Werte Mitstreiter,
als Betreuungsrechtpfleger im Grundbuchabschnitt des Forums posten ist immer heikel, die Falllage scheint hier aber besser aufgehoben.
(Anderenfalls kann es ein Moderator ja vielleicht verschieben?!)
Zum Ausgangsfall.
1992 Eintragung einer GbR mit 3 (G, B und R) Gesellschaftern aufgrund Restitution/Rückübertragung.
1997 Tod eines (originären) Gesellschafters (G) - die grundbuchrechtliche Aufarbeitung unterblieb.
2013 Tod eines weiteren (originären) Gesellschafters (B)
Problem heute: Erbin (A) des 2013 verstorbenen Erblassers (B) steht unter Betreuung und ihr volljähriger Bruder will nach Vermessung ein Flst. aus Erbmasse erwerben.
Und jetzt ist der Betreuer (Mitglied der EG nach B) da und mag gern wissen, wie das Verfahren zwischen Betreuungsgericht und Grundbuchamt möglichst reibungslos verlaufen kann. Es kommt auch hier vor, dass das Betreuungsgericht sagt und dann das Grundbuchamt verlautbart .
Meine bisherigen Überlegungen zu dem Fall:
Ein Gesellschaftsvertrag kann nicht gefunden werden, somit gehe ich von dem Wortlaut des § 727 Absatz 1 BGB aus.
Auflösung unter Beteiligung der Untererbengemeinschaften (=aller Erben).
Der Betreuer ist von der Vertretung ausgeschlossen, es braucht sowieso einen weiteren Betreuer. Reicht einer, oder sollte, da B auch Erbe von G war, für jeden Nachlassvorgang ein separater Betreuer bestellt werden?
Was sagt Ihr als Grundbuchfüchse dazu, wo liegen die Stolpersteine bei der GbR?
Ist es sinnvoll anzustreben, als Ergebnis alle in Abteilung I als Bruchteilsberechtigte auszuweisen oder sollte gleich die komplette Auseinandersetzung stattfinden.