Nachlasspfleger Aufwandsentschädigung

  • Der Nachlasspfleger hatte laut Aufgabenkreis die gesetzlichen Erben zu ermitteln. Die 40 Verwandten mütterlicherseits hat jetzt das Nachlassgericht komplett selbst ermittelt, (da es einfach schneller war) so dass für diesen Teil die Nachlasspflegschaft aufgehoben werden kann, da ein entsprechender Teilerbschein beantragt ist.
    Der Nachlasspfleger ermittelt jetzt die Verwandten (ca. 50) väterlicherseits über ein Erbenermittlungsbüro, wobei das Nachlassgericht hiervon bereits ca. 10% der Erben selbst ermittelt hat und hierüber ein Teilerbschein erteilt ist.

    Wer trägt jetzt die Kosten für das Erbenermittlungsbüro, das der Nachlasspfleger beauftragt hat (Kosten für Beschaffung von Personenstandsurkunden und sonstige Ermittlungen, die vom Erbenermittlungsbüro mit Stundensatz abrechnet werden), und wem ist die Rechnung für den Aufwandsersatz des Nachlasspflegers zu übersenden ?

  • Mal ganz simpel gedacht:

    Die Kosten des Erbenermittlers trägt der, der den Auftrag erteilt hat.

    Demnach wahrscheinlich nicht das Gericht.

    Sollte der Pfleger den Auftrag erteilt haben, zahlt der Pfleger aus dem Nachlass.

    Wenn gar kein Auftrag erteilt wurde, zahlen die Erben vermutlich an den Ermittler auf Erfolgsbasis und privatschriftlicher Vereinbarung außerhalb des Verfahrens.


    Bzgl der Kosten (Vergütung und Auslagen) gilt das Gleiche wie immer:

    Bei Mittellosigkeit zahlt die Landeskasse, bei vorhandenem Vermögen der Nachlass vertreten durch die Erben bzw. den Verfahrenspfleger.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Es ist üblich, dass der EE nur auf eigenes wirtschaftliches Risiko tätig wird und der NLP damit keine Kostentragungspflicht eingeht. Erhält der EE keine Vereinbarung mit den Erben, bekommt er auch kein Geld.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Es ist üblich, dass der EE nur auf eigenes wirtschaftliches Risiko tätig wird und der NLP damit keine Kostentragungspflicht eingeht. Erhält der EE keine Vereinbarung mit den Erben, bekommt er auch kein Geld.

    Cromwell

    So ist es.

    ja, ganz einfach

  • Du fragst:

    "Wer trägt jetzt die Kosten für das Erbenermittlungsbüro, das der Nachlasspfleger beauftragt hat (Kosten für Beschaffung von Personenstandsurkunden und sonstige Ermittlungen, die vom Erbenermittlungsbüro mit Stundensatz abrechnet werden), und wem ist die Rechnung für den Aufwandsersatz des Nachlasspflegers zu übersenden?"

    Der Nachlasspfleger vertritt, wenn er kein Teilnachlasspfleger ist, immer alle Erben. Der Teilnachlasspfleger nur den betreffenden Teil der Erben. Offenbar hat er eine unübliche Beauftragung eines EE durchgeführt und damit mit den jetzt entstandenen Kosten die von Ihm vertretenen Erben verpflichtet.

    Die Vergütung wiederum des Nachlasspflegers, auch die einer TeilNLP tragen immer alle Erben gemeinsam (im Aussenverhältnis) und daher sind auch die nicht von der TeilNLP erfassten Erben anzuhören bzw. Im Vergütungsverfahren zu beteiligen. Im Innenverhältnis kann es aber wieder Ausgleichungsansprüche zwischen bekannten und unbekannten (vom NLP vertretenen) Erben geben.

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    2 Mal editiert, zuletzt von TL (17. April 2015 um 22:39)

  • ... das Erbenermittlungsbüro, das der Nachlasspfleger beauftragt hat (Kosten für Beschaffung von Personenstandsurkunden und sonstige Ermittlungen, die vom Erbenermittlungsbüro mit Stundensatz abrechnet werden)

    TL und die H-Bank betreiben ein anderes Geschäftsmodell, aber auch die Beauftragung eines Erbenermittlers / Genealogen auf Stundensatz ist möglich und üblich.

  • Üblich ist das was die Masse der EE macht und die arbeitet nunmal auf Erfolgsbasis. Wegen der lt. SV aufgeworfen Fragen habe ich in meinem letzten Posting schon geantwortet.

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  • ja....

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