Festsetzung nach § 126 ZPO - PKH der Partei - Verzichtserklärung

  • Hallo an alle,

    ich bräuchte hier mal kurz eure Meinung bzw. euer Wissen.

    - Zivilverfahren
    - Beklagter hat PKH - RA beigeordnet
    - Urteil - Kläger muss die Kosten tragen

    PKH-Vergütung bislang nicht beantragt, Beklagtenvertreter beantragt Festsetzung nach § 126 ZPO.

    Wenn ich normal ne Festsetzung nach § 104 ZPO habe frage ich in so einem Fall folgendes an:
    ...

    wird in Bezugnahme auf Ihren Antrag um Erklärung gebeten, ob Sie auf den im Hinblick auf die bewilligte Prozesskostenhilfe bestehenden Anspruch auf Festsetzung der Vergütung aus der Staatskasse verzichten. Ich muss darauf hinweisen, dass der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse erlischt, wenn durch die Kostenfestsetzung der Forderungsübergang auf die Staatskasse vereitelt wird, vgl. hierzu auch Zöller, ZPO Kommentar, 29. Auflage, § 121 ZPO, Rn. 38.
    ...

    Das selbe habe ich nach Rücksprache mit einer Kollegin auch hier gemacht.

    Der Rechtsanwalt ist darüber aber sehr erbost und schreibt ich solle jetzt festsetzen, er wird keine Verzichtserklärung einreichen.
    Steh ich hier auf dem Schlauch oder muss ich diese Erklärung hier garnicht verlangen?

    Danke!!!!

  • Ich habe in so einem Fall immer angefragt, "ob noch die PKH-Vergütung geltend gemacht wird". Einen Verzicht habe ich nie erwähnt, kann man m.E. auch nicht, da auch später noch die PKH-Vergütung geltend gemacht werden kann (s. Vorbeitrag).

  • was hast du dann gemacht, je nach Antwort?

    Wenn der RA "ja" sagt setzt du dann trotzdem fest und wenn er "nein" sagt, du den KfB machst und er später doch die PKH-Vergütung will?

    Wofür fragt man dann denn an?

    Ich weiß jedoch aus Strafsachen, dass meine Bezirksrevisorin bei einem Freispruch bei einer Festsetzung gegen die Staatskasse nach § 464 vom Pflichtverteidiger immer die Verzichtserklärung hinsichtlich der Pflichtverteidigervergütung verlangt.
    Im Grunde sind sich die PKH und der Pflichtverteidiger ähnlich.
    Na gut vielleicht deswegen, bei einer Festsetzung gegen die Staatskasse nie der Fall eintritt, dass der RA das Geld nicht bekommt.

  • Die Anfrage w.o. läuft parallel zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und soll nach Möglichkeit vor doppelter Arbeit schützen. Man staunt, wie oft gar nicht an die PKH-Vergütung gedacht wird. Bei Anfrage stößt man den RA mit der Nase auf die sichere Quelle und fast immer kommt der PKHV-Antrag.
    Sagt der RA "nein", wird normal festgesetzt.
    Hat sich der RA bei der Liquidität der zahlungspflichtigen Partei vertan und schiebt später den PKHV-Antrag nach, ist der KFB einzuschränken bzw. einzuziehen. Das kommt jedoch ganz selten vor. Das sichere Geld aus der LK ist eben am begehrtesten -> was man hat, das hat man. ;)

  • Ich glaube auch, daß da einiges mit der Verzichtserklärung durcheinandergeht. Das KG hat in seinem Beschluß v. 14.04.2004 - 1 W 44/04 (KGR Berlin 2004, 556) bezüglich der Festsetzung zugunsten der Partei und auf der anderen Seite des RA bezüglich einer Verzichtserklärung ausgeführt:

    "Zu Unrecht hat das Landgericht die Festsetzung gemäß § 126 Abs. 1 ZPO abgelehnt, da bereits eine Festsetzung zu Gunsten der Partei erfolgt sei. Es entspricht allgemeiner Meinung, dass das Beitreibungsrecht des Anwalts gemäß § 126 ZPO durch die zu Gunsten der Partei erfolgte Festsetzung des Kostenerstattungsanspruchs nicht beeinträchtigt wird (BGHZ 5, 251; Senat, Rpfleger 1977, 451 = JurBüro 1977, 1624; Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 126 Rdnr. 9); insbesondere liegt auch darin, dass der Anwalt die Festsetzung auf den Namen der Partei beantragt hat, kein Verzicht auf sein eigenes Recht aus § 126 ZPO (von Eicken u. a., Kostenfestsetzung, B 234). Soweit in diesem Falle gefordert wird, die Kostenfestsetzung für den Anwalt davon abhängig zu machen, dass die Partei auf die Rechte aus dem zu ihren Gunsten ergangenen Festsetzungsbeschluss ihrerseits verzichtet und ihn zurückgibt (BGH a.a.O., Senat a.a.O., s. Zöller/Philippi, a.a.O., Rdnr. 12, von Eicken a.a.O., B 236), handelt es sich nicht um einen das Beitreibungsrecht selbst betreffenden Einwand. Vielmehr ist anerkannt, dass der zu Gunsten der Partei erlassene Kostenfestsetzungsbeschluss insoweit außer Kraft tritt, als eine Festsetzung derselben Forderung zu Gunsten des Anwalts erfolgt (Zöller/Philippi, a.a.O., Rdnr. 11; Stein/Jonas/Bork, ZPO, § 126 ZPO Rdnr. 18; ihm folgend BGH, NJW 1994, 3292, 3294). Die erforderliche Rückgabe des zu Gunsten der Partei erwirkten Titels unter Verzicht auf die Rechte aus ihm betrifft die "richtige Handhabung des Kostenfestsetzungsverfahrens" (BGHZ 5, 256), um den Schuldner vor einer doppelten Vollstreckung wegen derselben Kostenforderung zu schützen; es handelt sich um eine der Regelung in § 733 Abs. 1 ZPO vergleichbare verfahrensrechtliche Voraussetzung der Erteilung eines weiteren Kostenfestsetzungsbeschlusses für die bereits titulierte Kostenerstattungsforderung."

