Aufwandspauschale

  • Hallo,

    der Betroffene hat Vermögen in Höhe von 8.000,00 €. Demgegenüber stehen Schulden in Höhe von 9.000,00 €, die monatlich mit einer Rate von 300,00 € beglichen werden.

    Sind die Schulden vom Vermögen abzuziehen, so dass die Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse der Staatskasse zu zahlen wäre?

  • Nein, die Schulden sind, da eine anderweitige Fälligkeitseinrede bezüglich der Verbindlichkeiten getroffen wurde, nicht in Abzug zu bringen.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Wenn der Betroffene sein Vermögen eingesetzt hätte, um die Schulden zu tilgen oder wenigstens einen Großteil davon, so dass er mit seinem verbleibenden Vermögen unter den Schonbetrag fallen würde, könnte die Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse gezahlt werden. So aber nicht.


  • Verbindlichkeiten sind nie abzuziehen, entscheidend für die Beurteilung der Mittellosigkeit ist stets das Aktivvermögen
    des Betroffenen (§ 1836c Ziff. 2 BGB, § 90 SGB Abs. 1 XII).

    Contra.

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  • Wie behandelst Du fällige Rechnungen (Heim, Arzt, Wohnung)? Oder Rückforderungsbescheide der Staatskasse oder Sozailverbände?

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  • Auch nicht anders. :confused:

    Muss der Betreuer halt die Rechnungen noch schnell zahlen, bervor er sich den Kontoauszug für den Antrag holt.

  • Wie behandelst Du fällige Rechnungen (Heim, Arzt, Wohnung)? Oder Rückforderungsbescheide der Staatskasse oder Sozailverbände?


    Ich sehe es auch nicht anders als die Vorposter, also keine Berücksichtigung der Verbindlichkeiten.

    Unabhängig von der rechtlichen Lage steht ja auch noch nicht fest, wie die Schulden in Zukunft beglichen werden (im besten Fall durch vollständige Zahlung am Stück, möglich jedoch auch in Raten oder gar nicht). Warum sollte ich da so rechnen als sei das Geld schon weg? :gruebel:

  • Ich muss sagen das mit den Verbindlichkeiten find ich auch regelmäßig verwirrend :oops:

    Bei Vermögen 50.000 EUR + Verbindlichkeiten 50.000 EUR:
    -> Schuldner ist Vermögend nach § 1836c BGB, also Vergütung aus dem Vermögen
    -> Gerichtsgebühren nach dem GNotKG sind jedoch nicht zu erheben, da hier Verbindlichkeiten wieder abzusetzen sind
    -> Kosten für Verfahrenspfleger sind aber dann wieder einzufordern, da der Betr. diesbezüglich wieder vermögend ist...
    -> andere Auslagen wiederum nicht, da kein Ausreichendes Vermögen...

    Den inneren Sinn hinter dem Ganzen hab ich noch nicht so richtig verinnerlicht...

  • Den inneren Sinn hinter dem Ganzen hab ich noch nicht so richtig verinnerlicht...

    Solche Gedanken solltest Du Dir auch nicht machen, diesen inneren Sinn wirst Du nie finden....

    Wenn mir der Betreuer einen Rückforderungsbescheid des Sozialamtes o. ä. vorlegt, und bei Berücksichtigung dieser Rückforderung wäre der Betroffene mittellos, zahle ich die Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse.
    Alles andere halte ich für Förmelei. Setze ich nämlich gegen das Vermögen fest, legt der Betreuer (zu Recht) Beschwerde ein und weist mir nach, dass er mittlerweile den Rückforderungsbescheid beglichen hat, und das Vermögen unter der Schongrenze liegt. Folge: Abhilfe, Zahlung aus Staatskasse. Viel Arbeit für die Katz....

  • Förmelei ist schon nochmal was anderes.

    Es gibt absolut keinen Grund hier entgegen der Vorschriften dem Betreuten einen vermeintlichen "Vorteil" zu verschaffen.

