Erbschein an einen Miterben ausgehändigt, wurde aber nicht an Miterben weitergeleitet

  • Ein weit zurückliegender Fall scheint nun rechtliche Probleme nach sich zuziehen

    Es geht um folgendes:

    es gibt eine Erbengemeinschaft, welche anfangs von der Erblasserin bestellt durch einen
    Testamentsvollstrecker betreut wurde.
    Dieser TV verstarb aber schon 3 Jahre nach der Erblasserin.

    Es wurde von einem Miterben ein Erbschein bestellt.
    Es wurde eine gemeinschaftlicher Erbschein erstellt und dieser dem Antragsteller
    im Nachlassgericht ausgehändigt.

    Dieser Miterbe hat aber diesen gemeinschaftlichen Erbschein nicht an ALLE Mitglieder
    der Erbengemeinschaft verteilt. Somit wusste zumindest 1 Miterbe nicht, dass es einen
    solchen gemeinschftlichen Erbschein überhaupt gab/gibt

    Dieser Miterbe hat sich nun beim Nachlassgericht beschwert, warum dieser Erbschein ohne
    Verpflichtung zur Weiterleitung an alle Erben nur diesem einen Miterben ausgehändigt wurde
    und warum dies nicht per Post an ihn zugestellt wurde.
    Er droht nun mit Schadensersatzklage.

    Wie sehr ihr die Rechtslage?

  • Käse!
    Es wurde anscheinend nur eine nämlich die "1. Ausfertigung" erteilt und diese dem Antragsteller ausgehändigt. Und das ist auch Richtig so!
    Das hiesige Nachlassgericht übersendet den Miterben lediglich eine beglaubigte Abschrift vom Erbschein.
    Wenn dies nicht gemacht wurde ist nicht tragisch, dann würde ich dem Miterben einfach jetzt eine beglaubigte Abschrift vom Erbschein übersenden und die Akte wieder weglegen.
    Wenn dieser Miterbe die "2. Ausfertigung" begehrt, dann soll er glaubhaft machen, wofür er diese benötigt.

    Grüße Döner

  • Wie ich die Rechtslage sehe? Klar.

    Was ich davon halte, dass man die Miterben offenbar nicht im Erbscheinsverfahren beteiligt hat? Nicht viel.

    Was ich jetzt machen würde: Prüfen ob gemäss § 2200 BGB ein Ersatztestamentsvollszrecker bestellt werden muss und dem besagten verärgerten Erben eine begl Kopie des ES zusenden.

    Schadensersatz und der ganze Unfug darf man wohl getrost vergessen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ich bitte das Profil der Fragestellerin zu beachten.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Wenn der Erbschein vor dem 01.09.2009 Beantragt/erteilt wurde, gab es nicht Mal eine Verpflichtung, alle Miterben zu beteiligen. Das kam ja erst mit der Einführung des FamFG.
    Das ist misslich, war aber damals meist so üblich.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich möchte als wesentliches Problem mochmals auf den § 2200 BGB hinweisen, der bei Versterben des TV analog und entsprechend Anwendung findet.

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  • Grundsätzlich zutreffend.

    Aber wir wissen nicht, ob es sich um eine Abwicklungs- oder um eine Dauervollstreckung handelt und ob der Nachlass - im erstgenannten Fall - vom TV vor seinem Ableben bereits vollständig abgewickelt worden war.

  • Gerade weil wir das nicht wissen, aber laut SV der TV nach dem Erbfall verstorben ist, sollte man sich dennoch oder gerade deswegen Gedanken machen...noch dazu wenn offenbar einer der Erben nichts von einem Erbschein (und damit vielleicht auch von der TV) gewusst haben will....

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  • 20 Ausfertigungen bekommt bei uns keiner, wir wollen schon wissen wofür er mehr als eine Ausfertigung benötigt und wir ziehen hier auch die mehrerteilten Ausfertigungen wieder ein, wenn z.B. einer sagt er benötigt die 2. wegen Grundstücksgeschäft, dann ziehen wir die nach Abwicklung des Grundstücksgeschäfts auch wieder ein, es ist schließlich noch die 1. Ausfert. im Umlauf!