    Ich habe die Vermutung, daß diese auch bei Dir, Prudence, geforderte Verzichtserklärung, die ja den Schuldner vor der doppelten ZV schützen soll, verkehrt angewandt wird. Der Verzicht soll ja nur dann erklärt werden, wenn anstelle zugunsten der Partei nunmehr zugunsten des RA festgesetzt werden soll (s. o.). Ich halte es daher wie Marina in #2. Der Schuldner ist in Deinem Fall vor einer doppelten Vollstreckung geschützt, indem der RA den KfB vor Festsetzung/Übergang an das Gericht herausgibt.

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  • ...Ich weiß jedoch aus Strafsachen, dass meine Bezirksrevisorin bei einem Freispruch bei einer Festsetzung gegen die Staatskasse nach § 464 vom Pflichtverteidiger immer die Verzichtserklärung hinsichtlich der Pflichtverteidigervergütung verlangt.
    Im Grunde sind sich die PKH und der Pflichtverteidiger ähnlich.
    ...


    Nicht wirklich.

    In Strafsachen kann die Wahlanwaltsvergütung zugunsten des Verteidigers nur festgesetzt werden, wenn der Freigesprochene diesem die Forderung abgetreten hat.

    Regelmäßig liegt jedoch lediglich eine Geldempfangsvollmacht vor, so dass die Staatskasse gegen den Festsetzungsbetrag mit anderen gegen den ehemals Angeklagten bestehenden Forderungen aufrechnen kann und der Verteidiger (teilweise) leer ausgeht. Wenn er danach dann doch die Pflichtverteidigervergütung beansprucht, würde die Staatskasse letztlich doppelt zahlen.

    Dies wird verhindert, indem man vor der Festsetzung der Wahlverteidigervergütung vom RA einen Verzicht auf die Pflichtverteidigervergütung fordert.

    Bei PKH in Zivilsachen ist ein solcher Verzicht nicht erforderlich (wie 13 schon schrieb). Die Ausführungen im Zöller halte ich für falsch.

  • Ich fordere nach wie vor auf, die PKH-vergütung + Wahl RA-vergüt. einzureichen, 1 Monat, danach gibts nichts mehr aus der Staatskasse, egal was kommt. https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…d-kein-Verzicht


    Danke für den Hinweis. Im Gerold/Schmidt, 21. Aufl. 2014, findet man die von Dir genannte Stelle, daß nach Aufforderung des Gerichtes an den RA, seine Vergütung geltend zu machen, andernfalls der gesamte Anspruch gegenüber der Staatskasse nach einem Monat erlöscht, nunmehr bei § 55 Rn. 38 mit Verweis auf OLG Koblenz (AGS 2013, 136 und dieses auf seine Rechtsprechung in AGS 2003, 548). Insofern wären Deinen Bedenken wegen der Titelherausgabe in der Tat gut gelöst.

    Hier ist der Fall von Prudence aber anders, da bisher lediglich der RA nach § 126 ZPO eine Festsetzung verlangt, also keine Festsetzung zugunsten der Partei bisher erfolgt ist. Insofern besteht m. E. keine Eile, die Staatskasse unnötig zu belasten. Wenn der RA vom Schuldner befriedigt wird, hat weder das Gericht noch die Staatskasse Arbeit. Wozu also dann eine Aufforderung?

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  • Hier ist der Fall von Prudence aber anders, da bisher lediglich der RA nach § 126 ZPO eine Festsetzung verlangt, also keine Festsetzung zugunsten der Partei bisher erfolgt ist. Insofern besteht m. E. keine Eile, die Staatskasse unnötig zu belasten. Wenn der RA vom Schuldner befriedigt wird, hat weder das Gericht noch die Staatskasse Arbeit. Wozu also dann eine Aufforderung?

