Antrag Pfüb - beigefügte Kopien - Kosten GV

  • Beantragen wir einen Pfüb, legen wir bei Gericht vor


    • den Originalantrag
    • eine Kopie für jeden Drittschuldner
    • eine Kopie für den Schuldner
    • eine Kopie für uns, die uns mit Zustellurkunden zurückgereicht wird.

    Trotzdem bekommen wir von jedem GV "KV 700/Dokumentenpauschale" iHv. 4,50 EUR in Rechnung gestellt. :gruebel: Müßte man also quasi auch noch für jeden GV eine Kopie beifügen bzw. pro Drittschuldner zwei Kopien? Ich weiß ja nicht, ob der selbe GV u. U. zuständig ist. :confused:

  • Ich würde direkt beim Gerichtsvollzieher nachfragen.
    Gut möglich, dass das Gericht ja nicht alle Abschriften stempelt und rausschickt.
    Oder, oder, oder.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • In diesem Fall leitet die Geschäftsstelle bei uns auch alle Abschriften des Pfübs an den GV weiter. Dieser stellt dann jedoch weitere kostenpflichtige Ausfertigungen des Beschlusses her (und übernimmt die eventuell angefallenen Änderungen manuell). Dann müsste er eigentlich Beglaubigungsgebühren ansetzen. Macht er jedoch meistens nicht, da er an Gebühren nicht so viel verdient, wie an Auslagen :D.

    So kopiert er die Ausfertigung (daher Dokumentenpauschale), muss selbst keine Änderungen übernehmen (und minimiert somit auch das Risiko, was zu übersehen) und erstellt eine neue Ausfertigung.

    Ich empfehle daher auch allen, alle Anträge nur in zweifach einzureichen. Ein Original bleibt in der Akte, eine Ausfertigung geht zum GV und der übernimmt dann alles weitere.

  • Ich empfehle daher auch allen, alle Anträge nur in zweifach einzureichen. Ein Original bleibt in der Akte, eine Ausfertigung geht zum GV und der übernimmt dann alles weitere.


    Diese Empfehlung wird von uns keinesfalls gegeben, eher das Gegenteil. Werden nur 2 Exemplare vorgelegt, werden vom Gläubiger noch 2 weitere angefordert, da ja insgesamt mindestens 4 benötigt werden. Dem wird dann ohne Probleme gefolgt, wobei es schon nervt, dies immer wieder bei den gleichen Kanzleien monieren zu müssen.

    Wir bekommen hier mächtigen Ärger mit den Gerichtsvollziehern, wenn wir ihnen nur eine Ausfertigung geben. Sie fertigen dann nämlich auf eigene Kosten die fehlenden Abschriften. Sie können zwar die Kosten dieser Kopien und Beglaubigungen dem Gläubiger in Rechnung stellen, müssen das aber alles insgesamt an unseren Dienstherrn abführen. Stattdessen bekommen sie pauschaliert für ihre Aufwendungen wiederum Beträge, aber wie gesagt "pauschaliert", d.h. unabhängig vom tatsächlichen Arbeitsanfall. Ob sie also viel oder wenig kopieren, kommt auf dasselbe hinaus. Für sie ist es dann gefühlt so, als ob sie die Kopien auf eigene Kosten erstellen müssen. Ich habe in meinen Autotexten auch einen Bezug auf eine Entscheidung des LG Bayreuth, wonach zumindest professionelle Gläubiger(vertreter) (Anwaltskanzleien, IK-Institute u.a.) dem GV die notwendige Zahl an Abschriften vorzulegen haben. Das muss dann natürlich auch gegenüber dem Vollstreckungsgericht gelten, da hier die Geschäftsstelle ja nur vermittelnde Tätigkeit ausübt und keinesfalls die fehlenden Kopien zu erstellen hat.

    Es ist jedenfalls keinesfalls in Ordnung,wenn die GV Auslagen für Kopien erheben, wenn ihnen die erforderliche Zahl an Kopien zur Verfügung gestellt wird. Dagegen würde ich Rechtsmittel einlegen. Wir tragen bereits als Vollstreckungsgericht dafür Sorge, dass sämtliche Abschriften mit der Urschrift übereinstimmen. Das hat man auch schnell überblickt.

