Veräußerung durch TV, Zustimmung der Erben

  • Ich habe eine Frage zu folgendem Fall:
    Erbengemeinschaft bestehend aus A, B, C und D.
    TV ist angeordnet. Laut TV-Zeugnis darf der TV das Grundstück X nur mit dem Einverständnis aller Erben verkaufen.

    Vor einigen Jahren hat A seinen Erbteil an C und B seinen Erbteil an D verkauft; GB-Berichtigung ist damals erfolgt.

    Jetzt verkauft der TV unter Mitwirkung von C und D eine Teilfläche des Grundstücks X.

    Benötige ich auch noch die Zustimmung von A und B?
    Durch die Erbteilsübertragung haben sie ja ihre Eigenschaft als Erbe nicht verloren.
    Allerdings tritt ein Erbteilserwerber in die vermögensrechtliche Stellung des Erben am Nachlass und damit in die Gesamthand ein.

    :gruebel: Dreh mich seit gestern irgendwie im Kreis und hoffe, dass mich jemand wieder auf die gerade bringen kann.

    LG Elbin

  • § 2205 Satz 3 BGB ist auf den Schutz des Erben (und der Vermächtnisnehmer) ausgerichtet. Die Bestimmung soll sicherstellen, dass die vom Erblasser Bedachten etwas vom Nachlass erhalten (s. BGH, Beschluss vom 24. 9. 1971, V ZB 6/71 = NJW 1971, 2264). Wer seinen Erbteil übertragen hat, erhält jedoch nichts mehr aus dem Nachlass. Daher kann es auf seine Zustimmung nicht ankommen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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