Kosten für Testamentseröffnung bei Ausschlagung

  • Ein notarielles Testament wurde vom Nachlassgericht eröffnet. Eine Abschrift der Eröffnungsniederschrift und des Testaments wurde an den im Testament bestimmten Alleinerben übersandt. Dieser hat die Erbschaft nun aus allen Berufungsgründen ausgeschlagen. Weitere Erben sind nicht vorhanden.

    M.E. ist die Gebühr nach KV 12101 vom ausschlagenden Erben nicht zu bezahlen.

    1) Liege ich hier richtig?

    2) Wer ist nun Kostenschuldner? Schlagt Ihr die Gebühr nieder oder einfach ausbuchen?

  • 1) ja, liegst du.

    2) Wenn es keinen Kostenschuldner gibt, kann die Gebühr schlichtweg nicht eingezogen werden. Eine Niederschlagung kommt m. W. doch nur in Betracht, wenn eine falsche Sachbehandlung vorliegt. Ein Testament ist aber dann zu eröffnen, wenn das NLG vom Sterbefall des Testators Kenntnis erlangt. Also kann eine falsche Sachbehandlung in deinem Fall nicht vorliegen (ok, außer der Testator ist gar nicht tot).

  • Es wurde bereits 2016 ein privatschriftliches Testament aus dem Jahr 2010 eröffnet und die Gebühr vom Beteiligten A beglichen. Erbscheinsantrag wurde noch 2016 von A gestellt, jedoch ist die Erbfolge noch nicht geklärt (Erbeinsetzung vs. Vermächtniseinsetzung). Jetzt taucht ein weiteres privatschriftliches Testament aus dem Jahr 2008 auf, in welchem ebenfalls unklar verfügt wurde zugunsten eines anderen Beteiligten B (Erbeinsetzung vs. Vermächtniseinsetzung).

    Die Gebühr für die Testamentseröffnungen trägt nach § 24 GNotKG der Erbe. Muss ich jetzt hinsichtlich der Testamentseröffnung des Testament aus 2008 zuwarten, bis die Erbfolge geklärt ist? Oder könnte ich mich auf den Standpunkt stellen, dass der Beteiligte sich schließlich als Erbe sieht und demnach ihm die Gebühr auferlegen?

  • Warten bis Erbscheinsantrag entschieden ist. Da musst du doch eh eine Rechnung machen, erspart also doppelte Arbeit.

    Wer soll denn den Antrag stellen? Laut Sachverhalt gibt es keine weiteren Erben :gruebel:

  • Wenn der Erbfall 2016 eintrat, dann dürfte ja irgendwann in naher Zeit mal über den 2016 gestellten Erbscheinsantrag entschieden werden bevor die Verjährung des Kostenanspruchs bezüglich der Kosten für die Testamentseröffnung eintritt.

    So lange kannst du jetzt auch noch warten mit der Kostenrechnung. Etwas Geduld ist besser als die Kostenrechnung gegen den Falschen zu richten.

  • Wenn der Erbfall 2016 eintrat, dann dürfte ja irgendwann in naher Zeit mal über den 2016 gestellten Erbscheinsantrag entschieden werden bevor die Verjährung des Kostenanspruchs bezüglich der Kosten für die Testamentseröffnung eintritt.

    So lange kannst du jetzt auch noch warten mit der Kostenrechnung. Etwas Geduld ist besser als die Kostenrechnung gegen den Falschen zu richten.

    So, wenn man halt im GNotKG und nicht in der Kostenordnung schaut klappts auch mit der Antwort:

    (1.die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt, § 6 III GNotKG.)
    Ausserdem 2. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden, § 6 III 1 GNotKG.
    Die Verjährung kann erst beginnen sobald man weiß wer Kostenschuldner ist, § 199 I Nr. 2 BGB

    Deswegen ist es vollkommen egal, ob der Erbscheinsantrag binnen 4 Wochen oder erst in 10 Jahren entschieden wird. Der Erbe trägt die Kosten der Eröffnung.

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