  • Bei den meisten Gerichten werden die vom Gläubiger eingereichten Abschriften eins zu eins an den GV weitergeleitet. Und damit kann ich nichts anfangen, da ja dann Aktenzeichen des Gerichts, Unterschrift usw. fehlen. Dies muss alles ergänzt werden. Per Hand oder es wird kopiert. Die Beglaubigungsgebühr fällt dann an, wenn nichts ergänzt wird sondern nur beglaubigt wird. Ansonsten halt die Dokumentenpauschale. An den Kopien verdiene ich zumindest hier in Sachsen nichts, da die Dokumentenpauschale zu 100 % an den Staat abgeführt wird.
    Einige wenige Gerichte schicken eine ausreichende Menge an kompletten Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften mit. Dann wird natürlich nichts erhoben.

  • Ich dachte immer, es wäre Sache des Gerichts, die Pfübs auszufertigen und der GV stellt nur zu?

    Nun denn, ich habe heute bei einem GV nachgefragt. Seine Auskunft: Hinweis auf die Beglaubigung und es wäre egal, ob wir so viele Abschriften einreichen... :confused: :cool:

    Ich werde jetzt bei den nächsten 2, 3 Pfübs mal nur das Original und eine Abschrift vorlegen. Und dann warten, was sich kostenmäßig tut.

  • Das Problem tritt vor allem dann auf, wenn wir Rechtspfleger handschriftliche Ergänzungen/Streichungen im PfÜB vornehmen. Dann stellt sich die Frage, wie weiterverfahren wird.

    Unsere Geschäftsstellen haben nicht die Zeit, dies 1:1 auf die Mehrfertigungen zu übertragen. Früher machten sie dies, dann rutschte aber das ein oder andere durch und führte zu Haftungsfragen. Die Geschäftsstellen sollen aber nur die Zustellung vermitteln und keine Mehrfertigungen erstellen.

    Die Möglichkeit, dass das Vollstreckungsgericht die geänderten Beschlüsse kopiert, haben wir aus Kostengründen auch verworfen. Unsere GV kopieren wohl mittlerweile selbst (damit ihnen nicht versehentlich Änderungen durchrutschen). Das Beifügen der Mehrfertigungen war in diesen Fällen umsonst.

  • Ich dachte immer, es wäre Sache des Gerichts, die Pfübs auszufertigen und der GV stellt nur zu? [...]

    Das Gericht erlässt den PfÜB (Original bleibt in Akte) und erstellt eine Ausfertigung für den Gläubiger.

    Die Zustellung ist eine Zustellung im Parteibetrieb und wird nur auf Antrag von der Geschäftsstelle vermittelt. Es gibt auch Gläubiger, die wollen nur die Ausfertigung und kümmern sich dann selbst um die Zustellung.

    Die Mehrfertigungen für die Zustellung sind lediglich beglaubigte Abschriften (wofür grds. der GV zuständig ist).

  • Ein (Bundes)land, 5 Meinungen. Phä-no-menal. :wow

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  • Ein (Bundes)land, 5 Meinungen. Phä-no-menal. :wow

    Das ist so, weil jeder GV es so macht wie er denkt (macht man es einem recht, passt es so dem anderen wieder nicht, auf einen gemeinsamen Nenner kommt man nicht), nirgendwo etwas dazu in einem Gesetz oder einer Verordnung steht (und Rechtsprechung auch äußerst rar ist, kenne nur die eine Entscheidung vom LG Bayreuth); und wenn man Anfragen macht auf dem Dienstweg, findet sich niemand der gut bezahlten Leute im Ministerium, die sich dort zu einer Meinung durchringen können.
    Und wir unten müssen es ausbaden .... zugegeben auch die Gläubiger (ein Gericht begnügt sich mit 2 Exemplaren, das nächste verlangt 4).

