Verrechnung Gerichtskosten PKH)

  • Ich hätte da ein kleines Problem. Wir haben eine Vorschusszahlung für die Vernehmung eines Zeugen (der von beiden Seiten genannt wurde) geleistet. Es wurde sodann ein Vergleich geschlossen, wonach die Kosten gegeneinander aufgehoben wurden.
    In der GK-Rechnung wurde sodann unser Vorschuss bzgl. des Zeugen mit der gegnerischen Schuld (welche PKH ohne Ratenzahlung) verrechnet. Insoweit beruft sich der Bezirksrevisor auf die Vorschusspflicht und ist der Ansicht, dass § 31 keine Anwendung findet, da es sich vorliegend nicht um einen Entscheidungsschuldner handelt. Nach dem Kommentar Peter Hartmann, GKG, 44 Aufl. 2014 wurde jedoch ein Abs. 4 eingefügt (den es vorher nicht gab), wonach § 31 Abs. 3 entsprechend anzuwenden ist, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 29 Nummer 2 haftet, wenn

    1. der Kostenschuldner, die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen oder gegenüber dem Gericht angenommen Vergleich übernommen hat.
    2. der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und
    3. das Gericht in seinem Vergleich ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.

    Der Bezirksrevisor stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass § 31 Abs. 4 GKG keine Anwendung findet, da die dort unter Ziff. 2 und 3 genannten Bedingungen nicht erfüllt seien. M.E. ist jedoch die Ziff. 1 erfüllt, so dass § 31 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden ist und die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden darf.

    Ich bin jetzt total durcheinander. Kann mir jemand helfen. ich weiß zwar, dass es früher darauf ankam, ob es sich um einen Entscheidungs- oder einen Übernahmeschuldner handelt, dies dürfte jedoch aufgrund § 31 Abs. 4 obsolet sein oder?

  • 1. der Kostenschuldner, die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen oder gegenüber dem Gericht angenommen Vergleich übernommen hat.
    2. der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und
    3. das Gericht in seinem Vergleich ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.

    Der Bezirksrevisor stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass § 31 Abs. 4 GKG keine Anwendung findet, da die dort unter Ziff. 2 und 3 genannten Bedingungen nicht erfüllt seien. M.E. ist jedoch die Ziff. 1 erfüllt, so dass § 31 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden ist und die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden darf.

    Bei der Aufzählung steht, wie du schon richtig schreibst: 1., 2. und 3. -> d.h. es müssen alle 3 Voraussetzungen vorliegen, nicht nur 1 davon.
    Das nur wie du sagst Ziffer 1 erfüllt ist spiel keine Rolle, wenn nicht auch 2. und 3. erfüllt ist.

  • 1. der Kostenschuldner, die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen oder gegenüber dem Gericht angenommen Vergleich übernommen hat.
    2. der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und
    3. das Gericht in seinem Vergleich ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.

    Der Bezirksrevisor stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass § 31 Abs. 4 GKG keine Anwendung findet, da die dort unter Ziff. 2 und 3 genannten Bedingungen nicht erfüllt seien. M.E. ist jedoch die Ziff. 1 erfüllt, so dass § 31 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden ist und die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden darf.

    Bei der Aufzählung steht, wie du schon richtig schreibst: 1., 2. und 3. -> d.h. es müssen alle 3 Voraussetzungen vorliegen, nicht nur 1 davon.
    Das nur wie du sagst Ziffer 1 erfüllt ist spiel keine Rolle, wenn nicht auch 2. und 3. erfüllt ist.


    Vielen dank. Immer diese kleine Wörter, auf dies es ankommt ;)

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