Hallo,
ich steh mal wieder total auf dem Schlauch und erbitte einen Rat zu folgendem Problem:
Am 12.04.2010 wurde durch eine Privatperson die Eintragung einer ZwaSiHyp aufgrund eines Vollstreckungsbescheids (VB) beantragt.
Die Eintragung erfolgte am 16.04.2010 - III/1.
Nun nahm ein anderer Gläubiger (dessen ZwaSiHyp letzte Woche eingetragen wurde - III/4) Einsicht in die Grundakte und stellt nunmehr Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs, da die obige ZwaSiHyp nicht aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels eingetragen wurde.
Bei der Prüfung der von ihm eingereichten Unterlagen stellte ich fest, dass der vermeintliche VB nur die Ausfertigung des Antrages auf Erlass eines VB war (es fehlt der Zustellvermerk).
Der findige Gl. III/4 hat einen Ausdruck aus der Mahnakte beigelegt, wonach die Zustellung an den AGG am 10.04.2010 erfolgte und die Ausfertigung des VB am 19.04.2010 an die Gl. III/1 gesandt wurde (die Ausfertigung wurde hier aber nie von der Gl. III/1 vorgelegt, da die Eintragung ja bereits aufgrund des vermeintlichen VB am 16.04.2010 erfolgte).
Ich hatte mich im Haus mit den alten Hasen über den Fall unterhalten, da ich der Meinung bin, das ist tatsächlich ein Fall für einen Amtswiderspruch vorliegt.
Nun gab mir eine Kollegin zu bedenken, dass der Mangel der fehlenden Zustellung durch geführten Nachweis des Gl. III/4 (durch Vorlage des Auszugs aus der Akte) ja zwischenzeitlich behoben sei.
Und jetzt bin ich verunsichert...ist das tatsächlich der Fall und damit liegt doch kein Grund für einen Amtswiderspruch vor? Aber dann fehlt doch noch immer die Ausfertigung des VB, die der Gl. III/1 am 19.04.2010 übersandt wurde...?
Vielen Dank im Voraus für Eure Antworten.
Freundliche Grüße
Efeu