    Da hast du Recht. Da 103 aber wesentlich mehr ist, evtl. doch interessant. Die StaKa wird aber auch hier nicht unnötig belastet. Zahlt der Schu. freiwillig, ist es nur eine Zahl, die bei der GK-Rechnung drauf kommt. Nicht wirklich Mehrarbeit. Zahlt der Schu. nicht an den RA, kommt ohnehin die PKH-festsetzung, also Mehrarbeit für mich. Reicht er sie gleich ein, spare ich mir § 126.

    Das einzige sind die Zinsen, die aber derzeit zu vernachlässigen sind.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich habe in so einem Fall immer angefragt, "ob noch die PKH-Vergütung geltend gemacht wird". Einen Verzicht habe ich nie erwähnt, kann man m.E. auch nicht, da auch später noch die PKH-Vergütung geltend gemacht werden kann (s. Vorbeitrag).

    Hab ich auch immer. Oft auch telefonisch. Hab dabei darauf hingewiesen, dass er doch einen Anspruch gegen die Staatskasse hat (sicheres Geld). In 99% der Fälle kam dann auch der PKH-Vergütungsantrag und der 126er wurde, wenn die Wahlanwaltsvergütung höher war, entsprechend abgeändert.

    Das gleiche Verfahren auch, wenn der PKH-Anwalt einen 104er beantragt hat. Hinweis auf Anspruch gegen Staatskasse und 126.

    So spart man sich das Einziehen und so weiter, wenn der Zahlungspflichtige nicht zahlungswillig/-fähig war.

  • ich hatte den RA auch auf die PKH-Vergütung hingewiesen, aber er hat dazu keine Stellung genommen, sondern weiter verlangt den § 126 ZPO zu machen.
    Na gut, dann setz ich jetzt eben fest.

    Danke für die vielen Antworten.

  • Der Schuldner ist in Deinem Fall vor einer doppelten Vollstreckung geschützt, indem der RA den KfB vor Festsetzung/Übergang an das Gericht herausgibt.

    Sehe ich nicht so. Es kann bereits ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen worden sein bevor der KfB zurückgegeben wird.

    Ich fordere nach wie vor auf, die PKH-vergütung + Wahl RA-vergüt. einzureichen, 1 Monat, danach gibts nichts mehr aus der Staatskasse, egal was kommt. https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…d-kein-Verzicht

    Dies wiederum sehe ich genauso.

    Im Übrigen: Auch wenn der BGH es anders sieht und ich hier gleich Prügel bekomme: Bei mir gibt es keine Festsetzung auf den Namen der Partei, wenn diese auf Grund von PKH ohne Zahlungsbestimmung keinerlei Kosten zu tragen hat (was will sie denn auch erstattet verlangen? Dient doch nur dem Zweck, dass dann fleißig wieder im Rahmen von PKH und zu Lasten der Staatskasse vollstreckt wird, damit der Anwalt an seine volle Vergütung kommt, was er natürlich auch machen könnte, wenn der KfB zu seinen Gunsten ergeht, nur dass er dann für alle Vollstreckungskosten aufkommen muss, was ja auch richtig ist). Ich zwischenverfüge dann immer, dass sich die Anwälte zwischen § 126 ZPO und der Vergütung aus der Staatskasse entscheiden sollen, was sie dann stets auch tun, zu 99% wollen sie dann die Vergütung aus der Staatskasse. In den Anwaltskanzleien läuft es oftmals maschinenhaft ab: Man sieht, dass die eigene Partei gewonnen hat, da kommt sofort der logische Schluss, dass nunmehr ein Kostenfestsetzungsantrag zu stellen ist. Nach entsprechendem Hinweis nehmen sie dann schnell ihre Anträge zurück und wollen in der Regel die Vergütung aus der Staatskasse. Insoweit hatte ich noch nie ein Problem mit irgendeinem Anwalt.

    Von Kommentaren zu meiner ablehnenden Haltung zu KfB's nach § 104 ZPO in solchen Fällen darf abgesehen werden! Ich kenne die Ansichten, verbleibe aber bei meiner.

  • Der Schuldner ist in Deinem Fall vor einer doppelten Vollstreckung geschützt, indem der RA den KfB vor Festsetzung/Übergang an das Gericht herausgibt.

    Sehe ich nicht so. Es kann bereits ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen worden sein bevor der KfB zurückgegeben wird.


    Das ist irrelevant, weil zum Zeitpunkt der Beantragung von ZV-Maßnahmen der Gläubiger mangels Forderungsübergang auf die Staatskasse dazu auch berechtigt war. Der Schutz einer doppelten Vollstreckung beinhaltet lediglich, daß zu diesem vorgenannten Zeitpunkt nicht die Möglichkeit besteht, daß ein an der Forderung nicht mehr berechtigter Gläubiger ZV-Maßnahmen einleiten kann. Bei späteren Veränderungen in der Gläubigerschaft hat der Schuldner daher ja auch die Möglichkeit der entsprechenden Einreden und Einwendungen in der ZV - wie ja auch bei jedem anderen Wechsel des Gläubigers in der ZV.

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