Hallo,
seit der Änderung des 317 ZPO werden in BW den Beteiligten in sozialgerichtlichen Verfahren keine Ausfertigungen der Urteile, sondern nur noch beglaubigte Abschriften übersandt.
Mich interessiert: wie handhaben das denn andere LSG-Bezirke in der Sozialgerichtsbarkeit?
Auch im Hinblick auf § 137 SGG, der ja nun als spezialgesetzliche Norm von 317 ZPO abweicht....
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