Hallo zusammen, folgender Sachverhalt:
Schuldner ist privatversichert. Rechnungen von den Ärzten, bei denen er vor Insolvenzeröffnung in Behandlung war, reicht er bei seiner Krankenversicherung ein.
Muss die Krankenversicherung nun zahlen, falls ja an wen? (wir befinden uns im eröffneten Insolvenzverfahren). An Schuldner oder an die Masse……Die Ärzte fallen als Insolvenzgläubiger weg, denke ich mal.
Krankenversicherung
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fresh -
22. April 2015 um 10:11
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Hallo zusammen, folgender Sachverhalt:
Schuldner ist privatversichert. Rechnungen von den Ärzten, bei denen er vor Insolvenzeröffnung in Behandlung war, reicht er bei seiner Krankenversicherung ein.
Muss die Krankenversicherung nun zahlen, falls ja an wen? (wir befinden uns im eröffneten Insolvenzverfahren). An Schuldner oder an die Masse……Die Ärzte fallen als Insolvenzgläubiger weg, denke ich mal.Dürfte nicht anders sein als bei der Beihilfe: Beschluss des BGH vom 08.11.2007 - IX ZB 221/03
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Hallo zusammen, folgender Sachverhalt:
Schuldner ist privatversichert. Rechnungen von den Ärzten, bei denen er vor Insolvenzeröffnung in Behandlung war, reicht er bei seiner Krankenversicherung ein.
Muss die Krankenversicherung nun zahlen, falls ja an wen? (wir befinden uns im eröffneten Insolvenzverfahren). An Schuldner oder an die Masse……Die Ärzte fallen als Insolvenzgläubiger weg, denke ich mal.Dürfte nicht anders sein als bei der Beihilfe: Beschluss des BGH vom 08.11.2007 - IX ZB 221/03
Im Urteil steht, dass erst mit Zahlung die Zweckbindung endet. In meinem Sachverhalt ist die Zahlung noch nicht erfolgt, also nicht massezugehörig?
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Auf die Schnelle: Ist das nicht ein Fall des § 850b Nr. 4 ZPO?
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1. Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Erstattung der Kosten ärztlicher Behandlung fällt in die Ist-Masse, auch wenn er nach § ZPO § 850b ZPO § 850B Absatz I Nr. 4 ZPO nur bedingt pfändbar ist.
2. Der Versicherer kann befreiend nur an den Treuhänder zahlen. (Leitsätze des Einsenders)
LG Köln, Urteil vom 8. 10. 2003 - 23 S 48/03 -
1. Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Erstattung der Kosten ärztlicher Behandlung fällt in die Ist-Masse, auch wenn er nach § ZPO § 850b ZPO § 850B Absatz I Nr. 4 ZPO nur bedingt pfändbar ist.
2. Der Versicherer kann befreiend nur an den Treuhänder zahlen. (Leitsätze des Einsenders)
LG Köln, Urteil vom 8. 10. 2003 - 23 S 48/03Müsste aber durch BGH IV ZR 163/13 überholt sein.
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