    Wo es wie bereits gesagt für den Betreuer ein leichtes wäre, die Sache so zu organisieren, dass es zu diesen Verrenkungen gar nicht zu kommen braucht.

    Grade Rückforderungsbescheide vom Sozialhilfeträger, etc. p.p. haben absolut keinen "besseren Rang" als die Ansprüche der Justizkasse, hier gilt wer zuerst kommt, mahlt zuerst, da gibt's meine ich auch Fundstellen dazu.

    Gerichtskosten richten sich eben nun mal nach dem GNotKG und die Vergütung/Auslagen des Betreuers nunmal nach dem BGB/VBVG, das sind eben verschiedene Sachen, wo ist denn da bitte immer wieder das Problem:confused:
    Noch seltsamer sind doch die Ergebnisse wenn hohes Schmerzensgeldvermögen vorhanden ist dann Gerichtskosten ja aber Vergütung aus StaKa ;)
    Und dass man Vermögensverhältnisse für eine Jahresgebühr ein wenig anders ermittelt, als die Liquidität, die zur Begleichung einer monatlich anfallenden (und dreimonatlich fälligen) Aufwandsentschädigung bzw. Vergütung für einen Dritten leutet mir irgendwie schon ein.


  • Mir allerdings nicht.

    Weshalb erfolgt keine Gleichbehandlung der Aktiva und Passiva hinsichtlich der Vergütung und der Gerichtskosten bzw. weshalb muss dieser zwingend auseinanderfallen? :gruebel:

    Ich hielte es für folgerichtig, auch bei der Ermittlung der Gerichtskosten vom Aktivvermögen (ohne Abzug von Verbindlichkeiten) als Wert für die Jahresgebühr auszugehen. Da das GNotKG erst vor knapp zwei Jahren eingeführt wurde und damit viel jünger als BGB und SGB XII (maßgebend für die Betreuervergütung) ist, hätte man dieses so formulieren sollen.

    Weshalb dies nicht geschah und es deshalb bei der unterschiedlichen Vermögensberechnung blieb, kann ich nicht nachvollziehen.

    Und dein Argument, dass die Jahresgebühr lediglich einmal im Jahr anfällt und die Pauschalvergütung aller drei Monate beantragt werden kann, ist für mich keines. Zum einen hat der ehrenamtliche Betreuer auch nur einmal jährlich die Möglichkeit, seine pauschale Aufwandsentschädigung zu beantragen. Andererseits gibt es auch diverse Berufsbetreuer, die ihre Vergütung lediglich aller 6 Monate oder jährlich beantragen.

  • Grade Rückforderungsbescheide vom Sozialhilfeträger, etc. p.p. haben absolut keinen "besseren Rang" als die Ansprüche der Justizkasse, hier gilt wer zuerst kommt, mahlt zuerst, da gibt's meine ich auch Fundstellen dazu.

    Das Bescheide des Sozialamtes Vorrang haben, habe ich auch nicht behauptet. Wenn dieser Bescheid schon erlassen wurde, akzeptiere ich dies, da das Sozialamt zuerst "gemahlt" hat.Hier jetzt zu argumentieren: Es ist noch nicht bezahlt, als kann ich auch noch zurückfordern oder die Vergütung gegen das Vermögen festsetzen, das halte ich für "Förmelei".
    Wir sind uns aber einig, dass solche Probleme erst gar nicht auftreten, wenn der Betreuer vernünftig organisiert. Also entsprechend den Rückforderungsbescheid auch gleich begleicht. Darauf versuche ich regelmäßig hinzuwirken.


  • Gerichtskosten richten sich eben nun mal nach dem GNotKG und die Vergütung/Auslagen des Betreuers nunmal nach dem BGB/VBVG, das sind eben verschiedene Sachen, wo ist denn da bitte immer wieder das Problem:confused:

    Das dann aber auch noch innerhalb des GNotKG unterschieden wird - das z.B. Auslagen für einen Verfahrenspfleger anders zu behandeln sind als Auslagen für ein Gutachten - ist finde ich schon schwer zu vermitteln.

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