Amtswiderspruch gegen ZwaSiHyp

  • Hallo,

    ich steh mal wieder total auf dem Schlauch und erbitte einen Rat zu folgendem Problem:

    Am 12.04.2010 wurde durch eine Privatperson die Eintragung einer ZwaSiHyp aufgrund eines Vollstreckungsbescheids (VB) beantragt.
    Die Eintragung erfolgte am 16.04.2010 - III/1.

    Nun nahm ein anderer Gläubiger (dessen ZwaSiHyp letzte Woche eingetragen wurde - III/4) Einsicht in die Grundakte und stellt nunmehr Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs, da die obige ZwaSiHyp nicht aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels eingetragen wurde.
    Bei der Prüfung der von ihm eingereichten Unterlagen stellte ich fest, dass der vermeintliche VB nur die Ausfertigung des Antrages auf Erlass eines VB war (es fehlt der Zustellvermerk).
    Der findige Gl. III/4 hat einen Ausdruck aus der Mahnakte beigelegt, wonach die Zustellung an den AGG am 10.04.2010 erfolgte und die Ausfertigung des VB am 19.04.2010 an die Gl. III/1 gesandt wurde (die Ausfertigung wurde hier aber nie von der Gl. III/1 vorgelegt, da die Eintragung ja bereits aufgrund des vermeintlichen VB am 16.04.2010 erfolgte).

    Ich hatte mich im Haus mit den alten Hasen über den Fall unterhalten, da ich der Meinung bin, das ist tatsächlich ein Fall für einen Amtswiderspruch vorliegt.
    Nun gab mir eine Kollegin zu bedenken, dass der Mangel der fehlenden Zustellung durch geführten Nachweis des Gl. III/4 (durch Vorlage des Auszugs aus der Akte) ja zwischenzeitlich behoben sei.

    Und jetzt bin ich verunsichert...ist das tatsächlich der Fall und damit liegt doch kein Grund für einen Amtswiderspruch vor? Aber dann fehlt doch noch immer die Ausfertigung des VB, die der Gl. III/1 am 19.04.2010 übersandt wurde...?

    Vielen Dank im Voraus für Eure Antworten.

    Freundliche Grüße
    Efeu

    "Setz Dich, nimm dir 'n Keks, mach es Dir schön bequem ... Du Arsch!"

    Das Leben des Brian

  • Guten Morgen,

    vielen Dank für deine Antwort, 45. Nur noch kurz für mich zum Ablauf: Sollte ich also erst den Titel von der Gl. III/1 anfordern und sobald ich den hab und der Eintragungsvermerk dran ist, weise ich den Antrag auf Amtswiderspruch von Gl. III/4 zurück bzw. bewege ihn dazu, den Antrag selbst zurückzunehmen? Oder kann ich das beides unabhängig voneinander machen?

    Vielen Dank nochmal.

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  • Guten Morgen,

    vielen Dank für deine Antwort, 45. Nur noch kurz für mich zum Ablauf: Sollte ich also erst den Titel von der Gl. III/1 anfordern und sobald ich den hab und der Eintragungsvermerk dran ist, weise ich den Antrag auf Amtswiderspruch von Gl. III/4 zurück bzw. bewege ihn dazu, den Antrag selbst zurückzunehmen? Oder kann ich das beides unabhängig voneinander machen?

    Vielen Dank nochmal.

    Du musst nichts zurückweisen. Der vermeintliche Antrag ist nur eine Anregung, da der Widerspruch bei Vorliegen der Voraussetzungen von Amts wegen einzutragen wäre.

  • Gegenüber dem Anregenden muß das GBA sich aber schon zu der Anregung positionieren. Und eine ablehnende Position ist immer noch "rechtsmittelfähig" (§ 71 II GBO)...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Gegenüber dem Anregenden muß das GBA sich aber schon zu der Anregung positionieren. Und eine ablehnende Position ist immer noch "rechtsmittelfähig" (§ 71 II GBO)...