  • 20 Ausfertigungen bekommt bei uns keiner, wir wollen schon wissen wofür er mehr als eine Ausfertigung benötigt und wir ziehen hier auch die mehrerteilten Ausfertigungen wieder ein, wenn z.B. einer sagt er benötigt die 2. wegen Grundstücksgeschäft, dann ziehen wir die nach Abwicklung des Grundstücksgeschäfts auch wieder ein, es ist schließlich noch die 1. Ausfert. im Umlauf!

    Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Der Erbe kann soviele Ausfertigungen bekommen, wie er will und muss sein Begehren nicht begründen.

    Lediglich eine unverhältnismäßig unbegründet hohe Zahl an Ausfertigungen (z.B. 100 Stück etc.) kann rechtsmissbräuchlich sein. Alles was aber m.E. im Bereich 1-10 liegt kann er ohne weitere Auflagen erteilt bekommen.

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  • wir wollen schon wissen wofür er mehr als eine Ausfertigung benötigt


    Das erinnert mich an die Gemeinden, die mit der Begründung "wir wollen wissen wer wie viel für Häuser bezahlt" bei Vorkaufsrechtsanfragen grundsätzlich vollständige Kopien des Kaufvertrages haben wollen...
    ...und es ist ebenso willkürlich.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • 20 Ausfertigungen bekommt bei uns keiner, wir wollen schon wissen wofür er mehr als eine Ausfertigung benötigt und wir ziehen hier auch die mehrerteilten Ausfertigungen wieder ein, wenn z.B. einer sagt er benötigt die 2. wegen Grundstücksgeschäft, dann ziehen wir die nach Abwicklung des Grundstücksgeschäfts auch wieder ein, es ist schließlich noch die 1. Ausfert. im Umlauf!

    Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Der Erbe kann soviele Ausfertigungen bekommen, wie er will und muss sein Begehren nicht begründen.

    Lediglich eine unverhältnismäßig unbegründet hohe Zahl an Ausfertigungen (z.B. 100 Stück etc.) kann rechtsmissbräuchlich sein. Alles was aber m.E. im Bereich 1-10 liegt kann er ohne weitere Auflagen erteilt bekommen.

    Kann die Beantragung von Erbscheinsausfwrtigungen rechtsmissbräuchlich sein?

  • Ja, kann es. Nämlich dann, wenn die beantragte Stückzahl derart unüblich hoch ist und eher den Charakter einer querulatorischen Anfrage hat.

    Z.B. dann, wenn ohne ersichtlichen Grund unverhältnismäßig viele Erbscheinsausfertigungen beantragt werden (mein Beispiel war 100 Stück) oder z.B. wenn der Antragsteller nach § 13 II FamFG beantragt, dass ihm die Gerichtsakte 1000x in gerichtsbeglaubigter Kopie gefertigt wird etc.

    Will aber ein Erbe 2 oder auch 10 Ausfertigungen des Erbscheins, ist dies sicher keinesfalls rechtsmissbräuchlich. Oder wenn bei einer Erbengemeinschaft von 40 Erben jeder eine Ausfertigung will, kann man das ebenso wenig (rechtlich begründet) verweigern.

    Völlig undenkbar und unmöglich ist jedoch, dass man bei erteilten zwei Ausfertigungen nach der Grundbuchberichtigung eine Ausfertigung des ES wieder "einzieht". Dafür gibt es keinerlei Rechtsgrundlage...das ist m.E. völlig falsch und macht nur unnötige Arbeit. Was hat das Gericht davon?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • 20 Ausfertigungen bekommt bei uns keiner, wir wollen schon wissen wofür er mehr als eine Ausfertigung benötigt und wir ziehen hier auch die mehrerteilten Ausfertigungen wieder ein, wenn z.B. einer sagt er benötigt die 2. wegen Grundstücksgeschäft, dann ziehen wir die nach Abwicklung des Grundstücksgeschäfts auch wieder ein, es ist schließlich noch die 1. Ausfert. im Umlauf!

    Völlig abwegig und eindeutig gesetzeswidrig.

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