalter der Verfahren über das Vermögen von A und B ist identisch.

    A hat eine Forderung gegen B.

    Der Verwalter hat die Forderung unter Hinweis auf BGH IX ZR 131/10 vom 17.02.2011 nicht berücksichtigt und später auch vollständig zurückgenommen. Ich habe hier 2 Fragen:

    1) Es gibt einen Interessenkonflikt des Verwalters in den beiden Verfahren -> SoIV?
    2) Zumindest die Quote würde doch der Masse im Verfahren A zufließen?

  • Mir fehlt noch ein wenig Butter bei die Fische.

    1. ohne SIV wird das nicht gehen.

    2. wenn von der BGH-Entscheidung IX ZR 131/10 die Rede ist, dann wohl in der Gestalt, dass es hier visaversa ist, oder?

    Neben der Möglichkeit die Darlehen zur Tabelle anzumelden, mit der möglichen Folge des § 39 InsO, hätte man auch einmal prüfen können, ob die Darlehensvergabe bzw. eine nicht erfolgte Rückforderung nicht selbst wieder anfechtbar ist, so dass man dann in den "Genuss" des § 38 InsO kommen könnte, vergl. IX ZR 236/07. Dies wäre vom Zeitablauf her zu prüfen.

    Falls der IV dies nicht bedacht hat, dürfte ein Schaden in Höhe der Quote eingetreten sein.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • zu 1): ja

    Wäre sauberer gewesen.

    zu 2): nein

    Die Forderung von A gegen B dürfte nachrangig gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO sein (vgl. etwa BGH, Urteil vom 05.05.2008, II ZR 108/07, auf das die Entscheidung IX ZR 131/10 auch Bezug nimmt, Rdnr. 11). Ich gehe mal davon aus, dass nachrangige Forderungen nicht bedient wurden/werden, oder?

    Interessant wäre die Sache allenfalls gewesen, wenn die Darlehensgewährung anfechtbar erfolgt wäre und Der IV von A hätte anfechten können. Ob der Anspruch aus § 143 Abs. 1 InsO von § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO umfasst ist, ist vermutlich noch nicht entschieden, oder?

  • Mir fehlt noch ein wenig Butter bei die Fische.

    1. ohne SIV wird das nicht gehen.

    2. wenn von der BGH-Entscheidung IX ZR 131/10 die Rede ist, dann wohl in der Gestalt, dass es hier visaversa ist, oder?

    Neben der Möglichkeit die Darlehen zur Tabelle anzumelden, mit der möglichen Folge des § 39 InsO, hätte man auch einmal prüfen können, ob die Darlehensvergabe bzw. eine nicht erfolgte Rückforderung nicht selbst wieder anfechtbar ist, so dass man dann in den "Genuss" des § 38 InsO kommen könnte, vergl. IX ZR 236/07. Dies wäre vom Zeitablauf her zu prüfen.

    Falls der IV dies nicht bedacht hat, dürfte ein Schaden in Höhe der Quote eingetreten sein.

    Die Forderung stammt aus LuL und wurde im Verfahren B schon zurückgenommen. Das Verfahren B läuft noch. Der IV ist nicht identisch, nur aus der gleichen Kanzlei, daher keine SoIV.

    Grundsätzlich stellt sich aber die Frage, warum gänzlich auf eine Quote verzichtet wurde. Wir haben hier eine andere Situation, was die Durchsetzung angeht, wie gegenüber sonstigen Debitoren. Die Forderung wurde lediglich mit dem Hinweis auf die BGH-Entscheidung zurückgenommen. Mehr kam auch auf Nachfrage bislang nicht. Ich sehe hier auch einen Schaden mind. in Höhe der zu erwartenden Quote.

  • Interessant wäre die Sache allenfalls gewesen, wenn die Darlehensgewährung anfechtbar erfolgt wäre und Der IV von A hätte anfechten können. Ob der Anspruch aus § 143 Abs. 1 InsO von § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO umfasst ist, ist vermutlich noch nicht entschieden, oder?

    Eine Entscheidung hierzu ist mir auch nicht bekannt. Aber aus dogmatischen Gründen würde ich auch hier ohne Weiteres zum Nachrang tendieren. Denn die Erfüllung des Anfechtungsanspruches würde doch zugleich die (wiederum anfechtbare) Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens beinhalten. Durch die Anfechtung wird ja nicht das Darlehen selbst unwirksam, sondern es ist lediglich das Erlangte zurückzugewähren.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Interessant wäre die Sache allenfalls gewesen, wenn die Darlehensgewährung anfechtbar erfolgt wäre und Der IV von A hätte anfechten können. Ob der Anspruch aus § 143 Abs. 1 InsO von § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO umfasst ist, ist vermutlich noch nicht entschieden, oder?

    Eine Entscheidung hierzu ist mir auch nicht bekannt. Aber aus dogmatischen Gründen würde ich auch hier ohne Weiteres zum Nachrang tendieren. Denn die Erfüllung des Anfechtungsanspruches würde doch zugleich die (wiederum anfechtbare) Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens beinhalten. Durch die Anfechtung wird ja nicht das Darlehen selbst unwirksam, sondern es ist lediglich das Erlangte zurückzugewähren.

    :guckstduh IX ZR 236/07, siehe #2.

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