    :zustimm: Ein Antragsrecht auf Eintragung eines Amtswiderspruchs gibt's meines Wissens nicht, daher ist das als Anregung zu verstehen und ich würde über diese entscheiden.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • ...und da bin ich schon wieder und muss wegen neuen Schriftverkehrs nachhaken:

    Der RA des Gl. III/4 hat sich über mein schriftliches Anraten, die Anregung auf Eintragung des Amtswiderspruchs zurückzunehmen (unter Aufzeigen der rechtlichen Lage incl. Fundstellen), ziemlich echauffiert und ist der Meinung, dass es nicht sein kann, dass III/1 trotz Vollstreckungsmängeln (nach seiner Meinung nicht heilbar - kein vollstreckbarer Titel, fehlende ZU) bestehen bleiben soll. Er drängt weiterhin auf sofortige Eintragung des Widespruchs.

    Weise ich die Anregung wie einen Antrag richtig mit Beschluss zurück oder wie verfahre ich hier?

    Danke im Voraus.

    Freundliche Grüße
    Efeu1984

    "Setz Dich, nimm dir 'n Keks, mach es Dir schön bequem ... Du Arsch!"

    Das Leben des Brian

  • Ja, natürlich.

    Ich kann nicht nachvollziehen, welche Vollstreckungsmängel der RA noch sieht, da ein VB existiert, der auch dem Schulder zugestellt wurde. Das hat sein Mandant zudem durch Einsicht die Mahnakte selbst "nachgewiesen" und damit den Mangel beseitigt.

  • Hallo Ihr Grundbuchgurus,

    das ist mir jetzt peinlich, aber ich muss schon wieder in meinem Ausgangsfall rumstochern, weil mir erst jetzt wirklich aufgegangen ist, was der Gl. III/4 eigentlich wirklich bemängelt hat :oops:.

    Der bemängelt nicht nur die fehlende Zustellung des Titels - wurde ja schlussendlich durch seine Nachweisführung behoben.

    Der bemängelt, dass die Gl. III/1 damals mit einem nicht zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel den Antrag auf ZwaSiHyp gestellt hat.

    Die Dame reichte einen Vollstreckungsbescheid ein...jedoch das Exemplar, das dem Schuldner/Antragsgegner zugestellt wird.

    Die Gläubigerin und der Schuldner lebten damals unter einem Dach.

    Ich erkläre es mir so, dass er(also der AGG) den VB (Ausfertigung für den AGG) entgegengenommen hat und dann ließ er ihn daheim rumkullern und die Gl. dachte sich "Oh da ist ja der Vollstreckungsbescheid. Dann kann ich ja jetzt mit der Vollstreckung loslegen.". Macht ihren Antrag fertig, pappt den vermeintlichen VB dran (wohlgemerkt, die Ausfertigung für den AGG) und schickt das ganze zum GB-Amt...so denke ich mir das.

    10 Tage später bekommt sie die tatsächliche Ausfertigung zugestellt, auf der vermerkt wurde, dass der VB an den AGG zugestellt wurde und wird sich nichts weiter dabei gedacht haben (außer vielleicht "Was für ne Papierverschwendung, hab doch schon alles in Sack und Tüten").

    Und jetzt mal wieder die große Gewissensfrage:
    Nicht nur, dass der VB noch nicht zugestellt war - was ja heilbar war und auch geheilt wurde -, es lag noch nicht mal zur Antragstellung der ZwaSiHyp der richtige VB vor (sondern ja nur die Ausfertigung des AGG).
    Ist das trotzdem ein heilbarer Mangel, der dadurch geheilt wird, dass mir Madame Gl. III/1 den richtigen Titel zusendet? Oder ist hier nunmehr tatsächlich ein Grund für einen Amtswiderspruch gegeben, wie ihn der Gl. III/4 angeregt hat?

    Tut mir leid, dass das so ne Never-Ending-Story wird. Ich hoffe, ich hab den Fall (dank eurer findigen Kommentare) bald aufgedröselt.

    Freundliche Grüße
    Efeu1984

    "Setz Dich, nimm dir 'n Keks, mach es Dir schön bequem ... Du Arsch!"

    Das Leben des Brian

  • Aber letztlich sind alle Vollstreckungsmängel geheilt. Und Nichtigkeit wegen Nichterreichens der Mindesthöhe (§ 866 ZPO) etc. besteht nicht. Da der Titel nach einer Ansicht für die Zwangshypothek das darstellt, was die Einigung für die rechtsgeschäftliche Hypothek ist, würde selbst dann, wenn der Titel erst nach Eintragung der zweiten Hypothek erlassen worden wäre, die erste Hypothek sogar rangrichtig (§ 879 Abs. 2 BGB) eingetragen sein. Das Grundbuch ist richtig.

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