Hallo zusammen,
über die Suche bin ich leider nicht fündig geworden...und ich war mir auch nicht sicher, ob das Thema zur InsO oder zur Zwangsvollstreckung gehört (eher nicht zur Strafvollstreckung, auch wenn das Ganze durch die StA vollstreckt wird).
Aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils in dem der Verfall von Wertersatz in Höhe von 90.000 EUR angeordnet wurde, vollstrecke ich (= RPfl bei der StA) diese Forderung gegen den VU. Dieser befindet sich in der JVA. In Vollstreckung des Wertersatzverfalls habe ich das Eigengeld in der JVA gepfändet (VU arbeitet dort). Nach BGH-Rechtsprechung gelten hier keine Pfändungsbeschränkungen.
Bereits im Jahre 2010 wurde der PfÜB erlassen. 2014 wurde der Antrag auf Eröffnung des Inso-Verfahrens gestellt; Insolvenz wurde auch eröffnet (IK-Verfahren).
Die JVA hat der hiesigen Staatsanwaltschaft bisher - aufgrund der Eigengeldpfändung - monatlich ca. 120 EUR überwiesen. Mit einem Schriftsatz von Mitte Juli 2014 wandte sich der Inso-Verwalter an die JVA und verlangte die künftige Auskehrung des Geldes an sich (für die Masse) aufgrund von § 114 Abs. 3 InsO.
Nun ist es doch so, dass § 114 InsO zum 1.7.2014 weggefallen ist! Dass ich nach § 89 InsO keine neuen ZV-Maßnahmen durchführen darf, ist klar. Aber nach § 50 Abs. 1 InsO habe ich doch aufgrund der durchgeführten Pfändung ein Absonderungsrecht. § 50 I InsO verweist auf die §§ 166 bis 173 InsO. Und die Kommentierungen hierzu wiederum dann auf § 114 InsO , obwohl dieser ja weggefallen ist.
Müsste die JVA nicht weiterhin den pfändbaren Betrag an die StA überweisen? Darf der Inso-Vewalter diese Beträge wirklich zur Masse ziehen?
Ich habe sicherlich einen Denkfehler in meinen Überlegungen finde ihn aber nicht
Hilfe bitte!!!:)