    Hier werden jedenfalls Änderungen vom Rechtspfleger auf der Urschrift auch auf die Abschriften übertragen, bevor sie hinausgegeben werden. Anderswo machen das die GV oder kopieren doch lieber gleich ..... an manchen Tagen ist der Job, den wir machen, sowas von unbefriedigend, nur weil man keine verbindliche einheitliche Regelung hinbekommt.
    Ja, es sollte nicht so sein, dass jeder es so machen kann, wie er gerade denkt. :mad:

    Hauptsache es wird jeden Monat bis auf die 2. Stelle nach dem Komma festgelegt, wieviel Personal den einzelnen Gerichten in jeder Laufbahngruppe genau zusteht, wobei die Ist-Zahlungen immer eine gute Überbesetzung ausweisen "müssen".

  • Der GV orientiert sich an der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA)

    § 18 GVGA Vorbereitung der Zustellung

    Die Zustellung ist mit Sorgfalt vorzubereiten. Der Gerichtsvollzieher prüft dabei auch, ob die Schriftstücke unterschrieben und ordnungsgemäß beglaubigte Abschriften in der erforderlichen Zahl vorhanden sind. Er sorgt dafür, dass Mängel auf dem kürzesten Wege abgestellt werden, möglichst sofort bei Entgegennahme des Auftrags. Soweit es angängig ist, beseitigt er die Mängel selbst.

    § 26 GVGA Empfangnahme und Beglaubigung der Schriftstücke
    (§§ 192 Abs. 2, 193 Abs. 2 ZPO)

    1. Beim Empfang der zuzustellenden Schriftstücke vermerkt der Gerichtsvollzieher den Zeitpunkt der Übergabe auf den Urschriften, Ausfertigungen und allen Abschriften. Bei unmittelbar erteilten Aufträgen bescheinigt er der Partei auf Verlangen den Zeitpunkt der Übergabe.
    2. Der Rechtsanwalt, der eine Partei vertritt, hat dem Gerichtsvollzieher die zur Ausführung des Zustellungsauftrags erforderlichen Abschriften mit zu übergeben. Dies gilt auch für den Rechtsanwalt, der einer Partei im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet ist. Ist der Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt ist, kein Rechtsanwalt beigeordnet, so hat die mit der Vermittlung der Zustellung beauftragte Geschäftsstelle die fehlenden Abschriften herstellen zu lassen. Wenn der Rechtsanwalt oder die Geschäftsstelle die erforderlichen Abschriften nicht übergeben hat, fordert der Gerichtsvollzieher sie nach. Er stellt sie selbst her,
    • a)wenn durch die Nachforderung die rechtzeitige Erledigung gefährdet würde oder
    • b)wenn eine Partei, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist und der auch Prozesskostenhilfe nicht bewilligt ist, dem Gerichtsvollzieher die erforderlichen Abschriften nicht mitübergeben hat.
    Auch im Übrigen kann der Gerichtsvollzieher die Abschriften selbst herstellen, wenn der Partei dadurch nicht wesentlich höhere Kosten entstehen.
    Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Auftrag von einem Notar, Prozessagenten oder Rechtsbeistand erteilt wird.
    3. Besteht die Zustellung in der Übergabe einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks, so achtet der Gerichtsvollzieher darauf, dass ein ordnungsgemäßer Beglaubigungsvermerk vorhanden ist.
    Die Beglaubigung geschieht
    • a)bei allen von der Partei unmittelbar oder durch Vermittlung der Geschäftsstelle erteilten Aufträgen durch den zustellenden Gerichtsvollzieher, soweit sie nicht schon durch einen Rechtsanwalt erfolgt ist,
    • b)bei den auf Betreiben von Rechtsanwälten oder in Anwaltsprozessen zuzustellenden Schriftstücken durch den betreibenden Anwalt (§§ 191, 169Abs. 2 ZPO), soweit nicht etwa der Gerichtsvollzieher die Abschriften selbst hergestellt hat.
    Für die Beglaubigung sind gemäß § 25EGZPO auch in die Rechtsanwaltskammer gemäß § 209 der Bundesrechtsanwaltsordnung aufgenommenen Erlaubnisinhaber (Kammerrechtsbeistände) zuständig, jedoch nicht Prozessagenten sowie Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, und Inhaber einer Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs. 1Satz 2 Nrn. 1 bis 6 RBerG.
    4. Bei der Zustellung eines Vollstreckungsbescheids (§ 23 Buchstabe b) hat der Gerichtsvollzieher eine beglaubigte Abschrift der Ausfertigung auf Blatt 4 des Vordrucksatzes (Anlage 1der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren vom 6. Mai 1977, BGBl. I S. 693) zu übergeben. Übergibt ihm der Antragsteller außerdem Blatt 5 des Vordrucksatzes, so verwendet der Gerichtsvollzieher als Abschrift dieses Blatt; in diesem Fall hat er – erforderlichenfalls nach Ergänzung durch den Ausfertigungsvermerk – nur die Vorderseite des Blattes 5 zu beglaubigen.
    Übergibt ihm der Antragsteller nur Blatt 4 des Vordrucksatzes, so händigt der Gerichtsvollzieher dem Antragsgegner mit der beglaubigten Abschrift des Blattes 4 ein Blatt mit Hinweisen des Gerichts aus (vgl. Anlage 4 zur GVO).

