Argentinisches Erbrecht

  • Hallo Leute!

    Ich habe einen komischen Fall auf dem Tisch liegen.
    Sachstand derzeit ist dieser, dass ein Erbschein aufgrund argentinischen Erbrechts beantragt wird, wonach der Ehemann Alleinerbe nach der Ehefrau wurde.
    Kinder sind keine vorhanden, Eltern sind bereits vorverstorben. Auch die Geschwister sind bereits vorverstorben, sodass lediglich Nichten/Neffen bzw. deren Abkömmlinge vorhanden sind.

    Nun werde ich allerdings aus dem argentischen Erbrecht nicht ganz schlau. Dort spricht Ferid/Firsching von:"Wenn keine Abkömmlinge oder Vorfahren vorhanden sind, beerben sich die Ehegatten allein, Art. 3572."

    Und dieser Art. 3572 lautet vollständig: "Sind weder Abkömmlinge noch Aszendenten vorhanden, beerben sich die Ehegatten gegenseitig, unter Ausschluss aller Seitenverwandten".

    Handelt es sich bei den Nichten/Neffen bzw. deren Abkömmlingen nun um Seitenverwandte, oder (mittelbar) auch um "Vorfahren" (bzw. deren Abkömmlinge)?
    Habt ihr damit Erfahrungen?

  • Welche Staatsangehörigkeit hatte der Erblasser? War er "auch" Deutscher oder hatte er nur die argentinische Staatsangehörigkeit?

    Neffen und Nichten des Erblassers sind Seitenverwandte. Das dürfte doch klar sein, oder? Nur diejenigen, die in gerader Linie untereinander abstammen sind Vorfahren oder Nachfahren untereinander. Alle anderen sind über ein verwandtschaftliches Bindeglied nur Seitenverwandte.

    Der Art. 3572 ist doch völlig eindeutig...."Sind weder Abkömmlinge noch Aszendenten vorhanden, beerben sich die Ehegatten gegenseitig, unter Ausschluss aller Seitenverwandten".

    Das bedeutet, dass wenn der Erblasser weder Abkömmlinge hatte, noch Vorfahren leben (Aszendent = lat. für "das Aufsteigende" oder "aufsteigend"), dann die Ehefrau Alleinerbin wird.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
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    Einmal editiert, zuletzt von TL (20. April 2015 um 10:18)

  • Im spanischen Original erschließt es sich auch sofort:

    "Si no han quedado descendientes ni ascendientes los cónyuges se heredan reciprocamente, excluyendo a todos los parientes colaterales."

    Si no ... ni ..., also weder Abkömmlinge noch Vorfahren.

    Es gibt im Internet auch einen kostenlosen Online-Kommentar zu den erbrechtl. Vorschriften des Código Civil, und zwar aquí: http://www.gracielamedina.com/assets/Uploads…/0000023572.pdf



    A

  • so, nun geht der Spaß weiter....

    Einer der Miterben ist nachverstorben. Auch nach diesem sollen nun die Erben ermittelt werden.
    Ausschließlich argentinischer Staatsangehöriger. Nicht verheiratet, Eltern vorverstorben. Vorhanden sind 3 Geschwister.

    Diese müssten dann sonach gem. Art. 3585 als Seitenverwandte nächsten Grades Erben zu gleichen Teilen sein.

  • so, nun geht der Spaß weiter.... Einer der Miterben ist nachverstorben.


    Wie geht das, wenn der Ehemann Alleinerbe war?

    Gute Frage im Hinblick auf den in #1 genannten SV und die bisherigen Antworten...

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • so, nun geht der Spaß weiter.... Einer der Miterben ist nachverstorben.


    Wie geht das, wenn der Ehemann Alleinerbe war?

    Gute Frage im Hinblick auf den in #1 genannten SV und die bisherigen Antworten...

    berechtigte Frage ;)
    Ich muss mich korrigieren: Auch dieser besagte Ehemann ist nachverstorben. Nach diesem sind die genannten Geschwister (Brüder) vorhanden.

  • Gut, wenn nach diesem Erblasser ebenso keine Abkömmlinge vorhanden sind, die Ehefrau und die Eltern sowie Großeltern vorverstorben sind, dann erben die Geschwister zu gleichen Teilen - wenn ich auf den von dir genannten Gesetzestext vertrauen kann und der Erblasser nicht testiert hat.
    ;)

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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