Löschung KG - Zustimmung FA

  • Ich weiß, dass das mal thematisiert wurde, finde es aber nicht wieder:

    Es ist die Auflösung und das Erlöschen einer KG angemeldet.
    In der Anmeldung wurde u.a. versichert, dass kein Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist.

    Das zuständige FA teilt nun mit, dass noch Forderungen bestehen (was mich weniger stört) und auch noch Verwaltungsakte bekannt gegeben werden müssen.
    Letzteres kann ja alles mögliche sein und vor allem noch ein Weilchen dauern.

    Generell wird es hier so gehandhabt, dass vor Zustimm. des FA nicht gelöscht wird.
    Habe irgendwo im Hinterkopf, dass allerdings das Ausstehen von FA-Bescheiden nicht die Löschung hindert, da es wohl dort anderweitige Verfahrensmöglichkeiten zur Bekanntgabe gibt.
    Das wüsste ich jetzt doch aber genauer, um hier entscheiden zu können.

    Kann jemand weiterhelfen?

  • Meiner Meinung nach besteht kein Grund die Löschung zu verweigern. Vermögen ist nicht mehr vorhanden und die Liquidation ist abgeschlossen. Eine entsprechende Anmeldung liegt vor und Erstattungen an die Gesellschaft durch das FA sind offensichtlich nicht zu erwarten (im Gegenteil). Es gibt glaube ich Entscheidungen dazu im Rahmen von Löschungen nach 394 FamFG. Bei regulären Liquidationen fällt mir spontan nichts ein.
    Ich höre bei HRA übrigens das FA gar nicht an, sondern nur bei HRB.

  • Ich höre auch nur bei HRB an. Nicht immer, jedenfalls nicht wenn die Auflösung schon mehr als drei Jahre zurückliegt. Wenn das FA pauschal der Löschung widerspricht, bitte ich um Konkretisierung, was entgegensteht, weil die bloße Zustellung von Verwaltungsakten kein hinreichendes Hindernis ist (leider weiß ich keine Fundstelle). Ich kriege oft so eine nichtssagende Mitteilung wie ' es seien noch nicht alle steuerlichen Angelegenheiten erledigt' .

    Es ist natürlich nicht mein Ansinnen, dem FA hier irgendwie 'querzuschießen', aber ich muss immerhin dem Notar gegenüber begründen, weshalb ich den Vollzug der Anmeldung bislang ablehne. Da kann ich ja schlecht antworten, 'weil das FA an Ihren Mandanten noch gerne was zustellen würde'.

  • Da geht es um eine Löschung nach 394 wg. Vermögenslosigkeit. Das kann ich mit ner normalen Liquidation nicht unbedingt vergleichen. Geht es nur um die Zustellung ok, was aber wenn die steuerliche Abwicklung gar nicht abgeschlossen ist und noch gar nicht klar ist ob nicht sogar Erstattungen erfolgen?

  • Wenn angemeldet wird, dass die Liquidation beendet ist, wird hier davon ausgegangen, dass die Gesellschaft über kein Vermögen mehr verfügt und daher vermögenslos ist. Ansonsten wäre die Liquidation nicht beendet.

  • Danke für die Rückmeldungen und auch die Entscheidung, die hatte auch meine Kollegin im Hinterkopf.

    Ich frage allerdings nicht von ungefähr: häufig bekommen wir hier schon Anmeldungen der Beendigung der Liquidation (sowohl in HRA als auch in HRB), obwohl gerade wenige Tage vorher die letzte Steuererklärung beim FA eingereicht wurde, dieses also noch nicht mal prüfen konnte.
    Daher bin ich inzwischen deutlich vorsichtiger mit dem Wahrheitsgehalt der Anmeldungen, was dies betrifft.

  • Bei uns erhebt das Finanzamt auch regelmäßig Einwendungen gegen die Löschung aufgrund einer Anmeldung. Wir verfahren hier nicht einheitlich; teils werden die Anmeldungen verfristet, teils zurückgewiesen. Ich bin vor kurzem dazu übergegangen, die Liquidatoren bereits im Zuge der Auflösung darauf hinzuweisen, dass erst nach Abschluss aller steuerlichen verfahren das Erlöschen anzumelden ist und die Antragsteller ggf. mit Zurückweisung der Anmeldung zu rechnen haben, da die Liquidation tatsächlich nicht beendet ist. Mal sehen, ob es wirkt. Bei Zurückweisung kann man sich schon mal auf ein Zwangsgeldverfahren vorbereiten, um nach Abschluss der Steuerverfahren die Anmeldung zu erlangen, deshalb mache ich das ungern.

  • Sehr interessant, als ich einmal abgelehnt habe, die Anmeldung der Beendigung der Liquidation mal so für 6 Monate weiterzuschieben, bis die Damen und Herren sich mit dem FA auseinandergesetzt haben, meinte der Notar felsenfest, ich sei die einzige Rechtspflegerin in ganz (!) Deutschland, die auf der Rücknahme besteht :teufel:

    Mich beschleicht das Gefühl, dem ist nicht so......:gruebel:

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