  • Also: In 95% der Fälle fordert er nach, oder einfach gesagt, sind ihm gleich alle erforderlichen Abschriften vorzulegen (also doch so, wie wir es machen:)). Dann frage ich mich, wieso an anderen Gerichten nur eine Ausfertigung übergeben wird bzw. die GV dennoch, obwohl ihnen sämtliche Abschriften übergeben werden, lieber selbst Kopien anfertigen und dann noch den Gläubigern in Rechnung stellen. Gegen diese Kosten würde ich mich definitiv als Gläubiger wehren.

  • In 90 % aller mir zur Zustellung vorgelegten Pfübse ist nur die Ausfertigung dabei. Maximal gibts noch die vom Gläubiger eingereichten Abschriften als Loseblattsammlung dazu. Die beglaubigten Abschriften muß ich dann selbst herstellen. Bei der Zustellung eines Pfübses kann es wohl nicht wirklich angehen, daß ich beim Gläubiger die Abschriften anfordere. Diese Vorstellung ist wohl etwas wirklichkeitsfremd.

  • Ich empfehle daher auch allen, alle Anträge nur in zweifach einzureichen. Ein Original bleibt in der Akte, eine Ausfertigung geht zum GV und der übernimmt dann alles weitere.


    Diese Empfehlung wird von uns keinesfalls gegeben, eher das Gegenteil. Werden nur 2 Exemplare vorgelegt, werden vom Gläubiger noch 2 weitere angefordert, da ja insgesamt mindestens 4 benötigt werden. Dem wird dann ohne Probleme gefolgt, wobei es schon nervt, dies immer wieder bei den gleichen Kanzleien monieren zu müssen.

    Wir bekommen hier mächtigen Ärger mit den Gerichtsvollziehern, wenn wir ihnen nur eine Ausfertigung geben. Sie fertigen dann nämlich auf eigene Kosten die fehlenden Abschriften. Sie können zwar die Kosten dieser Kopien und Beglaubigungen dem Gläubiger in Rechnung stellen, müssen das aber alles insgesamt an unseren Dienstherrn abführen. Stattdessen bekommen sie pauschaliert für ihre Aufwendungen wiederum Beträge, aber wie gesagt "pauschaliert", d.h. unabhängig vom tatsächlichen Arbeitsanfall. Ob sie also viel oder wenig kopieren, kommt auf dasselbe hinaus. Für sie ist es dann gefühlt so, als ob sie die Kopien auf eigene Kosten erstellen müssen. Ich habe in meinen Autotexten auch einen Bezug auf eine Entscheidung des LG Bayreuth, wonach zumindest professionelle Gläubiger(vertreter) (Anwaltskanzleien, IK-Institute u.a.) dem GV die notwendige Zahl an Abschriften vorzulegen haben. Das muss dann natürlich auch gegenüber dem Vollstreckungsgericht gelten, da hier die Geschäftsstelle ja nur vermittelnde Tätigkeit ausübt und keinesfalls die fehlenden Kopien zu erstellen hat.

    Es ist jedenfalls keinesfalls in Ordnung,wenn die GV Auslagen für Kopien erheben, wenn ihnen die erforderliche Zahl an Kopien zur Verfügung gestellt wird. Dagegen würde ich Rechtsmittel einlegen. Wir tragen bereits als Vollstreckungsgericht dafür Sorge, dass sämtliche Abschriften mit der Urschrift übereinstimmen. Das hat man auch schnell überblickt.

