Frist zum Antrag § 765a?

  • Vermutlich denke ich zu sehr um die Ecke...:

    Die Schuldnerin läßt ihr Einkommen auf das Girokonto des Sohnes auszahlen. Diesen Herausgabeanspruch habe ich bereits im letzten Jahr gepfändet.

    Mittels Herausgabevollstreckung der Kontoauszüge des Sohnes habe ich herausgefunden, daß der Sohn die Mutter trotz vorliegendem Pfüb verfügen läßt. Ein Vollstreckungsschutzantrag wurde nicht gestellt. Nun überlege ich, gegen den Sohn im Regreßwege vorzugehen.

    M. E. gibt es Vollstreckungsschutz nur solange, wie über die gepfändete Sache noch nicht verfügt wurde. Oder liege ich hier falsch?

  • § 765a ZPO ist nicht mehr nach Beendigung der ZV-Maßnahme möglich, wenn du das meinst.

    Aber warum genau fragst du?
    Der Sohn kann keinen § 765a ZPO stellen, und die Schuldnerin hat dazu keinen -begründeten- Grund, immerhin hat sie ihr Geld ja scheinbar vollständig bekommen, wie soll sie da noch sittenwidrige Härte darlegen können...

  • Wie sagte einer meiner Dozenten immer: "Zwei Schuldner sind besser als kein Schuldner."


    Der Drittschuldner hätte die Gelder der Mutter einbehalten und abführen müssen. Das hat er nicht getan, und daher darf er dafür einstehen (§ 840 Abs. 2 S. 2 ZPO). Da er die Kohle vermutlich nicht hat, müsste es zumindest auf Wertersatz rauslaufen. Beachten solltest Du nur, dass Du 1. nach § 841 ZPO der Mutter den Streit verkündest, und 2. mit dem Regress nicht zu lange wartest, sonst haftest Du gegenüber der Mutter nach § 842 ZPO.

    Ich würde, egal ob ich nachher klage oder nicht, zumindest den Drittschuldner mal zur Zahlung auffordern.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!