    Eine Beglaubigungsgebühr fällt beim GV an, wenn er von den mitgeschickten Kopien Ausfertigungen herstellt. Dann muss er den größten Teil an die Staatskasse abführen.
    Dokumentenpauschale fällt an, wenn er von der übersandten Ausfertigung Kopien fertigt und dann beglaubigt. Die Dokupauschale kann er, zumindest in HH, voll behalten.

    Daher wollen die GV eigentlich auch nur eine Ausfertigung haben.

    Für den Gläubiger ist es gleich teuer - egal ob Dokupauschale oder Beglaubigungsgebühr.

    Und bei uns ist die Akte nicht so dick.

  • Also: In 95% der Fälle fordert er nach, oder einfach gesagt, sind ihm gleich alle erforderlichen Abschriften vorzulegen (also doch so, wie wir es machen:)). Dann frage ich mich, wieso an anderen Gerichten nur eine Ausfertigung übergeben wird bzw. die GV dennoch, obwohl ihnen sämtliche Abschriften übergeben werden, lieber selbst Kopien anfertigen und dann noch den Gläubigern in Rechnung stellen. Gegen diese Kosten würde ich mich definitiv als Gläubiger wehren.

    Weil für diese "Serviceleistung" oftmals keine Zeit mehr bleibt (siehe Pebb§y-Thread). Früher hätte ich gesagt "Machen wir mit." - heute frage ich "Müssen wir das machen?".

    Ich persönlich bin damit alles andere als zufrieden, kann die Geschäftsstellen aber verstehen.

  • Bei nur einer weiteren vom Gläubiger eingereichten Abschrift: wäre es dem GV dann nicht eigentlich möglich, Dokumentenpauschale und Beglaubigung abzurechnen?

    Ich finds jedenfalls so oder so unter Aufwands- und Umweltgesichtspunkten ätzend, wenn ich als Gläubiger massig Kopien erstelle, die dann iwo im Papierkorb landen.

  • Die Beglaubigungsgebühr bekommt der GV nur dann, wenn er in der Abschrift nichts mehr ergänzt. D.h., er macht nur noch seinen Beglaubigungsvermerk drunter.
    Die Dokumentenpauschale bekommt er, wenn er irgendwo Ergänzungen vornimmt oder Kopien fertigt. Wie er die Abschrift herstellt, z.B. durch Ergänzung der evtl. mitgelieferten (unvollständigen) Abschriften oder durch Kopieren ist seine Sache. Es fällt aber dann auf jeden Fall für jede Dokumentenseite die Dokumentenpauschale an.

  • Ich finds jedenfalls so oder so unter Aufwands- und Umweltgesichtspunkten ätzend, wenn ich als Gläubiger massig Kopien erstelle, die dann iwo im Papierkorb landen.

    Da stimme ich Dir zu. Als es mit diesen 9-seitigen Formularen losging hatte ich auch anfangs nur zwei Exemplare bei Gericht eingereicht. Nachdem ich von einigen jedoch aufgefordert wurde, weitere Exemplare einzureichen, bin ich aus Zeitgründen (für das Verfahren) dazu übergegangen, 4 Exemplare einzureichen.
    Wo die weiteren zwei landen, ist von Gericht zu Gericht (und evtl. auch GVZ) verschieden. Ich habe mir bislang nicht die Mühe gemacht, eine Liste anzulegen, wo 2 Exemplare ausreichen....

  • Ja eigentlich wurde ja in #11 die Vorschrift gepostet, die verbindlich ist. Hiernach hat der Gläubiger dem GV alle notwendigen Exemplare vorzulegen, ggf. über den Umweg Vollstreckungsgericht. Wenn dann eben doch einige diese Vorschrift nicht als verbindlich ansehen und aus Gründen von Pebb§y (oder was auch immer) ihre eigene Verfahrensweise praktizieren, muss man sich über das Chaos nicht wundern. Die Justiz erlangt bestimmt keinen guten Ruf, wenn jeder es anders macht. Aber dafür gibt es in Verwaltungen genügend besetzte Stellen, die sich solcher Probleme mal annehmen könnten.

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